Entscheidungsstichwort (Thema)
Versteuerung von Restaurantschecks als Barlohn – Abgrenzung zum Warengutschein
Leitsatz (redaktionell)
- Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks begründen keinen Sachbezug i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern stellen zweckgebundene Geldzuwendungen dar, die bei den Arbeitnehmern zu Einnahmen in Geld bzw. Geldeswert i. S. von § 8 Abs. 1 EStG führen, wenn sie zwar nur zum Erwerb von Mahlzeiten oder von zum sofortigen Verbrauch bestimmten Lebensmitteln verwendet werden dürfen, aber die in Betracht kommenden Lebensmittel nicht in der Art eines Warengutscheins individualisierbar und konkret vorgeben.
- Eine Versteuerung der Restaurantschecks mit den Sachbezugswerten kommt auch nicht nach der Billigkeitsregelung des Abschnitts 31 Abs. 7 Nr. 4 a) Satz 1 LStR 2007 in Betracht, wenn die von dem Arbeitgeber mit den einzelnen Akzeptanzpartnern getroffenen Regelungen nicht sicherstellen, dass lediglich ein Restaurantscheck pro Arbeitstag bei Akzeptanzstellen in der näheren Umgebung der Arbeitsstätte in Zahlung genommen wird.
- In gleicher Weise ist der Ansatz von Sachbezugswerten bei Missbräuchen des Restaurantscheckverfahrens durch die Arbeitnehmer in erheblichem Umfang zu versagen (Ansammlung über einen längeren Zeitraum, Mehrfacheinlösungen, Einlösungen bei nicht am Ort des Unternehmenssitzes befindlichen Annahmestellen).
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1, 2 Sätze 1, 6, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 42 d Abs. 1 Nr. 1; SvEV § 2 Abs. 1; LStR 2007 Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
Streitig ist die Nachversteuerung von Essenszuschüssen in Form von Restaurantschecks.
Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH auf dem Gebiet der „..."tätig. Sie beschäftigte im Streitjahr 2007 insgesamt „XX” Arbeitnehmer.
Bei einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.07.2007 stellte die Prüferin fest, dass die Klägerin ihren Arbeitnehmern ab Februar 2007 zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn monatlich jeweils 15 Restaurantschecks über 5,77 EUR zur Verfügung stellte. Die Klägerin hatte diese Schecks bei der Firma „T-GmbH” (im Folgenden: „T-GmbH”) bestellt, die die Schecks ausstellte und an die Klägerin auslieferte. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen der „T-GmbH” und den einzelnen Akzeptanzpartnern waren die Schecks, die bis zum Ablauf des Jahres 2007 gültig waren, bei einer Vielzahl von Annahmestellen (insbesondere in Restaurants, aber u.a. auch in Supermärkten und Warenhäusern) einlösbar.
In den von der „T-GmbH” geschlossenen Akzeptanzverträgen verpflichteten sich die Akzeptanzpartner u.a. dazu, die Restaurantschecks nur zur Ausgabe von Mahlzeiten oder von zum direkten Verbrauch bestimmten Lebensmitteln zu akzeptieren und die Schecks nicht gegen Bargeld oder andere Produkte (insbesondere Zigaretten oder Alkohol) zu tauschen. Jeder Restaurantscheck enthielt auf seiner Rückseite folgenden Hinweis: „Nur zum Erwerb von Mahlzeiten (nur ein Scheck pro Arbeitstag). Nicht gültig für Alkohol, Tabakwaren, „non food” oder ähnliches. Keine Einlösung/Rückgabe von Bargeld. Nicht übertragbar. Bei Missbrauch keine Bezahlung. (...) Nur einlösbar bei angeschlossenen Akzeptanzstellen/Vertragspartnern.”
Die Klägerin hatte gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – den Sachbezugswert der Restaurantschecks in Höhe von 2,67 EUR pauschal mit 25 % pro Scheck versteuert und die Differenz in Höhe von 3,10 EUR steuerfrei belassen.
Bei der Lohnsteueraußenprüfung gelangte die Prüferin demgegenüber zu der Auffassung, dass es sich bei den Restaurantschecks nicht um Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 EStG, sondern um Zuwendungen mit Bargeldcharakter handele. Der Beklagte, das Finanzamt – FA – „S-Stadt”, schloss sich dieser Auffassung an und unterwarf die Restaurantschecks nachträglich gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem Steuersatz von 38,6 % (bezogen auf den Wert von je 5,77 EUR) der Lohnsteuer. Über die sich bei Anrechnung der von der Klägerin bereits abgeführten Lohnsteuer ergebende Nachforderung über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 10.005,52 EUR erließ der Beklagte am 16.10.2007 gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid.
Den hiergegen am 19.11.2007 eingelegten Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24.02.2009 als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Restaurantschecks mit dem Sachbezugswert nach Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 der Lohnsteuerrichtlinien – LStR – 2007 seien im Streitfall nicht erfüllt. Die Schecks könnten bei einer Vielzahl von Annahmestellen, u.a. auch in Supermärkten, eingelöst werden. Dass die Einlösung der Schecks auf zum unmittelbaren Verzehr bestimmte Lebensmittel sowie auf den Zeitraum der täglichen Mittagspause beschränkt gewesen sei, habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Auch der von der Klägerin vorgetragene Umstand, die Annahmestellen seien verp...