Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens gem. § 3c Abs. 2 EStG für das Jahr 2001
Leitsatz (redaktionell)
- Im Jahre 2001 aufgewandte Finanzierungskosten für eine GmbH-Beteiligung unterfallen bereits dem Halbeinkünfteverfahren.
- Da § 3c Abs. 2 EStG gerade keinen zeitlichen Zusammenhang fordert, besteht auch zwischen aktuellen Finanzierungskosten für eine GmbH-Beteiligung und erst viel später erzielten Gewinnausschüttungen der erforderliche mittelbare wirtschaftliche Zusammenhang.
- Dies gilt auch dann, wenn derartige Einnahmen entgegen der ursprünglichen Erwartung auf Grund der schlechten Entwicklung des Unternehmens oder einer späteren Anteilsveräußerung nicht zugeflossen sind.
- § 3c Abs. 2 EStG 2001 verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit oder die Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrages.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2, § 52; KStG § 34; EGV Art. 43, 48, 56
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob hinsichtlich der bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigenden Schuldzinsen das Halbeinkünfteverfahren Anwendung findet.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid 2001 datierte vom 13.12.2002. Die Kläger machten in der Anlage KAP - der Höhe nach unstreitige - Finanzierungskosten i.H.v. 39.015,00 DM betreffend zwei im Mai 2001 aufgenommene Darlehen über 200.000,00 DM und 300.000,00 DM geltend. Die Darlehen dienten der Finanzierung des zusätzlichen Anteilserwerbs (40 %) des Klägers an der „G-GmbH”. Die GmbH, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmte, nahm im Streitjahr 2001 keine offenen Gewinnausschüttungen vor. Im Einkommensteuerbescheid vom 13.12.2002 ließ der Beklagte – das Finanzamt „F-Stadt” – unter Hinweis auf das Halbeinkünfteverfahren nur 50 % der Zinsen für 2001 zum Werbungskostenabzug zu.
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage sind die Kläger der Auffassung, dass die Zinsen in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH seien Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn auf längere Sicht mit einem Gewinn – bzw. Ausschüttungspotenzial - für den Gesellschafter zu rechnen sei. Dies sei hier ohne Zweifel gegeben, da die Gesellschaft hoch profitabel sei. Daran ändere sich auch nichts für den Veranlagungszeitraum 2001. Der maßgebliche § 3c Abs. 2 EStG sei nach § 52 Abs. 8a EStG erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden, auf die § 3 Nr. 40 EStG erstmals anzuwenden sei. Die erstmalige Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen sei also von der erstmaligen Anwendung der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Erträge abhängig. Die erstmalige Anwendung des § 3 Nr. 40 EStG sei abstrakt mit dem allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Feststellungs- und Ausschüttungsverfahren für Kapitalgesellschaften verzahnt. Anzuwenden sei daher § 3 Nr. 40 EStG in vereinfachter Formulierung nach § 52 Abs. 4b EStG ab dem Beginn des nächsten, dem Feststellungs- und Beschlusswirtschaftsjahr folgendem Jahr, in dem über die Verwendung eines letztmals dem alten Körperschaftsteuergesetz unterliegenden Bilanzergebnis beschlossen werden kann. Bei einer Kapitalgesellschaft mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr könne damit letztmals im Jahr 2001 eine Gewinnausschüttung für das noch der alten Körperschaftsteuer unterliegende Bilanzergebnis 2000 beschlossen werden. Die erstmalige Anwendung für das Halbeinkünfteverfahren bestimme sich daher auf den 1.1.2002. Damit sei § 3c Abs. 2 EStG für den vorliegenden Veranlagungszeitraum noch gar nicht anwendbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Klagebegründung vom 22.03.2004 (Bl. 22 ff. d. FG-Akte) verwiesen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 13.12.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 17.12.2003 wegen der nicht berücksichtigten Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer für 2000 unter Berücksichtigung des vollen Schuldzinsenabzugs entsprechend herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Werbungskosten stünden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit erst im Jahre 2002 erfolgten Gewinnausschüttungen. Ab 2002 gelte aber dann zweifelsohne das Halbeinkünfteverfahren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 08.12.2005 (Bl. 31 der FG-Akte) und vom 16.01.2006 (Bl. 34 der FG-Akte) auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – aufgrund des Verzichts der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Einko...