rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen einer Krankenschwester zur Vorbereitung auf die Prüfung als Heipraktikerin als Berufsausbildungskosten. Einkommensteuer 1993
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Krankenschwester, die eine Niederlassung als selbständige Heilpraktikerin erstrebt, sind die Aufwendungen zur Vorbereitung auf die Prüfung als Heipraktikerin keine bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigungsfähigen Werbungskosten, sondern Berufsausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen der Klägerin zur Ausbildung als Heilpraktikerin als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind oder ob es sich um Berufsausbildungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt.
Die Klägerin ist Krankenschwester und war im Streitjahr 1993 auf einer Dialysestation eingesetzt. Seit Mai 1993 befand sie sich in einer Ausbildung zur Heilpraktikerin. Mit ihrer Einkommensteuererklärung 1993 machte sie u. a. Aufwendungen hierfür in Höhe von insgesamt 6.968 DM als Aufwendungen für die Berufsausbildung geltend. Mit Bescheid vom 20. Juli 1994 setze der Beklagte die Einkommensteuer für 1993 auf 11.846 DM fest, berücksichtigte von den geltend gemachten Aufwendungen lediglich 900 DM als Ausbildungskosten und führte aus, die Ausbildung zur Heilpraktikerin sei keine Fortbildung in dem ausgeübten Beruf als Krankenschwester.
Die Klägerin erhob am 27. Juli 1994 Einspruch und trug vor, sie beabsichtige sich nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung als Heilpraktikerin niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dürfe der Begriff der Fortbildung nicht mehr eng ausgelegt werden. Ihr Fall sei dem Wechsel eines Flugzeugingenieurs zu einem Piloten oder eines Steuerbeamten (Betriebsprüfers) zu einem Steuerberater vergleichbar. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 1994 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Ausbildung zur Heilpraktikerin setze eine Lösung von der Schulmedizin voraus, während die Tätigkeit als Krankenschwester die Anwendung schulmedizinischer Grundsätze beinhalte, so daß die Klägerin die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund der Heilpraktikerausbildung nicht nutzbringend bei ihrer pflegerischen Tätigkeit einsetzen könne. Überdies handle es sich um zwei völlig unterschiedliche Berufe. Bei der Tätigkeit als Krankenschwester stehe die Pflege und Betreuung kranker Menschen im Vordergrund, während es die Aufgabe eines Heilpraktikers sei, die Ursachen von Erkrankungen zu entdecken und entsprechende Heilmethoden anzuwenden. Seine Tätigkeit sei der eines Arztes vergleichbar.
Die Klägerin hat am 30. Januar 1995 Klage erhoben zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie vor, es gebe weder eine strikte Trennung zwischen schulmedizinischer und heilpraktischer noch zwischen pflegerischer und ärztlicher Behandlung. Diese Behandlungsweisen gingen ineinander über. Gerade die Trennung zwischen schulmedizinischer und heilpraktischer Behandlungsmethoden werde immer stärker aufgehoben, da sich auch Schulmediziner alternativer Heilbehandlungsmethoden bedienten und umgekehrt Heilpraktiker auch konventionelle Mittel einsetzten. Ihre Tätigkeit als Dialyseschwester sei überdies in besonderer Weise dazu geeignet, ganzheitliche Heilbehandlungsmethoden anzuwenden. Außerdem sei sie in Ausnahmefällen, insbesondere, wenn ein Arzt kurzfristig nicht erreichbar sei, gezwungen, über die rein pflegerische Tätigkeit hinausgehende Entscheidungen zu treffen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid für das Jahr 1993 über Einkommensteuer vom 20. Juli 1994 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 1994 aufzuheben und dergestalt abzuändern, daß 6.968 DM als Werbungskosten gem. § 9 EStG anerkannt und insoweit die festzusetzende Steuer herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und nimmt Bezug auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet; der Einkommensteuerbescheid des Beklagten vom 20. Juli 1994 in der Gestalt seiner Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 1994 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Aufwendungen der Klägerin für ihre Ausbildung als Heilpraktikerin sind keine bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Krankenschwester berücksichtigungsfähigen Werbungskosten sondern Berufsausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Die Rechtsprechung unterscheidet sei jeher zwischen den der allgemeinen Lebensführung zuzurechnenden Berufsausbildungskosten einerseits und den Berufsfortbildungskosten (einschließlich der Aufwendungen für die berufliche Weiterbildung) andererseits, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt werden. Aufwendungen für die be...