rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine rückwirkende Berücksichtigung nachträglicher Kaufpreisminderungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird der zunächst nach den Umsätzen im Vorjahr bemessene Kaufpreis für den Erwerb eines Praxiswerts aufgrund einer Anpassungsklausel mit Rücksicht auf die Umsatzentwicklung späterer Jahre herabgesetzt, so kann eine entsprechende Minderung der Anschaffungskosten erst auf den dem Eintritt der Minderungsgründe nachfolgenden Bilanzstichtag vorgenommen werden. Denn in diesem Fall liegt keine Wertaufhellung, sondern eine nachträgliche Wertänderung vor.
2. Eine korrespondierende Behandlung mit der ggf. rückwirkenden Änderung des stichtagsbezogenen Veräußerungsgewinns im Falle der Minderung der Kaufpreisforderung kommt insoweit nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 16 Abs. 2; HGB § 255 Abs. 1 S. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
1996, 1997
Tatbestand
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erließ am 27.11.2001 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit betreffend die Steuerberater- und Wirtschaftsprüfersozietät B-GbR für die Streitjahre 1996 und 1997. Mit diesen Bescheiden wurde der Prüfungsbericht des FA für Großbetriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 vom 9.7.2001 ausgewertet. Lt. Tz. 16 wurden die Anschaffungskosten der K-GbR für den Praxiswert aus dem zum 1.12.1996 erworbenen Steuerberatungspraxisanteil von 45 % des B von zuvor 2,7 Mio DM auf 2,39 Mio. DM vermindert und dementsprechend die Abschreibungsbeträge in den Ergänzungsbilanzen der K-GbR, die für 1997 und 1998 mit je (2,7 Mio DM x 1/6 =) 450.000 DM und für 1996 zeitanteilig (1/12) mit 37.500 DM angesetzt waren, um 4.306 DM (1996) und je 51.666 DM (1997 und 1998) gekürzt. Die Auffassung der Betriebsprüfung (Bp) hatte zur Folge, dass sich in Bezug auf den Praxiswert zum 31.12.1998 ein um 202.362 DM geringerer Buchwert ergab; demzufolge seien die Anteile der Beteiligten an der K-GbR an dem im Zuge der Einbringung der B-GbR in eine GmbH zu Teilwerten zum 31.12.1998 erzielten Veräußerungsgewinn um insges. 202.362 DM zu erhöhen. Der Minderung der Absetzungen für Abnutzung (AfA) für den Praxiswert lagen folgender Sachverhalt und Verträge zugrunde:
Mit Kaufvertrag vom 1.7.1996 und Wirkung zum 1.12.1996 erwarben L, M, N und K (Beteiligte der K-GbR) von B einen Anteil von 45% an dessen Steuerberatungspraxis. Der Kaufpreis wurde in § 8 des Vertrags wie folgt vereinbart:
„1. Für die Übertragung seiner Anteile erhält…(B) eine Vergütung für den Praxiswert und das Anlagevermögen.
2. Der Praxiswert wird errechnet aus 45% des durchschnittlichen jährlichen Netto-Leistungsumsatzes der Jahre 1995-1999 (jeweils einschließlich). Forderungsverluste, die Bildung und Auflösung von Wertberichtigungen sowie halbfertige und nicht abgerechnete Leistungen sind hierbei zu berücksichtigen. Dieser durchschnittliche jährliche Netto-Leistungsumsatz von 45% wird zunächst auf der Basis 1995 angenommen mit 45% in Höhe von DM 4.700.000, DM 2.115.000. Für diesen wird als Praxiswert DM 2.700.000 gezahlt. ...
4. Liegt der durchschnittliche jährliche Netto-Leistungsumsatz nach 2. über oder unter dem Betrag von DM 2.11 5.000 erhöht oder verringert sich der Praxiswert von DM 2.700.000 um die absolute Differenz. Etwaige Differenzen sind gemäß § 8 (2) des Vertrages zu berücksichtigen und gemäß § 9 (2) zu verrechnen.”
Durch einen Nachtrag vom 20.7.1999 zum Kaufvertrag wurde der Kaufpreis für den Praxiswert um insges. 300.000 DM vermindert. Der Nachtrag lautete u.A. wie folgt:
„1. Aufgrund des verminderten Umsatzes gem. § 8 Abs. 2 wird gegenwärtig eine Kaufpreisminderung in Höhe von DM 100.000,00 festgestellt. Die Minderung wird gem. § 9 Abs. 2 zu jeweils DM 50.000,00 auf die zum 01.07.1999 und 01.07.2000 fälligen Raten verteilt.
2. Die Ertragslage ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von beiden Vertragsparteien deutlich besser eingeschätzt worden als sich in der nachfolgenden Entwicklung gezeigt hat. Aufgrund dieser für beide Seiten nicht erfreulichen Entwicklung wird eine Kaufpreisermäßigung um einmalig DM 200.000,00 einvernehmlich vereinbart. Diese Ermäßigung wird in Höhe von DM 60.000,00 auf die Rate zum 01.07.1999 und in Höhe von DM 140.000,00 auf die Rate zum 01.07.2000 verteilt”.
Durch einen weiteren Nachtrag zum 30.6.2000 wurde der Kaufpreis für den Praxiswert umsatzbedingt sowie abschließend um 10.000 DM gemindert.
Zu den Gründen für die beiden Nachträge haben die Kläger - unwidersprochen - vorgetragen: Nach anfänglichen Steigerungen der Umsätze in 1996 und 1997 sowie guter Erträge im Jahr 1996 habe sich später ab dem Jahr 1998 herausgestellt, dass die Umsätze sich ab dem Jahr 1998 schlechter entwickelten als bei Vertragsabschluss angenommen worden sei und die Ertragslage auch infolge der schlechteren Umsätze sowie aufgrund umfangreicher Wertberichtigungen im Debitorenberei...