Entscheidungsstichwort (Thema)
Qualifizierung von Einkünften einer Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung als solche aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Eine vermögensverwaltende GbR mit beschränkter Haftung ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, wenn der Gesellschaftsvertrag keine zwingende Beschränkung der Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen enthält, sondern – bei übereinstimmenden Erklärungen – auch eine Haftung der Gesellschafter mit dem sonstigen Vermögen vorsieht, und haftungsbeschränkende Vereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern nicht festgestellt werden können.
- Gleiches gilt, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über die Beschränkung der deliktischen Haftung als Gebäudebesitzer (§§ 836 ff. BGB) getroffen worden ist.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 836
Streitjahr(e)
1998, 1999, 2000
Nachgehend
Tatbestand
Mit am 07.04.1998 notariell beurkundetem Vertrag gründeten die „B” Verwaltungs GmbH, Herr „B”, Frau „A” und Herr „C” die Gesellschaft „B” Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung. Zweck der Gesellschaft war die Verwaltung und Verwertung eigenen Vermögens, insbesondere des der Gesellschaft gehörenden Grundbesitzes. Mit am 12.09.2000 notariell beurkundetem Vertrag wurde die Gesellschaft durch Eintragung in das Handelsregister zur Kommanditgesellschaft. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 26.09.2000. Hierbei wurde die „B” GmbH zur persönlich haftenden Gesellschafterin, während Herr „B”, Frau „A” und Herr „C” bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen, Kommanditisten wurden. Der Gesellschaftszweck blieb ebenfalls unverändert. Die Firma der Gesellschaft lautet nach der Umwandlung „B” GmbH & Co. KG.
Streitig ist, ob mit der „B” Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt wurden.
Im zur Gründung der „B” Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung vereinbarten Gesellschaftsvertrag heißt es u.a.:
§ 6
Haftung
1. Die Gesellschafter haften gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner und quotal entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital. Die geschäftsführende GmbH handelt nur für die Gesellschaft als Gesamthand und verpflichtet diese nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Sie handelt nicht für sich persönlich und nicht für die anderen Gesellschafter persönlich. Sie verpflichtet keinen der Gesellschafter persönlich mit seinem gesamten Vermögen. Sie ist nur zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Sie ist nicht berechtigt, die Gesellschafter persönlich zu vertreten.
2. Soweit ausnahmsweise durch übereinstimmende Erklärung der Gesellschafter eine Haftung mit dem sonstigen Vermögen der Gesellschafter vereinbart wird, verpflichten sich die Gesellschafter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Fälle der gesetzlichen Gesamtschuldnerschaft.
3. Die geschäftsführende Gesellschafterin ist beim Abschluss von Verträgen mit Dritten verpflichtet, den Vertragspartner von der Einschränkung der gesellschaftsrechtlichen Haftung der Gesellschafter gemäß Abs. 1 Kenntnis zu geben und bei Schuldverträgen eine Aufteilung der Haftung nach Maßgabe der oben vereinbarten Einschränkung zu vereinbaren, wenn und soweit die Gesellschafter nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Sie ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, bei allen nach außen gerichteten Rechtshandlungen auf die Haftungsbeschränkung hinzuweisen.
§ 7
Geschäftsführung
1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die geschäftsführende GmbH berechtigt und verpflichtet. Sie selbst und ihre Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft und den Gesellschaftern von den Beschränkungen aus § 181 BGB befreit.
2. Jedem Gesellschafter steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 51 a Abs. 1 und 2 GmbHG zu.
Das beklagte Finanzamt stellte die von der „B” Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung erzielten Einkünfte für 1998 und 1999 zunächst erklärungsgemäß als Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest – und zwar in folgender Höhe:
1998 |
1999 |
95.475,00 DM |
192.749,00 DM |
Diese Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
Der Feststellungserklärung der „B” Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung für 2000 folgte das beklagte Finanzamt der Höhe nach – es stellte die erklärten Einkünfte jedoch nicht als solche aus Gewerbebetrieb fest, sondern als solche aus Vermietung und Verpachtung. Der entsprechende Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO.
Dar...