Leitsatz
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nicht auf der Grundlage einer Vorauszahlung für Lohnkosten in Anspruch genommen werden, die mit Bezug auf einen Kostenvoranschlag, in dem der Ausführung der Leistung vorangehenden Jahr erfolgt ist.
Sachverhalt
Streitig ist die (Nicht-) Gewährung der Steuerermäßigung für verschiedene Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG für den Veranlagungszeitraum 2022. Für die Erledigung von für das Jahr 2023 geplanten Handwerksarbeiten im Haus der Kläger forderten diese entsprechende Angebote bereits im Jahr 2022 an. Aufgrund der Angebote stellten die Kläger die Auftragserteilung in Aussicht und vereinbarte mit den Handwerkern, dass diese für einen Teil der voraussichtlichen Lohnkosten bereits im Jahr 2022 Rechnungen erstellen. Die Berücksichtigung der daraufhin geleisteten Zahlungen lehnt das Finanzamt bei der Veranlagung 2022 ab, da keine Handwerkerleistung in 2022 erbracht worden sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begründeten die Kläger ihre Klage damit, dass für die Steuerermäßigung der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich sei. Da die Zahlung in 2022 erfolgt sei, müsse diese auch im Jahr 2022 berücksichtigt werden
Entscheidung
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt habe die geltend gemachten Aufwendungen zutreffend nicht im Rahmen der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 3 EStG berücksichtigt, da die weiteren Voraussetzungen des § 35a Abs. 5 EStG nicht erfüllt seien. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sei, dass für die Aufwendungen eine Rechnung vorliege und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Eine Berücksichtigung der Aufwendungen im Jahr 2022 scheide zudem auch deshalb aus, weil die Handwerkerleistungen erst im Jahr 2023 erbracht worden seien. Die steuerliche Begünstigung einer Vorauszahlung sei allenfalls denkbar, wenn solche Zahlungsmodalitäten marktüblich oder sonst sachlich begründet seien und die Zahlung seitens des Handwerksbetriebes angefordert worden sei. Diese Voraussetzungen seien jedoch im Streitfall nicht nachgewiesen worden.
Hinweis
In diesem Urteil hat das FG darauf hingewiesen, dass die gesetzgeberische Intention nicht durch "eigenmächtige" (Voraus-) Zahlungen umgangen werden könne. Insbesondere gelte dies auch für eine einseitige und bar jeder Marktüblichkeit vorgenommene Verwendungsbestimmung dergestalt, dass die nicht angeforderte Vorauszahlung ausschließlich (noch nicht erbrachte) Arbeitskosten umfassen solle.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil v. 18.07.2024, 14 K 1966/23 E