rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkunftserzielung durch Familienarbeit
Leitsatz (redaktionell)
- Die Führung des Familienhaushalts durch einen Ehegatten ist keine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit.
- Eine über das Splittingverfahren hinausgehende steuerliche Gleichstellung ausschließlich im Haushalt tätiger und erwerbstätiger Ehegatten wird weder durch den allgemeinen Gleichheitssatz noch durch den Schutz von Ehe und Familie geboten.
- Die Frage einer Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 141 EGV kann sich nur im Zusammenhang mit einem entgeltlichen Dienstverhältnis, nicht aber in Bezug auf die Familienarbeit eines Ehegatten stellen.
Normenkette
EStG §§ 2, 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, § 22 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EGVtr Art. 141
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin ist beamtete Lehrerin auf Lebenszeit. Sie war von 1986 bis 1993 teilzeitbeschäftigt tätig und ist seitdem beurlaubt. Im Streitjahr 1998 machte die Klägerin in der Anlage N Bruttoarbeitslohn in Höhe von 250 DM geltend. Als Werbungskosten beantragte sie die Anerkennung einer 10%-igen AfA für eine Familienküche in Höhe von 3.370 DM.
In einem Begleitschreiben vom 24. März 1999 machten die Kläger geltend: Sie beantragten für die Anschaffung einer Familienküche ab 1998 und die folgenden 10 Jahre je 3.000 DM pro Jahr (10 v. H. der Anschaffungskosten). Zur Begründung führten sie aus, der Kläger sorge für den Familienunterhalt. Aus der Ehe seien vier Kinder hervorgegangen. Die Klägerin trage zum Familienunterhalt durch die Führung des Haushaltes in allen Formen bei: Betreuung der Kinder, Putzen, Waschen und Zubereitung der Mahlzeiten. Im Jahre 1998 habe man eine Küche mittlerer Art und Güte zum Gesamtpreis von 33.700 DM erworben, um die ordentliche Versorgung des 6-Personen-Haushaltes sicher zu stellen. Die Kläger machten geltend, sie gingen davon aus, dass die Küche nach dem Steuerrecht wie eine Werbungsaufwendung anzusehen sei. Nach dem Ehegattensplitting würden die Geldeinkünfte der Familie ohnehin zweigeteilt. Dies bedeute, dass kraft Gesetzes das hälftige Geldeinkommen der Klägerin zugeschrieben werde. Tatsächlich leiste sie aber weder eine Tätigkeit gegen Geldeinkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, sie sei vielmehr Hausfrau. An diesem Sachverhalt werde die familienfeindliche Struktur der gegenwärtigen Berufs- und Wirtschaftsordnung deutlich, welche kategorisch trenne zwischen Erwerbstätigkeit und Familientätigkeit in Arbeitsplatz und Familienwohnung. Die Klägerin arbeite jährlich an mindestens 300 Tagen wenigstens 3 Stunden pro Tag in der Küche; dies ergebe hochgerechnet fast 1.000 Arbeitsstunden. Bei der Berechnung von BAT-Gehältern gehe man von einer Jahresarbeitszeit von ca. 1.500 Stunden aus. Dies bedeute, dass die Klägerin „Familienarbeit” von ca. 2/3 einer Angestellten-Vollzeittätigkeit in der Küche erfülle. Angesichts dieses Sachverhaltes sehe man sich durch die Bewertung des Einkommensteuergesetzes in den Grundrechten aus Art. 1, 2, 3, 6, 12 und 14 Grundgesetz benachteiligt. Wenn das Einkommensteuergesetz Familientätigkeit als Einkunftsquelle nicht kenne, so böte sich zur Korrektur der verfassungswidrigen Wertigkeit des Einkommensteuergesetzes eine analoge Bestimmung zu § 10 e EStG für die Anschaffung von Familienküchen an. Denn § 10 e EStG privilegiere auch Haushalte, in denen keine Kinder lebten. Außerdem könnten Mieter von Wohnungen nicht in den Genuss von § 10 e EStG gelangen. Dies wäre aber möglich bei einer steuerbegünstigten Abschreibung. Nach Auffassung der Kläger sei es für das Wirtschafts- und Gemeinwesen entscheidend, dass Kinder in der häuslichen Umgebung die Mahlzeiten in einer Küche zubereitet bekämen, und zwar von einer in der Familie tätigen Person. Entscheidend sei der Sachverhalt, dass Erwachsene mit Kindern in einem Haushalt lebten und dort tätig seien, weshalb auch die Arbeit in der Küche weder an das männliche, noch an das weibliche Geschlecht gebunden sei, zumindest im theoretischen Ansatz. Ihnen schwebe vor, dass zum Ausgleich dieser Gerechtigkeitslücke kraft Gesetzes ein Pauschalbetrag von 5.000 DM pro Familienmitglied für die Anschaffung einer Küche festgesetzt werden müsse. Dies führe in einem sechsköpfigen Haushalt zu dem Gesamtbetrag von 30.000 DM, welcher in 10 Jahren steuermindernd abgeschrieben werden solle. Die Klägerin fühle sich durch die Nichtbeachtung der AfA der Küchenanschaffung in ihrer Tätigkeit als Hausfrau diskriminiert. Sie vergleiche sich mit einem Angestellten, welcher die Anschaffung eines Computers als Werbungskosten im häuslichen Arbeitszimmer absetzen könne. Diese Möglichkeit bestehe bei der ungleich vitaleren Tätigkeit der häuslichen Zubereitung der Mahlzeiten durch eine Küche mittlerer Art und Güte nicht. Aus diesem Grunde werde der Antrag gestellt. Steuerrechtlich sei der Hinweis auf § 32 Abs. 7 EStG bedeutsam, welcher für Alleinerziehende einen jährlichen Haushaltsfreibet...