Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wer Gesamtrechtsnachfolger der im Juni 1979 verstorbenen „C.X.” geworden ist und wem daher ein die Einkünfte der Verstorbenen betreffender Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1977 bekanntzugeben ist.
Die am 20. Juni 1979 verstorbene „C.X.” war an verschiedenen Gesellschaften der Unternehmensgruppe „X” beteiligt: unter anderem hielt sie Anteile an der Kommanditgesellschaft in Firma „X-KG” Aufgrund einer bei dieser Gesellschaft durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1977–1980 änderten sich die Anteile an den Einkünften aus Gewerbebetrieb, so daß es bei der Verstorbenen zu einer entsprechenden Änderung der bisherigen Einkommensteuerfestsetzungen kam. Für 1977 ergab sich eine Nachforderung von 102.763 DM, für 1978 und 1979 verminderte sich hingegen die Steuer um 17.534 DM und 12.475 DM.
Im Zuge der Bekanntgabe der Änderungsbescheide stellte der Beklagte Nachforschungen darüber an, wer Erbe der Verstorbenen geworden sei. Der bisher für die Verstorbene tätig gewesene Steuerberater „S.” teilte auf Anfrage mit (Gesprächsnotiz vom 19. Februar 1986), daß ihm (aus eigener Kenntnis) Erben nicht bekannt seien. Demgegenüber hatte er noch Anfang 1980 im Auftrag der „X.” Treuhandgesellschaft mitgeteilt, daß die Verstorbene durch ihre drei Brüder „A.X.”, „B.X.” und „D.X.” beerbt worden sei; ein Erbschein war in diesem Zusammenhang nicht vorgelegt worden. Der Beklagte wandte sich zur weiteren Klärung an den als Auskunftsperson benannten Geschäftsführer der Firma „X.-GmbH & Co” Herrn „G.”. Dieser teilte mit (Gesprächsnotiz vom 19. Februar 1986), daß seines Wissens neben den Herren „A.X.”, „B.X.” und „D.X.” zwei Nichten der Verstorbenen deren Erbinnen geworden seien. Genauere Auskünfte könne die „X.-Treuhandgesellschaft” geben. Auf schriftliche Anfrage teilte diese mit Schreiben vom 21. Februar 1986 mit, daß gesetzliche Erben der „C.X.”, die drei o.g. Brüder der Verstorbenen seien.
Am 2. Mai 1986 erhielt der Beklagte erstmals Kenntnis davon, daß die verstorbene „C.X.” ein privatschriftliches Testament hinterlassen hatte. Hierbei handelt es sich um Schriftstücke, die fortlaufend mit „Testament I” bis „Testament VI” überschrieben sind, sowie um ein Schriftstück, das die Testamentsvollstreckung regelt. Die mit „Testament I bis III” überschriebenen Schriftstücke enthalten am Ende das Datum vom 1. November 1972 und ergänzend darunter das Datum vom 8. Juli 1973. Alle übrigen Schriftstücke tragen das Datum vom 29. Juli 1970. Sämtliche Schriftstücke sind handschriftlich gefertigt und mit „C.X.” unterschrieben. Entsprechend der letztwilligen Verfügung der Verstorbenen war den Herren „A.X.” und „D.X.” am 18. Oktober 1979 ein gemeinschaftliches Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden (Aktenzeichen 12 a VI 369/79 des Amtsgerichts …). Die Ausstellung eines Erbscheins war nicht beantragt worden.
„A.X.” war am 23. Juni 1995 verstorben. „D.X.” verstarb am 2. März 1986 und wurde ausweislich des Erbscheins vom 15. April 1986 allein durch die Klägerin zu 1) beerbt.
In ihrem Testament hatte die Erblasserin über die verschiedenen Beteiligungen an den Unternehmen der „X-Gruppe” verfügt, ferner über ein Hausgrundstück in … Barvermögen in Höhe von 406.000 DM sowie Schmuck, Tafelsilber, einen Flügel und anderen Hausrat oder Gegenstände des persönlichen Gebrauchs. Die verschiedenen Beteiligungen hatten nach den Angaben der Erblasserin einen Nennwert von ca. 3,8 Mio DM, wobei allerdings die Anteile an der Firma „X.-KG” nicht näher beziffert worden waren. Nach Angaben des Beklagten war der Wert dieser Anteile in der Vermögensteuererklärung für 1970 mit ca. 1,22 Mio DM angegeben worden. Das Hausgrundstück … hatte einen Einheitswert von 37.000 DM Es wurde nach dem Erbfall veräußert und erzielte einen Veräußerungserlös von 450 000 DM
Die Erblasserin verfügte über diese Nachlaßgegenstände in der Weise, daß die genannten Beteiligungen je zur Hälfte ihren beiden Nichten, den Klägerinnen zu 1) und 2) zufielen; das Hausgrundstück … fiel dagegen zu je einem Drittel an die drei Brüder der Verstorbenen. Das Barguthaben sowie die persönlichen Gebrauchsgegenstände wurden auf mehrere jeweils namentlich benannte Personen verteilt. Die Erblasserin benutzte hierbei einheitlich die Formulierung „vermache ich…”, ohne ausdrücklich danach zu unterscheiden, wer von den Bedachten jeweils Erbe und wer nur Vermächtnisnehmer sein solle.
Der Beklagte stellte sich im Hinblick darauf, daß der seiner Ansicht nach größere Wert des Nachlasses den Klägerinnen zu 1) und 2) zugefallen sei, auf den Standpunkt, daß diese als Rechtsnachfolger der verstorbenen „C.X.” anzusehen seien und gab ihnen in dieser Eigenschaft am 21. Mai 1986 die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1977 bis 1979 bekannt
Den hiergegen gerichteten, sämtliche drei Bescheide umfassenden Einspruch begründeten die Klägerinnen damit, daß nicht sie, sondern die drei Brüder der verstorbenen „C.X.” deren Erben geworden seien. Sie selbst seien nur Vermächtnisnehmer. Hier...