rechtskräftig

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Veräußerungsverlustes im Rahmen der Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, „G-Straße” – gewerbliche Einheit –. Der Kläger war im Streitjahr mit noch weiteren 15 Personen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, „G-Staße” – gewerbliche Einheit – (GbR) beteiligt. Auf den Gesellschaftsvertrag vom 09.09.1982 wird Bezug genommen (Bl. 169 ff. der Gerichtsakte). Diese 16 Personen waren Eigentümer in BGB-Gesellschaft des im Teileigentumsgrundbuch von „Stadt” eingetragenen Grundbesitzes „G-Straße”, Gemarkung „Stadt” Flur 29, Flurstücke 32, 335 und 338. Die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude wurden bis 30.06.1984 bezugsfertig. Da die GbR keine Feststellungserklärungen für den Zeitraum 1984 bis 1988 abgab, schätzte der Beklagte zunächst die Besteuerungsgrundlagen. Mit Feststellungsbescheiden vom 25.09.1990 stellte der Beklagte für die GbR „G-Straße” Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 182.208,– DM (1984) und jeweils 0,– DM (1985 bis 1988) fest. Den Gesellschaftern wurden mit Ausnahme des Jahres 1984 weder Einnahmen noch Ausgaben zugerechnet. Gegen diese Feststellungsbescheide legten verschiedene Gesellschafter Einspruch ein, ohne diesen durch Abgabe einer Feststellungserklärung zu begründen. In dem Einspruchsverfahren berücksichtigte der Beklagte bei verschiedenen Gesellschaftern nachträglich geltend gemachte Sonderwerbungskosten. Mit Einspruchsentscheidung vom 06.12.1991 stellte er die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1984 bis 1987 auf + 164.360,– DM (1984), ./. 34.385,– DM (1985), ./. 14.749,– DM (1986) und ./. 613,– DM für 1987 fest. Der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid 1988 wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hatte keinen Einspruch eingelegt, sondern war vom Beklagten nach § 360 Abs. 3 AbgabenordnungAO – zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden. Bei der geänderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut Einspruchsentscheidung ergaben sich für den Kläger keine Änderungen.

Der Kläger hat gegen die Einspruchsentscheidung vom 06.12.1991 Klage erhoben und im Klageverfahren erstmals vorgetragen, daß auch ihm Verluste zugerechnet werden müßten. Da in den Jahren 1984 bis 1988 zunächst keine Steuererklärungen seitens der Gesellschaft abgegeben worden sei, hätte er seine Verluste eigenständig ermittelt und bei seinem Wohnsitzfinanzamt „Stadt” durch Mitteilung geltend gemacht.

Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 15.06.1992 (Bl. 17 ff. der Gerichtsakte) die auf ihn entfallenden anteiligen Verluste für die Jahre 1984 bis 1988 näher beziffert. Daraufhin hat der Beklagte während des Klageverfahrens die angefochtenen Feststellungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1984 bis 1988 erneut geändert. Zugunsten des Klägers wurden nunmehr im Rahmen dieser geänderten Feststellung anteilige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 3.587,– DM (1984), ./. 55.298,– DM (1985), ./. 20.673,– DM (1986), ./. 17.729,– DM (1987) und + 1.810,– DM (1988) festgestellt. Aufgrund dieser Änderungsbescheide hat der Kläger seine Klagen gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre 1984 bis 1987 zurückgenommen. Nach Abtrennung ist das Klageverfahren insoweit mit Senatsbeschluß vom 20.12.1993 (11 K 8121/92 F) eingestellt worden.

Den geänderten Feststellungsbescheid für das Jahr 1988 hat der Kläger rechtzeitig zum Verfahrensgegenstand gemacht.

Der Kläger macht für das Jahr 1988 einen Verlust aus der Zwangsversteigerung der Immobilie geltend. Mit Beschluß des Amtsgerichts „Stadt” 22.06.1988 ist der Teileigentumsanteil der GbR einem Dritten mit einem baren Meistgebot von 960.000,– DM zugeschlagen worden. Der Kläger hat von diesem Erlös nichts erhalten. Er macht daher nunmehr im Rahmen der Feststellung 1988 einen aus der Zwangsversteigerung resultierenden Veräußerungsverlust in Höhe von 395.885,– DM geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18.08.1993 (Bl 108 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der Einnahmen in Höhe von 1.810,– DM errechnet der Kläger damit einen auf ihn entfallenden und festzustellenden Verlust in Höhe von 394.075,– DM.

Der Kläger ist der Meinung, dieser Veräußerungsverlust sei steuerlich zu berücksichtigen, da es sich um einen festzustellenden Verlust bei Einkünften aus Gewerbebetrieb handele. Er habe in den Jahren 1985 bis 1988 mehr als 15 Objekte veräußert. Allein im Jahre 1988 habe er eine Eigentumswohnung aus dem Objekt „X-Straße” und eine weitere Eigentumswohnung aus dem Objekt „Y-Straße” veräußert und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Veräußerungsgewinne bzw. – Verluste als gewerblichen Grundstückshandel der Besteuerung unterworfen. Daraus folge, daß auch der Veräußerungsverlust, der aus der Zwangsversteigerung des Objektes „G-Straße” resultiere, steuerlich anzuerkennen sei. Er habe in den Jahren 1983 bis 1988 ausweislich seiner Einkommensteuerveranlagungen 18 Objekte veräußert...

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