Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung einer Gewerbesteuerzerlegung: Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung gegenüber einem von mehreren Beteiligten – Reichweite der Änderungsbefugnis bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen
Leitsatz (redaktionell)
- Auch wenn die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung eines Bescheides über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nur gegenüber einem von mehreren Beteiligten bekanntgegeben worden ist, steht dies aufgrund der notwendigen Einheitlichkeit der Entscheidung einer Änderung des Bescheides nach § 164 Abs. 2 AO entgegen.
- Das Begehren der Änderung einer Gewerbesteuerzerlegung zu Gunsten eines Beteiligten kann nicht auf § 174 Abs. 4, 5 AO gestützt werden, da diese Korrekturvorschrift nur eine Änderung zu Ungunsten eines Dritten nach erfolgter Änderung zugunsten eines Steuerpflichtigen ermöglicht.
Normenkette
GewStG § 28; AO § 164 Abs. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 4-5
Nachgehend
Tatbestand
Die Beigeladene zu 1) betreibt eine Rohrleitung zum Transport von Gütern . Das Rohrleitungsnetz führt u.a. durch Deutschland ...
Die Geschäftsleitung und die Verwaltung die Beigeladene zu 1) befanden sich zunächst in der F-Stadt und von…bis…in A-Stadt , wo die Beigeladene zu 1) im Jahr 2009 (Streitjahr) neben dem Geschäftsführer…Mitarbeiter beschäftigte, von denen wiederum…Mitarbeiter die Beigeladene zu 1) und die weiteren Mitarbeiter Rohrfernleitungsanlagen dritter Unternehmern betreuten. In E-Stadt, D-Stadt, B-Stadt und C-Stadt befinden sich oberirdische Absperrarmaturen zur Einspeisung und Abgabe von Gütern . In B-Stadt befindet sich zudem eine…Station.
Die Überwachung und Steuerung der Güter-Rohrleitung und der Absperrarmaturen erfolgt durch die Betriebszentrale in .... Kunden der Beigeladenen zu 1) sind ausschließlich die an die Rohrleitung angeschlossenen Unternehmen. Bei diesen handelt es sich sowohl um Einspeiser als auch Abnehmer. Daneben existieren Anschlüsse unter anderem in…Hauptkunden der Beigeladenen zu 1) sind neben ihren Gesellschaftern insbesondere…Die Beigeladene zu 1) ist Eigentümerin des in Deutschland verlaufenden Teils der Rohrleitung. Das Eigentum reicht bis zur ersten Schweißnaht nach ihrer Absperrarmatur. Danach steht der weitere Teil der Rohrleitung mitsamt der betrieblichen Vorrichtungen im Eigentum des jeweils Angeschlossenen.
Hinsichtlich der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages bestand eine Vereinbarung vom 22.06.1992 zwischen der Beigeladenen zu 1), den Beigeladenen zu 2) bis 5) und der Stadt F . Diese war zunächst bis zum 31.12.1997 befristet und verlängerte sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Kalenderjahr. Diese Vereinbarung sah vor, dass zunächst 25 % des Gewerbesteuermessbetrages zu gleichen Anteilen auf die an der Zerlegung beteiligten Gemeinden zerlegt wurden. Die übrigen 75 % des Gewerbesteuermessbetrages wurden auf die an der Zerlegung beteiligten Gemeinden nach der anteiligen Menge…zerlegt, die in dem in der jeweiligen Gemeinde gelegenen Betriebsanteil eingespeist und/oder entnommen wurde. Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten hat die Klägerin dieser Vereinbarung nie zugestimmt.
In der Erklärung zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr nahm die Beigeladene zu 1) die Zerlegung auf der Grundlage der Vereinbarung vom 22.06.1992 vor. Wegen der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von F nach A-Stadt wurde in der Erklärung anstelle der Stadt F die Klägerin angeführt.
Mit Bescheid vom 09.11.2010 erließ der Beklagte den Zerlegungsbescheid zunächst. erklärungsgemäß. Die Bekanntgabe erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung (AO).
Für die Jahre 2007 bis 2009 fand bei der Beigeladenen zu 1) im Jahr 2011 eine steuerliche Außenprüfung durch die Groß- und Konzernbetriebsprüfung (GKBP) G-Stadt statt, welche mit dem Betriebsprüfungsbericht vom 17.02.2012 abgeschlossen wurde. Der Beklagte sah sich nach der insofern ergebnislosen Prüfung der GKBP veranlasst, die Vorbehalte der Nachprüfung aufzuheben. Die Bekanntgabe der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung erfolgte am 26.09.2012 aber nur gegenüber den Empfangsbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1). Den beteiligten Gemeinden wurden hingegen keine entsprechenden Bescheide zugesandt.
Im Rahmen einer weiteren steuerlichen Außenprüfung bei der Beigeladenen zu 1) für die Jahre 2010 und 2012 im Jahr 2014, welche in Kooperation mit einer Prüferin der Klägerin erfolgte, kam der Prüfer der GKBP G-Stadt im Betriebsprüfungsbericht vom 23.06.2016 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin der Vereinbarung vom 22.06.1992 nie zugestimmt habe und auch nicht als Rechtsnachfolgerin der Stadt F angesehen werden könne. Der Prüfer vertrat weiterhin die Auffassung, dass der Klägerin 100 % des Gewerbesteuermessbetrages zustünden, da nur bei der Geschäftsleitung/Verwaltung in A-Stadt Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 1) tätig gewesen seien.
Am 18.11.2014 stellte die Klägerin beim Beklagten Anträge auf Änderun...