Leitsatz

Wird der zunächst nach den Umsätzen im Vorjahr bemessene Kaufpreis für den Erwerb des Praxiswerts einer Steuerberaterpraxis aufgrund einer Anpassungsklausel mit Rücksicht auf die Umsatzentwicklung späterer Jahre herabgesetzt, kann eine entsprechende Minderung der Anschaffungskosten erst für die Zukunft vorgenommen werden. In diesem Fall liegt keine Wertaufhellung, sondern eine nachträgliche Wertänderung vor. Eine korrespondierende Behandlung mit der ggf. rückwirkenden Änderung des stichtagsbezogenen Veräußerungsgewinns im Falle der Minderung der Kaufpreisforderung kommt insoweit nicht in Betracht.

 

Sachverhalt

Mit Wirkung zum 1.12.1996 erwarben L, M, N und K (Beteiligte der K-GbR) von B einen Anteil von 45 % an dessen Steuerberatungspraxis. Für die Übertragung seines Anteils erhielt A eine Vergütung für den Praxiswert und das Anlagevermögen. Der Praxiswert wurde errechnet aus 45% des durchschnittlichen jährlichen Netto-Leistungsumsatzes der Jahre 1995 -1999. Durch einen Nachtrag vom 20.7.1999 und einen weiteren Nachtrag vom 30.6.2000 zum Kaufvertrag wurde der Kaufpreis für den Praxiswert umsatzbedingt gemindert. Das Finanzamt hat die Anschaffungskosten der K-GbR für den Praxiswert aus dem zum 1.12.1996 erworbenen Steuerberatungspraxisanteil entsprechend vermindert und dementsprechend die Abschreibungsbeträge für den Praxiswert für die Jahre 1996 bis 1997 gekürzt. Das führte zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung, mit der die Steuerpflichtigen nicht einverstanden waren.

 

Entscheidung

Das FG hält die Klage für begründet. Seiner Auffassung nach handelt es sich bei der Kürzung des Kaufpreises für den Praxiswert um Anschaffungspreisminderungen (§ 255 Abs. 1 HGB), die die Anschaffungskosten erst für die Zukunft mindern. Die Änderung von Kaufpreisen ist nicht auf den Anschaffungszeitpunkt zurückzubeziehen. Die Abschreibungsbeträge für den Praxiswert sind für die Streitjahre 1996 und 1997 entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht zu ändern. Bei den laufend veranlagten Steuern wie der Einkommensteuer sind die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert.

 

Hinweis

Wird die gestundete Kaufpreisforderung für die Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflichen Praxis in einem späteren Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise uneinbringlich, stellt dies allerdings ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung dar (BFH, Beschluss v. 19.7.1993, BStBl 1993 II S. 897). Auf Seiten des Veräußerers verhält es sich in Bezug auf die Rückwirkung also anders. Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2003, 16 K 5643/02 F

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