Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausnahmen von steuerschädlicher Verwendung eines Darlehens trotz 30-tägiger Buchung auf separatem Girokonto
Leitsatz (redaktionell)
- Die zwischenzeitliche Begründung einer Forderung durch Auszahlung des mit der Lebensversicherung abgesicherten Darlehens auf ein privates Girokonto des Steuerpflichtigen ist steuerunschädlich, wenn dies lediglich ein notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung ist.
- Liegt die verzögerte Begleichung von Anschaffungsnebenkosten nicht in der Einflusssphäre des Steuerpflichtigen, wirkt nicht bereits steuerschädlich, dass zwischen dem Eingang und der Abbuchung des Betrages mehr als 30 Tage vergehen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 S. 2 Buchst. a, § 20 Abs. 1 Nr. 6
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 21.6.2001 (Urkundenrolle für 2001 Nr. 432 des Notars in Z-Stadt) 2/6 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Y-Stadt, Flur, Flurstück, X-Str. 1, verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im 1. Obergeschoss nebst einem Kellerraum (im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet) zu einem Kaufpreis von 330.000 DM zuzüglich 15.534,79 DM Nebenkosten (Grunderwerbsteuer 11.550 DM, Gerichtskasse/Auflassung 310,00 DM, Notar/Kaufvertrag 1.856,23 DM, Notar/Vorkaufsrecht 888,56 DM sowie Gerichtskasse/Eigentumsänderung 930,00 DM).
Für den Miteigentumsanteil erfolgte die Kaufpreisfinanzierung über die Bank, mit der die Klägerin zwei Darlehensverträge über nominal 230.000 DM (08) und 120.000 DM (09) abschloss. Die Auszahlung belief sich auf die volle Höhe der Darlehen. Der Miteigentumsanteil wurde nach dem Erwerb fremdvermietet.
Besichert wurden die Darlehen durch Eintragung einer Grundschuld über 350.000 DM auf dem Miteigentumsanteil sowie durch Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung (Nr. 1/94) der Klägerin bei der Z-AG, wobei für das Darlehen 08 der Lebensversicherungsvertrag in Höhe von 230.000 DM und für das Darlehen 09 der Lebensversicherungsvertrag i. H. von 111.550 DM eingesetzt wurde.
Am 6.7.2001 wurden dem Konto 00 bei der Bank zwei Beträge über 100.000 DM und 230.000 DM gutgeschrieben. Am gleichen Tag überwies die Klägerin 330.000 DM an die Verkäuferin. Vor diesem Zeitpunkt war bereits am 2.7.2001 ein Haftpflichtversicherungsbetrag i. H. von 178 DM abgebucht worden. In der Folgezeit erfolgte ein Geldeingang für Praxismiete über 2.970 DM und wurden Abbuchungen/Überweisungen über 995 DM (Gerichtskasse), über 1.063,72 DM (Notar), über 709 DM (Lebensversicherungsbeitrag) sowie am 19.7.2001 über 11.550 DM für die Grunderwerbsteuerzahlung verbucht.
Zum 23.7.2001 erfolgte die Auszahlung des Restdarlehens über 20.000 DM auf das Konto.
Am 12.9.2001 erfolgten zwei Zahlungen an den Notar über 1.856,23 DM sowie 888,56 DM. Am 18.9.2001 erfolgte schließlich eine Überweisung an die Gerichtskasse Y-Stadt über 930 DM.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) wertete diese Vorgehensweise als steuerschädliche Verwendung und stellte mit Bescheid vom 12.1.2004 die Steuerpflicht der Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen der bei der Z-AG bestehenden Lebensversicherung fest. Zur Begründung führte er in einer Anlage aus, die Darlehensmittel seien nicht unmittelbar und ausschließlich für die Zahlung der begünstigten Anschaffungskosten verwendet worden. Am 17.7.2001 habe das Konto einen Positivsaldo von nur 24,28 DM aufgewiesen. Die Zahlung der Grunderwerbsteuer am 19.7.2001 sei daher aus Eigenmitteln erfolgt. Diese Vorfinanzierung aus Eigenmitteln führe zur vollen Steuerschädlichkeit. Durch die am 23.7.2001 erhaltenen restlichen Darlehensmittel von 20.000 DM sei einerseits der durch die Grunderwerbsteuerzahlung entstandene Negativsaldo von 11.525,72 DM ausgeglichen worden. Andererseits seien die Darlehensmittel zur Begleichung steuerschädlicher Aufwendungen verwendet worden. Die 30-Tage-Frist (Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 15. Juni 2000 IV C 4 -S 2221- 86/00, Bundessteuerblatt – BStBl – I 2000, 1118, 1124, Rdnr. 53) für die Verwendung begünstigter Anschaffungsnebenkosten sei nicht eingehalten worden, weil diese erst mit Wertstellung vom 12.9.2001 und 17.9.2001 beglichen worden seien.
Mit der nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 30.04.2004) erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, das Darlehen habe in Höhe der abgetretenen Lebensversicherungsansprüche ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungskosten des Miteigentumsanteils gedient. Das Zessionsvolumen von 341,550 DM entspreche dem Kaufpreis von 330.000 DM sowie der Grunderwerbsteuer von 11.550 DM. Weitere Bestandteile der sog. Anschaffungsnebenkosten sollten nicht zediert werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 12.1.2004 über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen ...