Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchschnittssatzbesteuerung; Überlassung von Vieheinheiten an Tierhaltungskooperation i.S.d. § 51 a BewG gegen Vorabgewinn
Leitsatz (redaktionell)
- Vorabgewinnanteile für die Überlassung von Vieheinheiten eines einzelunternehmerisch geführten und der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden landwirtschaftlichen Betriebs, die der Betriebsinhaber als Mitunternehmer einer Tierhaltungskooperation i.S.d. § 51 a BewG in der Rechtsform einer KG im Rahmen der jährlichen Gewinnverteilung erhält, sind mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
- Die Abhängigkeit des pauschal pro Vieheinheit vereinbarten Vorabgewinns von der Erzielung ausreichender Gewinne der KG steht – in Abgrenzung zu einer allgemeinen Gewinnbeteiligung - der Behandlung als Sonderentgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches nicht entgegen.
- Die Überlassung der Vieheinheiten durch einen über ausreichend eigene Futtergrundlagen verfügenden landwirtschaftlichen Betrieb zur Ermöglichung der Tierhaltung im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung stellt weder eine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse noch eine landwirtschaftliche Dienstleistung i.S.d. Art. 295 MwStSystRL dar.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 S. 1, § 3 Abs. 9, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 S. 1; MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nrn. 4-5; BewG §§ 51, 51 a
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist hauptberuflicher Land- und Forstwirt. Er ist innerhalb seines landwirtschaftlichen Betriebs als Einzelunternehmer tätig (abweichendes Wirtschaftsjahr 01.07. bis 30.06. des Folgejahres). Die im Rahmen dieses Betriebs ausgeführten Umsätze werden nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG besteuert.
Daneben ist der Kläger Komplementär der aus ihm (Kapitalanteil 4.850,00 EUR = 97% von 5.000,00 EUR) und einem Kommanditisten (Kapitalanteil 150,00 EUR = 3% von 5.000,00 EUR) bestehenden Kommanditgesellschaft „XXX” (im Folgenden: KG) mit Sitz in X. Diese betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Schwerpunkt ..................... in Form einer Tierhaltungskooperation gemäß § 51 a BewG.
In dem Gesellschaftsvertrag der KG vom ....... heißt es u.a.:
„§ 5 Nutzungsüberlassungen der Gesellschafter
1. Der Komplementär stellt der Gesellschaft
a) im Pachtwege einen neu auf der Parzelle [......] errichteten ..........aufzuchtstall zur Verfügung. Die Anpachtungsmodalitäten [......] werden in einem Pachtvertrag gesondert geregelt.
b) gem. § 51 a BewG 140,- Vieheinheiten zur Nutzung zur Verfügung.
2. Der Kommanditist stellt der Gesellschaft gemäß § 51 a BewG 380.- Vieheinheiten zur Verfügung.
§ 10 Gewinn- und Verlustverteilung
1. Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt nach folgenden Grundsätzen und auch in folgender Reihenfolge:
a) Kapitalkontenverzinsung:
Die Gesellschafter erhalten sofern der Gewinn hierfür ausreicht als Vorabgewinn die Kapitalkontenverzinsung gemäß § 9 Abs. 4.
b) Vieheinheiten:
Die Gesellschafter erhalten für die Überlassung der Vieheinheiten einen weiteren Vorabgewinn von 5.- EUR je überlassener Vieheinheit.
Im Innenverhältnis der Gesellschafter wird dieser Vorabgewinn untereinander nicht als Aufwand behandelt und stellt auch keine Betriebsausgabe der Gesellschaft dar.
Hinsichtlich der vorstehenden Vorabgewinne (§ 10 Abs. 1 a - 1b) wird grundsätzlich vereinbart, dass diese nur gezahlt werden, sofern entsprechende Gewinne vorhanden sind. Reicht der Gewinn dazu nicht aus, erfolgt eine prozentuale und gleichmäßige Kürzung in der vorstehenden Reihenfolge, beginnend mit § 10 Abs. 1 b dieses Vertrages.
c) die Restgewinnverteilung:
Die Verteilung des Restgewinns oder eines Verlustes erfolgt im Verhältnis der festen Kapitalanteile.
(Kläger: 97% / Kommanditist: 3%)
2. Die Kommanditisten nehmen am Verlust nur bis zum Betrag ihrer Kapitalanteile und ihrer rückständigen Einlage teil [......]”
Auf den weiteren Inhalt des Gesellschaftsvertrages wird verwiesen.
Im Zusammenhang mit der Überlassung der Vieheinheiten an die KG flossen dem Kläger folgende Beträge zu:
Wirtschaftsjahr 2010/2011: |
260,- EUR |
Wirtschaftsjahr 2011/2012: |
700,- EUR |
Wirtschaftsjahr 2012/2013: |
600,- EUR |
Wirtschaftsjahr 2013/2014: |
600,- EUR |
Der Beklagte gestattete dem Kläger die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2011 bis 2013 erklärte der Kläger aus der Verpachtung der ......zuchtstallungen an die KG Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von jeweils 21.600,00 EUR (= 12 Monate x 1.800,00 EUR). Die Beträge für die Überlassung der Vieheinheiten waren in den erklärten Umsätzen nicht enthalten. Die Umsatzsteuer wurde zunächst jeweils erklärungsgemäß festgesetzt (3.968,13 EUR (2011), 3.918,70 EUR (2012), 3.982,27 EUR (2013)).
Mit Anhörungsschreiben vom 20.04.2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er der Ansicht sei, dass es sich im Hinblick auf die im Rahmen der Gewinnverteilung für die Überlassung der Vieheinheiten zugeflossenen Beträge um ...