vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Begründung von Masseverbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis durch einen ”schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kommt es auch im Bereich der Einkommensteuer allein auf die für diesen bestehenden insolvenzrechtlichen Befugnisse zur Entgeltvereinnahmung an (Anschluss an BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 48/13, BStBl II 2015, 506).
  2. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam abgetretene Forderungen werden von der Einziehungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht erfasst.
 

Normenkette

InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 S. 3, §§ 38, 55 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2013

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 der Insolvenzordnung (InsO).

Der Kläger handelt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners.

Der Insolvenzschuldner ist verheiratet und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Eigentümer unter anderem eines fremdvermieteten Objektes in A, für das auf Antrag einer Grundpfandrechtsgläubigerin am 30.07.2013 die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet wurde. Aus dem vorgenannten Objekt erzielte der Insolvenzschuldner im Streitjahr 2013 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 0,- €.

Darüber hinaus ist der Insolvenzschuldner zu einem Anteil von 154/160 Miteigentümer eines ebenfalls fremdvermieteten Objektes in B. An dem Objekt bestanden Grundpfandrechte zu Gunsten einer Landesbank. Nachrangige Grundpfandrechte bestanden unter anderem zugunsten der Finanzverwaltung. Das Objekt war inklusive der Aufzugsanlage und der dem Objekt zuzuordnenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Nachbarobjekt an eine Stadt vermietet.

Die Mieten aus den Immobilien in A und B trat der Insolvenzschuldner zur Sicherung von Darlehensforderungen am 12.04.2000 an eine Bank ab.

Für die dem Objekt zuzuordnenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Nachbarobjekt war gemäß Mietvereinbarung zwischen dem Insolvenzschuldner und der A GmbH vom 12.06.2008 ein monatlicher Mietzins zu entrichten. Die Zahlungen wurden direkt von der Bank aus den an sie abgetretenen Mietforderungen geleistet. Die Vermietungseinkünfte gemäß § 21 EStG aus dem Objekt in B betragen für das Streitjahr 203.888,- €.

Das Objekt in B wurde in 2014 veräußert.

Seit dem…bezieht der am…geborene Insolvenzschuldner zudem eine Rente aus einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben bezieht der Insolvenzschuldner seit dem…monatliche Versorgungsleistungen. Darüber hinaus bezog der Insolvenzschuldner steuerfreie Leistungen der Berufsgenossenschaft aus einer gesetzlichen Unfallversicherung.

Die vorgenannten Rentenansprüche wurden aufgrund eines abstrakten Schuldanerkenntnisses des Insolvenzschuldners vom 21.10.2008 mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.11.2008 gepfändet. Die Rentenansprüche wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25.05.2010 zwecks Ermittlung des pfändbaren Betrages zusammengerechnet. Die steuerpflichtigen Renteneinkünfte des Insolvenzschuldners im Sinne des § 22 EStG betrugen im Streitjahr 2013 insgesamt .............,- € (nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages).

Darüber hinaus war der Insolvenzschuldner im Streitjahr an einer B Grundstücksgesellschaft mbH & Co. sowie an der C GmbH & Co. KG mitunternehmerisch beteiligt.

Am 05.07.2012 stellte ein Gläubiger des Insolvenzschuldners beim Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 19.06.2013 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO). Das Insolvenzgericht ordnete zudem an, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam seien (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO), der Kläger jedoch nicht der allgemeine Vertreter des Insolvenzschuldners sei. Er habe vielmehr die Aufgabe, durch Überwachung des Insolvenzschuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Darüber hinaus verbot das Insolvenzgericht den Schuldnern des Insolvenzschuldners (Drittschuldner), an diesen zu zahlen, und ermächtigte den Kläger, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Insolvenzschuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Das Insolvenzgericht untersagte auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner; bereits begonnene Maßnahmen wurden einstweilen...

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