rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen einer Krankenschwester zur Ausbildung als Heilpraktikerin keine Berufsfortbildungskosten
Leitsatz (redaktionell)
- Bei Aufwendungen einer Krankenschwester zur Ausbildung als Heilpraktikerin handelt es sich nicht um Berufsfortbildungskosten sondern um Ausbildungskosten, weil damit eine andere, der bisherigen Tätigkeit als Krankenschwester nicht vergleichbare Tätigkeit angestrebt wird.
- Diese Änderung der beruflichen Betätigung kommt einem Wechsel der Berufsart gleich. Das folgt bereits aus dem Vergleich der beiden Berufsbilder.
- Während der Heilpraktiker einen Heilberuf ausübt, stellt der Beruf der Krankenschwester einen sog. Heilhilfsberuf dar, der kein ärztliches Fachwissen erfordert, sich auf Teilbereiche der Heilkunde erstreckt und bei denen die Ausübenden unter der Aufsicht eines Arztes, Heilpraktikers, etc., d.h. als Helfer der verantwortlichen Entscheidungsträger tätig werden.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kosten für eine Heilpraktikerausbildung als vorweggenommene Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Klägerin ist ausgebildete Fachkrankenschwester in der Psychiatrie und arbeitet in einem Krankenhaus als leitende Stationsschwester. Aus dieser Tätigkeit erzielt sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im September 1995 begann sie mit dem Lehrgang zur Vorbereitung auf den Heilpraktikerberuf und nahm 1998 und 1999 insgesamt dreimal ohne Erfolg an der Überprüfung zur Erteilung der Erlaubnis der Ausübung der Tätigkeit als Heilpraktikerin teil.
Im Streitjahr machte sie u.a. Aufwendungen zur Ausbildung als Heilpraktikerin in Höhe von 4.603,70 DM als vorweggenommenen Betriebsausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) beurteilte die Aufwendungen als Ausbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf und berücksichtigte diese bei den Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag in Höhe von 1.800 DM. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der fristgerecht erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die vollständige Berücksichtigung der Kosten als vorweggenommene Betriebsausgaben.
Zur Begründung trägt sie vor, sie habe mit der Ausbildung zur Fachkrankenschwester im Bereich der Psychiatrie umfangreiche medizinische Kenntnisse erworben, die im Rahmen der Heilpraktikerausbildung vertieft und noch einmal aus anderer Sichtweise vermittelt werden sollten. Hiermit strebe sie eine Höherqualifizierung des bisherigen Berufsbildes an. Mit der Befähigung als Heilpraktikerin wolle sie, wie bisher, im Rahmen eines eigenverantwortlichen Handelns die gesundheitlichen Gebrechen von Menschen lindern. Sie beabsichtige, nach der bestandenen Prüfung eine freiberufliche Tätigkeit bei einem Heilpraktiker zu beginnen. Deshalb seien die streitigen Kosten ihrer Ansicht nach keine Ausbildungskosten, sondern Fortbildungskosten und damit vorweggenommene Betriebsausgaben im Hinblick auf die spätere freiberufliche Tätigkeit.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 die Kosten statt als Sonderausgaben in Höhe von 1.800 DM vollständig in Höhe von 4.603,70 als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA ist der Ansicht, die streitigen Aufwendungen seien Ausbildungskosten und keine Fortbildungskosten. Die Aufwendungen dienten der Klägerin nicht, um in ihrem Beruf als Krankenschwester auf dem Laufenden zu bleiben, sondern sie wolle hierdurch Kenntnisse erwerben, die ihr den Wechsel in einen anderen Beruf, nämlich den der Heilpraktikerin, ermöglichen sollten.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin gemäß § 79a Abs. 3,4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Steuerakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat die streitigen Aufwendungen zu Recht als Ausbildungskosten beurteilt und ihre Anerkennung als vorab entstandene Betriebsausgaben versagt.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Aufwendungen für die berufliche Fort- und Weiterbildung als durch den Betrieb veranlasst und gewinnmindernd gemäß § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen betreffen Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um in dem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden, und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen (Schmidt/Drenseck EStG § 19 Rz. 60 "Ausbildungskosten"). Dabei ist es ohne Belang, ob diese im Rahmen von vorweggenommenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten anfallen (vgl. BFH-Urteil vom18.04.1996 VI R 89/93 BStBl II 1996, 449).
Hiervon zu unterscheiden sind die Berufsausbildungskosten, die gemäß § 10 Abs.1 Nr.7 EStG lediglich als Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag von 1.800 DM abziehbar sind. Kosten der Berufsausbildung liegen vor, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, die Kenntnisse zu erwe...