Entscheidungsstichwort (Thema)

Empfängerbenennung bei Zinszahlung: Unvollständige Angaben bei hinter einer Domizilgesellschaft stehender namentlich benannter Person; Zinszahlungen; Domizilgesellschaft; Tatsächlicher Empfänger; Adressenangabe; Ermessen; Empfängerbenennung; Beschränkte Steuerpflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Durch die Angabe des Namens der hinter einer als Empfängerin von Zinszahlungen auftretenden Domizilgesellschaft stehenden Person wird der tatsächliche Empfänger nicht
  2. S. d. § 160 AO benannt, wenn lediglich eine unvollständige Adresse (ohne PLZ, Straße, Hausnummer) angegeben wird und die versuchte Kontaktaufnahme der Finanzbehörde mit dieser Person demgemäß scheitert. Dies gilt auch, wenn im Klageverfahren eine amtliche Sterbeurkunde dieser Person vorgelegt wird, die ebenfalls keine weitergehenden Angaben enthält.
  3. Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs in voller Höhe ist auch bei naheliegender beschränkter Steuerpflicht ermessensgerecht, wenn Anhaltspunkte zur Höhe der weiteren Einkünfte des Empfängers fehlen.
 

Normenkette

AO § 160 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz

 

Tatbestand

Da die Klägerin für 1991 und 1992 keine Steuererklärungen beim Beklagten eingereicht hatte, schätzte dieser die Besteuerungsgrundlagen und erließ entsprechende Bescheide zur Körperschaftsteuer 1991 und 1992. Außerdem wurden die nach § 47 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz -KStG- notwendigen Feststellungen vorgenommen.

Nachdem im Klageverfahren die Steuererklärungen abgegeben wurden, fand im Jahr 1996 für den Zeitraum 1991 bis 1993 eine Betriebsprüfung durch die Amtsbetriebsprüfungsstelle des Beklagten statt. Dabei stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin in den Streitjahren Zinsen für ein von der “A-AG”, in “B”, erhaltenes Darlehen in Höhe von 850.000,00 DM zum Erwerb des Grundstücks “C-Str.”, “D”, gewinnmindernd berücksichtigt hatte. Der Prüfer schlug vor, die Zinsen nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, da es an einer tatsächlichen Durchführung des Darlehensvertrages mangele. Die Zinsen seien von der Klägerin nicht, wie vertraglich vereinbart, zusammen mit den Tilgungen jeweils zum 25. des Monats in Höhe von 6.020,83 DM gezahlt worden. Statt der für den Prüfungszeitraum bis zum 31.12.1993 vereinbarten Gesamtzahlungssumme von 296.083,34 DM seien lediglich 168.000,00 DM bis Ende 1993 an die “A-AG” gezahlt worden. Bei einer von kaufmännischen Gesichtspunkten geprägten Darlehensgewährung hätte die “A-AG” nach Mitteln und Wegen gesucht, die fälligen Beträge für Zinsen und Tilgungen zu erhalten.

Der Beklagte folgte den Vorschlägen des Außenprüfers und erließ entsprechend geänderte Bescheide zur Körperschaftsteuer 1991 und 1992 über jeweils 0,00 DM, die die Klägerin rechtzeitig zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Eine Änderung der Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG erfolgte nicht.

Gleichzeitig erbat der Beklagte bei der Informationszentrale Ausland des Bundesamtes für Finanzen Auskunft über die Firma “A-AG”, in “B”, in “E”. Im Antwortschreiben vom 03.04.1996 heißt es unter anderem:

"... Verwaltungsrat

Einzelunterschrift: Herr “F”, in “G”

Der bisherige VR “H”, “I-Str.”, in “J”, wurde am 08.06.1990 gelöscht.

... Die obige Firma soll Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften halten, ferner Darlehen an ausländische Gesellschaften vergeben, sie soll europaweit tätig sein.

Es handelt sich um eine Sitzgesellschaft nach dem Recht des Staates “E”, in in “E” finden keine Tätigkeiten statt. An obiger Anschrift befinden sich die Büroräume der Treuhandgesellschaft “K”, hier wird lediglich eine Briefkastenadresse unterhalten, um Nachrichten und Korrespondenz weiterzuleiten. Eigene Büroräumlichkeiten bestehen nicht. ...

III.

Die Briefkastengesellschaft “A-AG” war bereits Gegenstand von Ermittlungen durch die Steuerfahndung Düsseldorf (Bearbeiter: Herr “L”; Az.:....(Schr); Telefon:...). Im Rahmen dieser Ermittlungen konnte festgestellt werden, welche inländischen Personen sich mit dem Firmenmantel gegenüber dem Fiskus abgeschirmt haben.

..."

Durch Schreiben vom 15.05.1997 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die hinter der “A-AG” als Domizilgesellschaft stehenden Personen zu benennen. Mit Schreiben vom 10.07.1997 benannte die Klägerin Herrn ““H”, wohnhaft in “M”, “N”, “O”” als Inhaber der Aktien der “A-AG”.

Der Beklagte lehnte eine Änderung der streitigen Körperschaftsteuerbescheide weiterhin ab, da nach seiner Auffassung der Empfänger der Zinszahlungen nicht genau benannt worden sei, da die angegebene Anschrift unvollständig sei. Im Übrigen werde bezweifelt, dass der benannte “H” die hinter der “A-AG” stehende Person sei, da in einem anderen Verfahren vorgebracht worden sei, dass Herr “P” - Sohn des Herrn “H” - die hinter dieser Gesellschaft stehende Person sei.

Die Klägerin macht geltend, für eine Anwendung des § 160 Abgabenordnung -AO- fehlten im Streitfall die Voraussetzungen. Sie habe das Auskunftsverlangen des Beklagten durch die Benennung des Herrn “H” erfüllt. Soweit der Beklagte einwende, in einem anderen Verfah...

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