Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpachtung zulagebegünstigte Wirtschaftsgüter an eine Betriebsgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Werden zulagebegünstigte Wirtschaftsgüter an eine Betriebsgesellschaft verpachtet, ist das Fortbestehen der Betriebsaufspaltung Bedingung für die Einhaltung der dreijährigen Verbleibensvoraussetzung.
- Eine nicht das gesamte laufende Unternehmensgeschäft umfassende Teilgeschäftsführung durch die Inhaber des früheren Besitzunternehmens ist nicht geeignet, eine die bisherige personelle Verflechtung aufrechterhaltende faktische Beherrschung der Betriebsgesellschaft zu begründen.
- Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Investitionszulagebescheid kann ohne einschränkende verfahrensrechtliche Voraussetzungen zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden. Der Ausschluss dieser Änderungsbefugnis nach Treu und Glauben setzt ein besonderes vertrauensbegründendes Verhalten der Finanzbehörde voraus.
Normenkette
InvZulG 1986 § 5 Abs. 6 Nr. 1 b; AO § 164 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Investitionszulagebescheids.
Die Eheleute B und C A waren bis zum 31.3.1987 zu gleichen Anteilen Alleingesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ihre Grundstücke und Gebäude im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die A Maschinenbau GmbH in Kleve (nachfolgend auch abgekürzt: GmbH) verpachtet hatte. Die GbR hielt das Stammkapital der GmbH, einer weltweit renommierten Spezialfirma für den Bau von Hochleistungsverpackungsmaschinen, zu 100 %. Im Zuge einer Änderung der Gesellschaftsverhältnisse gründeten die Eheleute A mit Vertrag vom 19.3.1987 die A Verwaltungs-GmbH und die A GmbH & Co KG (die Klägerin, nachfolgend auch abgekürzt: KG), deren Komplementärin ohne Einlage die A Verwaltungs- GmbH und deren Kommanditisten die beiden Eheleute mit jeweils 50.000,-- DM Einlage wurden. Nachdem der Beklagte im Hinblick auf eine voraussichtliche Beendigung der Betriebsaufspaltung die Möglichkeit eines gewinneutralen Eigentumsübergangs von der GbR auf die KG verbindlich bejaht hatte, übertrugen die Eheleute ihre Anteile an der Betriebs-GmbH und die verpachteten Grundstücke und Gebäude erfolgsneutral auf die neugegründete KG, die zunächst - wie zuvor die GbR - mit der GmbH durch Betriebsaufspaltung verbunden blieb. Mit Beteiligungsvertrag vom 14.5.1987 veräußerte die KG daraufhin mit Wirkung ab 1.5.1987 50% der Geschäftsanteile der GmbH an die D Maschinenbau GmbH, eine Tochtergesellschaft der D Werke AG. Die Eheleute blieben zunächst Geschäftsführer der GmbH, die D-Gruppe stellte einen weiteren Geschäftsführer. Wegen der Einzelheiten der Beteiligungsvereinbarungen wird auf den Beteiligungsvertrag vom 14.5.1987 nebst Anlagen (u.a. Neufassung des Gesellschaftsvertrags der A Maschinenbau GmbH, Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der A Maschinenbau GmbH) und die nachfolgenden Urteilsgründe verwiesen.
Die GbR und in der Endphase die KG, die Klägerin, tätigten im Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung der GmbH umfangreiche Investitionen, für die sie in den Jahren 1985- 1989 Investitionszulagen von insgesamt 1.787.973,-- DM und zusätzlich Investitionszuschüsse des Landes Nordrhein-Westfalen von insgesamt 2.046.000,-- DM erhielten. Unter anderem wurde der GbR mit Bescheid vom 6.7.1988 für das Kalenderjahr 1987 eine Investitionszulage in Höhe von 4.725,-- DM und der Klägerin mit Bescheid vom 31.10.1989 für das Wirtschaftsjahr 1987/1988 eine Investitionzulage in Höhe von 694.331,-- DM zugesprochen. Im Streitfall geht es nur um den letztgenannten Bescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Im Anschluss an eine unter anderem bei der Klägerin durchgeführten Großbetriebsprüfung (Prüfungsbericht vom 12.1.1995) vertrat der Beklagte die Auffassung, dass wegen Beendigung der Betriebsaufspaltung (durch Verminderung des Beteiligungsanteils der Klägerin an der Betriebsgesellschaft auf 50 %) die dreijährige Verbleibensvoraussetzung des § 5 Abs. 6 Nr. 1b Investitionszulagengesetz 1986 (InvZulG 1986) hinsichtlich der Wirtschaftsgüter, für die die vorgenannten Investitionszulagen gewährt worden waren, nicht mehr erfüllt sei. Jeweils mit Bescheid vom 26.4.1996 forderte der Beklagte daraufhin die vorgenannten Investitionszulagen zuzüglich Zinsen zurück. Die Klägerin hat gegen den sie betreffenden Rückforderungsbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 10.7.1998 als unbegründet zurückgewiesen hat. Auf die Gründe der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin auf den Fortbestand der Betriebsaufspaltung zwischen ihr und der GmbH vermittels faktischer Beherrschung durch die Eheleute A rekurriert. Die Klägerin geht dabei davon aus, dass für die Wahrung der Verbleibensvoraussetzung des § 5 Abs. 6 Nr. 1b InvZulG 1986 eine faktische Beherrschung genüge. Des Weiteren hält es die Klägerin aus Vertrauensgründen für rechtswidrig, dass der Beklagte von dem Vorbehalt...