Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Vorauszahlung vor Ausführung der Leistung im Folgejahr – Nicht angeforderte Zahlung ohne sachlichen Grund
Leitsatz (redaktionell)
- Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nicht auf der Grundlage einer Vorauszahlung für Lohnkosten in Anspruch genommen werden, die mit Bezug auf einen Kostenvoranschlag, in dem der Ausführung der Leistung vorangehenden Jahr erfolgt ist.
- Die steuerliche Begünstigung einer solchen Vorauszahlung ist allenfalls denkbar, wenn solche Zahlungsmodalitäten marktüblich oder sonst sachlich begründet sind und die Zahlung seitens des Handwerksbetriebes angefordert wurde.
Normenkette
EStG § 35a Abs. 3, 5 S. 3
Streitjahr(e)
2022
Tatbestand
Streitig ist die (Nicht-) Gewährung der Steuerermäßigung für verschiedene Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Veranlagungszeitraum 2022.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen.
Für die Erledigung verschiedener Handwerksarbeiten im Haus der Kläger traten diese in Kontakt mit dem Unternehmen C. GmbH (nachfolgend C.). Mit Datum vom 18.10.2022 erhielten die Kläger von C. ein Angebot (Nr. N01) über die Lieferung und Montage einer Öl-Brennwert-Heizungsanlage im Austausch gegen die vorhandene Ölheizung. Das Angebot belief sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 15.645,30 EUR. Lohnkosten wurden in Höhe von 1.344,00 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) kalkuliert. Die vom Kläger unterschriebene Auftragsbestätigung auf dem Angebot datiert auf den 24.10.2022.
Ein weiteres Angebot ebenfalls mit Datum vom 18.10.2022 (Nr. N02) bezog sich auf die Lieferung und Montage einer Sanitäranlage. Das Angebot belief sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 27.984,33 EUR. Lohnkosten wurden in Höhe von 5.264,00 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) kalkuliert. Die vom Kläger unterschriebene Auftragsbestätigung auf dem weiteren Angebot datiert auf den 16.04.2023.
Bereits mit Email vom 24.11.2022 stellte der Kläger C. die Auftragserteilung für die beiden vorgenannten Arbeiten in Aussicht und schlug vor, einen Teil der voraussichtlichen Lohnkosten bereits in 2022 in Rechnung zu stellen, da er die anfallenden Lohnkosten steuerlich geltend machen wolle. Er sah als Abschlag 2/3 der kalkulierten Lohnkosten, mithin ein Betrag in Höhe von 5.242,35 EUR vor. Eine Reaktion auf diese Email seitens C. erfolgte nicht.
Jeweils am 19.12.2022 überwiesen die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.066,24 EUR (Verwendungszweck „für A.-Nr. N01 lt. Email“) sowie einen Betrag in Höhe von 4.176,11 EUR (Verwendungszweck „für A.-Nr. N02 lt. Email“), insgesamt 5.242,35 EUR, an C..
Der Austausch der Heizungsanlage wurde am 17.01.2023 durchgeführt, die diesbezügliche Rechnung vom 18.01.2023 belief sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 12.274,77 EUR. Ausweislich der Rechnung betrug der Lohnanteil inkl. Umsatzsteuer 932,96 EUR. Auf der Rechnung findet sich weiterhin der Zusatz „Abzüglich Ihrer Vorauszahlung vom 20.12.2022 auf das Angebot N01 von 1.066,24 EUR“.
Für die in 2023 durchgeführten Sanitärarbeiten erhielten die Kläger eine 1. Abschlagsrechnung mit Datum vom 03.07.2023 über einen Gesamtbetrag in Höhe von 6.827,91 EUR. Der Lohnanteil betrug einschließlich Umsatzsteuer 3.901,42 EUR. Mit Datum vom 10.08.2023 erhielten die Kläger ein von C. als „Anzahlungsanforderung“ bezeichnetes Schreiben, in dem diese sich für den Auftrag (N02) und die geleistete Anzahlung in Höhe von 4.761,11 EUR (richtig: 4.176,11 EUR) bedankte. Eine 2. Abschlagsrechnung erfolgte mit Datum vom 08.09.2023 über einen Gesamtbetrag in Höhe von 11.331,89 EUR. In Abzug gebracht wurden der Betrag der 1. Abschlagsrechnung sowie der am 19.12.2022 überwiesene Betrag in Höhe von 4.176,11 EUR. Der Lohnanteil der 2. Abschlagsrechnung betrug einschließlich Umsatzsteuer 7.050,45 EUR.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG in Höhe von insgesamt 5.724 EUR geltend, darin enthalten waren die Zahlungen an C. in Höhe von 5.242,35 EUR.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 10.07.2023 wurden die Kläger zur Einkommensteuer veranlagt. Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte die Zahlungen an C. in Höhe von insgesamt 5.242,35 EUR mangels vorgelegter Rechnungen nicht, sondern nur den Differenzbetrag in Höhe von 482 EUR. Dies führte zu einer Steuerermäßigung in Höhe von 97 EUR.
Hiergegen richtete sich der Einspruch: Der Kläger führte zur Begründung aus, dass er mit Email vom 24.11.2022 C. um die Ausstellung einer Abschlagsrechnung über 2/3 der anfallenden Lohnkosten gebeten habe. C. sei seiner Bitte jedoch trotz telefonischer Nachfrage nicht nachgekommen, so dass er kurz vor Weihnachten die entsprechenden Beträge an C. überwiesen habe. Eine Rechnung habe in Form der Email vom 24.11.2022 vorgelegen. Diese sei lediglich nicht von C., sondern ihm als L...