rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Ausbildung einer Parfümeriefachverkäuferin zur Kosmetikerin als Fortbildungskosten. Einkommensteuer 1994
Leitsatz (amtlich)
Bei den Kosten, die einer Parfümeriefachverkäuferin durch die Ausbildung zur Kosmetikerin entstehen, handelt es sich nicht um im Rahmen der Sonderausgaben beschränkt abzugsfähige Ausbildungskosten, sondern um vorweggenommene Betriebsausgaben des nach Abschluss der Ausbildung eröffneten Kosmetikstudios.
Normenkette
EStG 1990 § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 18 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1994 vom 13.09.1995 und der Einspruchsentscheidung vom 10.06.1996 wird die Einkommensteuer 1994 auf 17.770,00 DM festgesetzt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Tatbestand
Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für den Besuch der A. – Stadter Berufsfachschule für Kosmetik und med. Fußpflege als Fortbildungskosten abzugsfähig sind.
Die Klägerin ist gelernte Drogistin. Gemäß Zeugnis des Bildungszentrums des Handels B. – Stadt vom 28.05.1982 nahm sie in der Zeit vom 30.11.1981 bis 28.05.1982 an einem Lehrgang zur Qualifizierung von Verkäuferinnen teil. Das in den Lehrgang integrierte 10-wöchige Praktikum leistete sie bei der Parfümerie A. in B. – Stadt – ab. In der Folgezeit arbeitete die Klägerin als Kosmetik- und Parfümeriefachverkäuferin und zwar vom 01.10.1986 bis 31.12.1991 bei der Parfümerie B. in C. – Stadt und vom 01.03.1992 bis 28.02.1994 bei der Parfümerie C. in D. – Stadt. Vom 07.03.1994 bis 28.02.1995 besuchte die Klägerin bei der A. – Stadter Berufsfachschule für Kosmetik und medizinische Fußpflege Ausbildungskurse zur Kosmetikerin. Am 03.06.1995 eröffnete sie ihrem Wohnhaus ein Kosmetikstudio.
In der Einkommensteuererklärung 1994 machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 19.849,00 DM als Verluste bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit (Kosmetikstudio) geltend. Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1994 vom 13.09.1995 lediglich Sonderausgaben – Ausbildungs-/Weiterbildungskosten in Höhe von 900,00 DM. Die Kläger legten u. a. gegen die Nichtanerkennung der Fortbildungskosten Einspruch ein, den sie damit begründeten, daß die Klägerin seit Jahren in der Kosmetikbranche arbeite und über außerordentliche Fachkenntnisse verfüge. Diese Kenntnisse habe sie laufend ausgebaut. Sie habe stets Fortbildungsmaßnahmen einzelner Hersteller besucht. Die Weiterbildung bei der Kosmedtikfachschule habe lediglich der Vervollständigung ihres Berufsbildes gedient. Zum Bereich eines selbständigen Kosmetikstudios gehöre neben der praktischen Anwendung auch der Verkauf von Kosmetikprodukten sowie die Produktberatung und die theoretische Anwendungserläuterung. In allen Bereichen habe die Klägerin über die notwendigen Vorkenntnisse verfügt. Der Beklagte führte dagegen an, daß bei einem Kosmetikstudio ausschließlich die praktische Anwendung charakteristisch sei. Der Verkauf von Kosmetikprodukten sei nur von untergeordneter Bedeutung. Erst die praktische Anwendung sei durch den Besuch der Berufsfachschule für Kosmetik und medizinische Fußpflege erfolgt, so daß es sich hier um Ausbildungskosten handele. Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 10.06.1996 als unbegründet zurück. Er begründete dies damit, daß der Besuch der Berufsfachschule für Kosmetik und medizinische Fußpflege als Berufsausbildung zu werten sei, weil dadurch erstmals grundlegende Kenntnisse in der praktischen Anwendung im Kosmetikbereich erworben worden seien. Die von der Klägerin früher ausgeübte Tätigkeit habe im wesentlichen aus dem Ein- und Verkauf von Kosmetikprodukten bestanden, wobei hierzu sicherlich auch Produkt- und Kundenberatung einschließlich der Beratung zur Anwendung dieser Produkte gehört habe. Der Aufgabenbereich einer Kosmetikerin liege jedoch hauptsächlich im physiologischen Bereich. Hier stehe die eigentliche kosmetische Behandlung (z. B. Ganzkörpermassage, Lymphdrainage usw.) unter Verwendung entsprechender Produkte im Vordergrund. Aus dem Abschlußzeugnis lasse sich erkennen, daß Schwerpunkt der Ausbildung der Bereich dieser praktischen Anwendung gewesen sei. Insoweit unterscheide sich der Beruf der Drogistin wesentlich von dem der Kosmetikerin. Für die Teilnahme an dem Lehrgang seien keinerlei Vorkenntnisse erforderlich gewesen, so daß der Beruf der Drogistin oder Berufe ähnlicher Art für die Ausbildung zur Kosmetikerin sicherlich hilfreich, nicht jedoch Zugangsvoraussetzung gewesen seien.
In ihrer dagegen erhobenen Klage machen die Kläger geltend: Der Beruf der Kosmetikerin sei kein Ausbildungsberuf. Die Klägerin habe sich während ihrer gesamten Tätigkeit ständig fortgebildet. Sie habe Lehrgänge der einzelnen Kosmetikfirmen besucht und zusätzlich an innerbetrieblichen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen. Die Klägerin legt dazu die Kopie eines Bildungspasses der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels über Veranstaltungen im...