Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989 und 1990
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt zu Recht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten für eine Ferienwohnung gekürzt hat.
Die klagenden Eheleute sind Steuerberater und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Ihnen gehörte in den Streitjahren 1989 und 1990 ein Ferienhaus in Ort im Allgäu (Allgäu) und eine Ferienwohnung in Ort im Sauerland. Während die Kläger das Ferienhaus in Ort im Allgäu einer Vermietungsgesellschaft gegen eine Festmiete ganzjährig überlassen haben, wurde die Ferienwohnung im Sauerland von ihnen selbst vermietet.
In ihrer Einkommensteuererklärung 1989 erklärten die Kläger für die Ferienwohnung in Ort im Sauerland 4.107,00 DM vereinnahmte Mieten und ./. 12.902,00 DM Werbungskosten. Sie gaben dazu an, diese Wohnung im Jahre 1989 an 113 Tagen fremdvermietet und an 12 Tagen eigengenutzt zu haben. Das Finanzamt rechnete den 12 Tagen der erklärten Eigennutzung die Zeiten des Leerstehens als Selbstnutzung hinzu und erkannte von den geltend gemachten Werbungskosten lediglich einen Anteil von 113/365 an, was zu einem Verlust in Höhe von 1.670,21 DM führte.
In der Einkommensteuererklärung 1990 machten die Kläger Vermietungseinkünfte in Höhe von 2.974,00 DM und Werbungskosten in Höhe von ./. 17.151,00 DM geltend. Sie erklärten dazu, die Ferienwohnung sei an 91 Tagen „belegt” gewesen, wovon auf eine Eigennutzung von sieben Tagen 240,00 DM entfielen. Das Finanzamt erkannte von der der Einkommensteuererklärung beigefügten Auflistung 69 Tage als Fremdvermietung an und berücksichtigte entsprechend der Behandlung im Vorjahr im Einkommensteuerbescheid 1990 vom 08.06.1993 lediglich anteilige Werbungskosten in Höhe von 3.259,00 DM (17.151,00 × 19 %); die als Eigennutzung erklärten Einnahmen wurden dabei abgezogen.
In ihren Einsprüchen wandten sich die Kläger – ebenso wie bereits für das Streitjahr 1988 – gegen die Zurechnung der gesamten Zeit der Nichtvermietung als Privat- bzw. Eigennutzung. Sie bezogen sich dabei auf das Einspruchsverfahren 1988, in dem sie geltend gemacht hatten, Ort im Sauerland sei ein Feriengebiet. Eine Ferienwohnung könne nicht an 365 Tagen im Jahr vermietet werden. Da der Winter in den letzten Jahren ausgeblieben sei, seien erhebliche Verluste entstanden. Bei guter Schneelage könne die Wohnung sofort vermietet werden.
Das Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 11.03.1996 als unbegründet zurück. Es verwies darauf, daß das Finanzgericht Düsseldorf bezüglich des Streitjahres 1988 durch Urteil vom 24.08.1995 (10 K 872/92 E) die Klage als unbegründet abgewiesen hatte. Mit der dagegen erhobenen Klage machen die Kläger geltend: Bei den 12 Tagen Anwesenheit in der Ferienwohnung handele es sich nicht um Urlaubstage. Zwei Tage seien für die Eigentümerversammlung, die anderen Tage für Reinigungs- und Renovierungsarbeiten an Wochenenden, an denen die Wohnung nicht vermietet werden konnte, bestimmt gewesen. Sie hätten ihren Urlaub 1989 in Wyck auf Föhr und im Allgäu verbracht. Das ablehnende Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.08.1995 betreffe den Fall, daß die Ferienwohnung an nicht mehr als 100 Tagen fremdvermietet gewesen war. Insoweit werde auf das BMF-Schreiben vom 4. Mai 1994 (BStBl I S. 285) verwiesen. Im Jahr 1990 sei die Ferienwohnung an 91 Tagen und nicht, wie das Finanzamt berücksichtigt habe, nur an 69 Tagen belegt worden. Sie hätten aus Werbezwecken einen Gutschein für die Tombola des Sportvereins für eine Woche Aufenthalt in der Ferienwohnung gegeben. Diese Zeit (sieben Tage) dürfe nicht als Eigennutzung gewertet werden. Die Fahrt zur Eigentümerversammlung sowie Fahrten zum Transport von Möbeln (zusammen acht Tage) seien ebenfalls zu Unrecht als Eigennutzung angesetzt worden. Im Jahr 1990 habe die Eigennutzung lediglich sieben Tage betragen. In dieser Zeit hätten die Kläger in der Wohnung Reinigungs- und Renovierungsarbeiten durchgeführt. Ihren Urlaub hätten sie im Allgäu und in den Niederlanden verbracht.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 11.08.1989 und den Einkommen- steuerbescheid 1990 vom 08.06.1993 sowie die Einspruchsentscheidung vom 11.03.1996 insoweit zu ändern, als bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten für 1989 in Höhe von 15.231,08 DM und für 1990 in Höhe von 4.121,13 DM anerkannt werden.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er führt aus: Das von den Klägern genannte BMF-Schreiben könne nicht anerkannt werden, da die sogenannte Hundert-Tage-Regelung nur für den Ausnahmefall gelte, nämlich dann, wenn die Steuerpflichtigen die Ferienwohnung im jeweiligen Veranlagungszeitraum weder selbst nutzen noch unentgeltlich überlassen, und sie glaubhaft machen, während der Leerstandszeit die Vermietung beabsichtigt zu haben. Diesen Nachweis hätten die Kläger jedoch weder im Veranlagungszeitraum 1989 noch im Veranlagungs...