rechtskräftig
Tatbestand
Der Kläger ist Steuerberater. Er war in der Mitte der siebziger Jahre einerseits wirtschaftlich an einer … … GmbH (…) beteiligt und beriet sie andererseits steuerlich. Aufgrund von Manipulationen gelang es ihm und dem weiteren Hauptbeteiligten …, bestimmte Geldmittel der … in der Gesellschafts-Buchführung nicht in Erscheinung treten zu lassen und sie auf ausl. Konten zur eigenen Verwendung umzulenken. Wegen dieses Sachverhalts und damit in Zusammenhang stehender Vorgänge mußte sich der Kläger zusammen mit … einem Strafverfahren vor dem Landgericht … (Az.: 29 H 5/85) unterziehen. Die Anklage machte dem Kläger zweifach begangene Untreue, Bankrottvergehen und zweifach begangene Umsatzsteuerhinterziehung zum Vorwurf. Der Kläger wurde durch Urteil vom 11.7.1986 wegen einmal begangener Untreue und einer Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt, wobei die Einzelstrafen auf ein Jahr (Untreue) und sieben Monate (Steuerhinterziehung) bemessen wurden. Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, soweit er verurteilt wurde. Soweit Freispruch erfolgte, fielen die Kosten der Staatskasse zur Last. In dem Urteil wurde ausgeführt, der Kläger habe mindestestens 440.861 DM zum Schaden der … veruntreut und zur Verdeckung dieses Vorgehens von Bauherren-Kunden stammende Einnahmen der … mit der Folge unterdrückt, daß eine Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 86.620,57 DM zugunsten der … eingetreten sei.
Der Kläger machte die Vorsteuern aus ihm in Rechnung gestellten Strafverteidigungskosten seiner Rechtsanwälte … und … und aus einer Avalprovision für eine Kaution in einer Höhe von insgesamt 6.582,77 DM zum Abzug geltend. Der Beklagte ließ sie nach einer Betriebsprüfung (s. Tz. …) mit Umsatzsteuerbescheid 1985 vom … nicht zum Abzug zu. Der dagegen eingelegt Einspruch blieb mit der Begründung erfolglos, daß die Strafverteidigungskosten Vorgänge auf der Ebene privater Lebensführung darstellten.
Mit der sodann erhobenen Klage macht der Kläger erneut und unter Berufung auf höchstrichterliche Entscheidungen zum Ertragssteuerrecht geltend, es sei im Zusammenhang mit seinen beruflichen Aktivitäten zu der Anklage und Verurteilung gekommen, so daß die Verteidigerkosten als Betriebsausgaben abzugsfähig seien und „mithin auch als Vorsteuern”. Die gesamte Strafsache habe mit dem Berufsfeld des Steuerberaters zusammengehangen, welches in § 57 Steuerberatergesetz festgelegt sei. Wenn der Kläger in diesem Rahmen straffällig geworden sei, so habe er innerhalb seiner beruflichen Tätigkeit gehandelt. Zumindest müsse indes eine Aufteilung in der Weise vorgenommen werden, daß der Anteil der Kosten abzugsfähig sein müsse, soweit der Kläger freigesprochen worden sei. Eine Erstattung des entsprechenden Kostenanteils durch die Staatskasse sei bisher noch nicht erfolgt. Im übrigen beruft sich der Kläger auf sein Vorbringen in der Klage 12 K 7677/91 E, die der 12. Senat des Finanzgerichts mit Urteil vom 14.3.1996 abgewiesen hat. Dort hatte der Kläger weiter geltend gemacht, ihm sei es im vorgenannten Strafverfahren nicht nur um den Beweis seiner Unschuld gegangen, sondern auch um den Erhalt seiner Zulassung als Steuerberater.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Umsatzsteuerbescheid 1985 vom … in der Weise zu ändern, daß zusätzliche Vorsteuern in Höhe von 6.582,77 DM steuermindernd berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner bisherigen Auffassung fest. Eine betriebliche Veranlassung erkennt er nunmehr zwar hinsichtlich des Freispruchs wegen Bankrottvergehens an. Jedoch sei dem Kläger wegen der Kostenerstattung insoweit kein Aufwand entstanden. Gleiches gelte, soweit man hinsichtlich aller Anklagepunkte, die zum Freispruch geführt hätten, eine Abzugsfähigkeit anerkenne. Im übrigen fehle es auch an einem einwandfreien Maßstab für eine vernünftige Zuordnung zu den einzelnen Anklagepunkten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz –UStG– kann der Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen, sofern er diese Leistungsbezüge nicht i. S. des § 15 Abs. 2 UStG zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet oder in Anspruch nimmt.
Ob die Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) für sein Unternehmen ausgeführt worden ist, bestimmt der Steuerpflichtige durch eine entsprechende Zuordnung (vgl. Bundesfinanzhof –BFH–, Urteil vom 18.12.86 V R 176/75, Bundessteuerblatt – BSTBl – II 1987, 350). Der Unternehmer kann entscheiden, daß eine Leistung „für sein Unternehmen” bewirkt wurde, wenn er sie für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt. Die bezogene Leistung braucht für das Unternehmen nicht notwendig zu sein (BFH-Urteil vom 15.7.93 V R 61/89, BStBl II 1993, 810; vom 25.3.88 V R 101/83, BStBl II 1988, 649; vom 19....