Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für die Ausbildung zur Heilpraktikerin als Ausbildungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Die Ausbildung einer Zahnarztsekretärin zur Heilpraktikerin bedeutet einen Wechsel der Berufsart, da mit der eigenverantwortlichen Tätigkeit einer Heilpraktikerin ein anderes Berufsziel vorliegt, so dass die Aufwendungen für den Besuch einer Heilpraktikerschule keine als Fortbildungskosten abziehbaren Werbungskosten, sondern nur beschränkt abziehbare Ausbildungskosten darstellen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufwendungen der Klägerin für ihre Ausbildung zur Heilpraktikerin als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1997 veranlagt. Der Kläger erzielte als Versicherungskaufmann Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus ihrer Tätigkeit als Arztsekretärin. Die Klägerin hat im Jahr 1969 die Drogistenhilfenprüfung abgelegt. Sie war seit 1992 mit Unterbrechungen in der Zahnarztpraxis ... in ... beschäftigt.
In der am 19. 5. 1998 abgegebenen gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1997 machte die Klägerin Aufwendungen für eine Ausbildung zur Heilpraktikerin in Höhe von 11.311,-- DM als Werbungskosten geltend. Sie nahm an einem Seminar Heilpraktikerausbildung an der Thalamus-Heilpraktikerschule vom 17. 4. 1997 bis 30. 10. 1998 teil. Die Klägerin beantragte beim Gesundheitsamt der Stadt ... die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikererlaubnis). Ihr Arbeitgeber stellte ihr eine Bescheinigung aus, nach der in der Praxis nach naturheilkundlichen Grundsätzen gearbeitet wird. Bei der beabsichtigten Umstrukturierung der Praxis sei es künftig erforderlich, dass zumindest ein Teil der Mitarbeiter die Befähigung zur Heilbehandlung auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften des Heilpraktikergesetzes erlange. Entsprechende Fortbildungsmaßnahmen erweiterten die Qualifizierung der Mitarbeiter und dienten der Sicherung des Arbeitsplatzes.
Der Beklagte erließ am 22. 6. 1998 einen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1997, in denen er die Kosten für die Heilpraktikerausbildung der Klägerin nicht als Werbungskosten anerkannte, sondern in Höhe von 1.800,-- DM als Sonderausgaben (Ausbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf) berücksichtigte.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 13. 7. 1998 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 7. 12. 1998 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit ihrer hiergegen am 5. 1. 1999 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, in der Zahnarztpraxis, in der die Klägerin bis zum 31. 7. 1998 beschäftigt war, habe ein großer Teil der Tätigkeit der Klägerin in vorbereitenden Arbeiten im Hinblick auf die Durchführung besonderer, alternativer Untersuchungsmethoden bestanden.
In der gesamtheitlichen Zahnmedizin gehe man davon aus, dass beherdete Zähne zu Krankheiten führen können. Die Herde könnten durch verschiedene Methoden wie Bioresonanztherapie, Decoderuntersuchungen und Thermotherapie festgestellt werden. In völliger Eigenverantwortung könnten derartige Untersuchungen nur von einem Arzt oder Heilpraktiker durchgeführt werden. Bei der beabsichtigten Umstrukturierung der Zahnarztpraxis ... werde es in Zukunft erforderlich sein, dass zumindest ein Teil der Mitarbeiter die Befähigung zur Heilbehandlung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes erlange. Die seit dem 1. August 1998 gegebene Arbeitslosigkeit der Klägerin sei Folge der Umstrukturierungsmaßnahmen in der Zahnarztpraxis ... Die Ausbildung der Klägerin zur Heilpraktikerin werde ihre Chancen auf Wiedereinstellung erhöhen, ihr aber auch allgemein neue Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt eröffnen. Dass die Klägerin keinen Abschluss als Zahnarzthelferin habe, stehe der Anerkennung der Ausbildungskosten der Klägerin als Werbungskosten nicht zwingend entgegen, da die einschlägigen Gesetze, die die Ausbildung regelten, die Klägerin aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung in dem ausgeübten Beruf denjenigen Mitarbeitern gleichstelle, die eine Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen hätten. Jede Weiterbildung auf der Grundlage einer bisher ausgeübten Tätigkeit erhöhe die Chancen der Arbeitnehmerinnen sowohl im Betrieb, in dem sie tätig sind, als auch im Hinblick auf eine Veränderung, die vor Arbeitslosigkeit schütze. Nach alledem werde kein völlig anders gearteter Beruf angestrebt, vielmehr bestehe in einem erheblichen Ausmaß Kontinuität zwischen bisheriger und künftig möglicher Berufstätigkeit.
Die Klägerin wahre durch ihre Fortbildung die Chancen auf Wiedereinstellung bei ihrem früheren Arbeitgeber. Die relativ hohen Kosten für die Fortbildungsmaßnahme zur Heilpraktikerin machten nur dann Sinn, wenn die Klägerin damit die Wiedereinstellung in ein abhängiges Arbeitsverhältnis mit einem geregelten festen Einkommen anstrebe.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Au...