Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtabziehbare, hälftige Vorsteuer nach § 15 Abs. 1b UStG keine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe, sondern Anschaffungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die gemäß § 15 Abs. 1b UStG nicht abziehbare hälftige Vorsteuer aus dem Erwerb eines dem Unternehmen zugeordneten und teilweise zu privaten Zwecken genutzten Pkw gehört ertragsteuerlich zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts. Die auf die Höhe der zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze abstellende Ausnahmeregelung des § 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG findet auf wirtschaftsgutbezogene Vorsteuerabzugsbeschränkungen keine Anwendung.

 

Normenkette

EStG § 9b Abs. 1 Sätze 1, 2 Nrn. 1-2; UStG § 15 Abs. 1b

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.03.2005; Aktenzeichen III R 72/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die gemäß § 15 Abs. 1 b Umsatzsteuergesetz - UStG - nicht abziehbare hälftige Vorsteuer zu den Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsguts gehört oder sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Der Kläger ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -. Er erwarb im Streitjahr 1999 einen zu betrieblichen und in gewissem Umfang auch zu privaten Zwecken genutzten Pkw. Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 1999 berücksichtigte er gemäß § 15 Abs. 1 b UStG nur die Hälfte der gezahlten Umsatzsteuer als Vorsteuer. Im Rahmen der Gewinnermittlung rechnete er die nicht abzugsfähige Hälfte der Vorsteuer (3.165,52 DM) den Anschaffungskosten des Pkw hinzu.

Der Beklagte veranlagte den Kläger erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 1999. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid vom 12.04.2000 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -.

Mit Schreiben vom 14.04.2000 beantragte der Kläger, den Einkommensteuerbescheid 1999 zu ändern. Die nicht als Vorsteuer abziehbare Hälfte der Umsatzsteuer in Höhe von 3.165,52 DM sei nach § 9 b Abs. 1 EStG sofort als Betriebsausgaben abziehbar. Dementsprechend sei die Abschreibung für den Pkw von bisher 5.344,48 DM auf 4.946,96 DM zu vermindern. Der Verlust aus Gewerbebetrieb belaufe sich danach auf 11.808 DM. Bezüglich der Umsatzsteuer 1999 hat der Kläger keinen Änderungsantrag gestellt.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.04.2000 die beantragte Änderung des Einkommensteuerbescheides ab. Zur Begründung führte er aus, der nicht abziehbare Vorsteuerbetrag gehöre zu den Anschaffungskosten des Pkw. § 9 b Abs. 1 Satz 2 EStG finde auf die nach § 15 Abs. 1 b UStG nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge keine Anwendung.

Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 14.07.2000 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend: Bezüglich des nicht abziehbaren Vorsteuerbetrages greife die zweite Ausnahmeregelung des § 9 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG ein, weil zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führende Umsätze im Sinne dieser Vorschrift nicht vorlägen. Gesamtumsatz im Sinne der Vorschrift sei „die Summe aller zum Vorsteuerabzug berechtigenden und aller zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges führenden Umsätze”. Bei der Vorsteuerkürzung des § 15 Abs. 1 b UStG handele es sich jedoch nicht um einen den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsatz. Solche Umsätze habe er nämlich nicht getätigt, sodass im Ergebnis die nichtabziehbare Vorsteuer als sofort abziehbare Betriebsausgabe berücksichtigt werden müsse.

Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 20.04.2000 und die Einspruchsentscheidung vom 14.07.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 12.04.2000 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 732 DM festgesetzt wird,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsansicht fest.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den hälftigen Vorsteuerabzug als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zu berücksichtigen und den Einkommensteuerbescheid 1999 entsprechend zu ändern.

Die Vorsteuer aus der Rechnung über den Autokauf ist nach § 15 Abs. 1 b UStG nur zu Hälfte abziehbar. Ob § 15 Abs. 1 b UStG mit der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG) vereinbar ist und der Rat (durch seine Entscheidung vom 28.Februar 2000, 2000/186/EG) die Bundesrepublik Deutschland rückwirkend wirksam zur Einführung der Beschränkung des Vorsteuerabzuges ermächtigt hat, kann offen bleiben. Ein möglicher Richtlinienverstoß bewirkt nämlich nicht die Nichtigkeit des § 15 Abs. 1 b UStG, sondern erlaubt dem Steuerpflichtigen nur, sich gegenüber dem Mitgliedstaat auf die Richtlinienwidrigkeit zu berufen. Der Kläger hat aber in seiner Umsatzsteuer-Jahresanmeldung den ...

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