rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigene Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, in Berufsausbildung befindlichen Kindes. Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge aus abgezinstem Sparbrief. Kindergeld
Leitsatz (amtlich)
Die Kapitalerträge aus einem abgezinsten Sparbrief (Bundesschatzbrief Typ B) sind am Ende der Laufzeit oder, bei vorzeitiger Rückgabe nach Ablauf der Sperrfrist, im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe an die Bundesschuldenverwaltung fällig und erst in diesem Zeitpunkt zugeflossen. Allein die Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe fingiert keinen früheren Zufluss der anteilig auf die Laufzeit entfallenden Zinsen.
Normenkette
EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 2, § 11 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 63 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater des am 21. Oktober 1973 geborenen A. Der Sohn war u. a. im Jahr 1997 an der Wirtschaftsfachhochschule X immatrikuliert.
In dem Erklärungsblatt zu den Einkünften und Bezügen des Sohnes für das Jahr 1997 gab der Kläger unter dem 13. März 1998 an, sein Sohn habe Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von DM 8.739,31 erzielt. Er machte diesbezüglich Werbungskosten in Höhe von DM 296,53 geltend. Darüber hinaus erklärte der Kläger sonstige Einkünfte des Sohnes (Halbwaisenrente) in Höhe von DM 453,73, wovon er DM 200,– als Werbungskosten abzog.
Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 12. Mai 1998 die Einstellung der Kindergeldzahlung für den Ablauf des Monats August 1998 angekündigt hatte, überreichte der Kläger den Einkommensteuerbescheid seines Sohnes für das Jahr 1997 und führte erläuternd aus, von den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus Kapitalvermögen von DM 14.455,– seien im Jahre 1997 nur DM 7.181,– zugeflossen, da von Zinsen in Höhe von DM 8.990,42 für Bundesschatzbriefe 1997 nur (DM 20.790,42 – DM 19.073,52 =) DM 1.716,90 gezahlt worden seien. Der Rest von DM 7.273,52 sei in den Jahren 1991 bis 1996 gutgeschrieben worden. Dazu überreichte der Kläger die Kopie eines Depotauszuges der Bank sowie eine Abrechnung derselben Bank über fällige Wertpapiere, jeweils betreffend Bundesschatzbriefe Typ B.
Mit Bescheid vom 6. Juli 1998 setzte der Beklagte daraufhin das Kindergeld für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 auf DM 0,– fest und forderte das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurück.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 1998 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er habe auf die Hinweise des LBV vertraut. Dort werde Zufluß von Einkünften nicht im Sinne der Einkommensteuerveranlagung definiert. Ein Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Zuflusses im Sinne des Ausschlußtatbestandes und dem Entstehen einer Einkommensteuerpflicht werde nicht einmal andeutungsweise hergestellt. So erkläre das LBV vorbehaltlos, daß einem Kind Einkünfte zufließen würden, wenn ihm Geldbeträge gutgeschrieben würden und daß das Kind dann auch wirtschaftlich darüber verfügen könne. Einschränkungen, die etwa die Art der Gutschrift, ihre steuerliche Behandlung oder die weitere Verwendung der Beträge beträfen, würden nicht gemacht. Beträge, die im Depotauszug zum Jahresende erschienen und für die Zinsen gezahlt würden, müßten notwendigerweise zuvor gutgeschrieben und damit nach den Kriterien des LBV auch zugeflossen sein. Zinsen, die vor 1997 gutgeschrieben worden seien, seien also vor 1997 zugeflossen und könnten folglich nicht 1997 zugeflossen sein, selbst dann nicht, wenn für sie erst 1997 Einkommensteuer erhoben würde. Über Bundesschatzbriefe könne man nach Ablauf des ersten Zinsjahres verfügen; dazu bedürfe es auch keiner vorhergehenden Kündigung.
Unter dem 27. August 1997 übersandte der Beklagte auf ein Anfrage des Klägers hin das Merkblatt „Kindergeld” und wies zugleich darauf hin, daß für die Bewertung des Einkommens des Sohnes die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften maßgeblich seien.
Mit Einspruchsentscheidung vom 28. August 1998 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dabei berechnete er die Einkünfte und Bezüge des Sohnes wie folgt:
EINKÜNFTE |
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Einnahmen aus Kapitalvermögen: |
14.816,– DM |
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abzüglich Werbungskostenpauschale: |
100,– DM |
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abzüglich Sparerfreibetrag |
6.000,– DM |
= DM 8.716,– |
Monatl. Rentenbetrag × Anzahl der Monate |
5.041,– DM |
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abzüglich Werbungskostenpauschale |
200,– DM |
= DM 4.841,– |
BEZÜGE |
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Sparerfreibetrag |
6.000,– DM |
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abzüglich Kostenpauschale |
360,– DM |
= DM 10.481,– |
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= DM 19.197,– |
Dazu führte der Beklagte sodann aus, ausweislich des Merkblattes „Hinweise zu Einkünften und Bezügen eines Kindes” würden Einkünfte und Bezüge als zugeflossen gelten, wenn das Kind wirtschaftlich darüber verfügen könne. Dies sei mit der Rückgabe der Schatzbriefe im Jahre 1997 geschehen. Von der Möglichkeit, durch eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt über diese Einkünfte zu verfügen, sei kein Gebrauch gemacht worden. Desweiteren sei der Kläger mit Schreiben vom 27. August 1997 ausdrücklich darauf hingewiesen worden...