Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufspaltung mit atypisch stiller Gesellschaft als Betriebsunternehmen. Investitionszulage 1986
Tenor
1. Der geänderte Investitionszulagebescheid und der Zinsbescheid, jeweils vom 16. Februar 1990, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 1994 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin (Klin), eine in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG, betrieb bis zum 31. Dezember 1986 die Produktion und den Vertrieb elektronischer Geräte. Bis zu diesem Zeitpunkt lagen die Beteiligungsverhältnisse wie folgt:
|
|
Einlage |
Komplementärin: |
… GmbH |
0 DM |
Kommanditisten: |
Dr. O. R. |
505.000 DM |
|
G. R. |
105.000 DM |
|
G. D. |
105.000 DM |
|
G. N. |
105.000 DM |
Zum 1. Januar 1987 übertrug die Klin ihre sämtlichen Vermögenswerte mit Ausnahme des Grundbesitzes und des Geschäftswertes auf die neu gegründete … (U.-GmbH), an deren Stammkapital von 900.000 DM Herr Dr. O. R. mit 66,67 v.H. und sein Sohn … mit 33,33 v.H. beteiligt waren. Ab diesem Zeitpunkt verminderte sich die Einlage des Kommanditisten Dr. O. R. bei der Klin auf 154.000 DM und die der übrigen Kommanditisten auf jeweils 32.000 DM. Den Grundbesitz und den bei ihr verbliebenen Geschäftwert verpachtete die Klin zum, 1. Januar 1987 an die U.-GmbH.
Zum 1. November 1988 beteiligten sich die … (C-GbR) sowie die Ehegatten Dr. O. und A. R. mit Einlagen von 2.300.000 DM (GbR) bzw. 300.000 DM (Eheleute R.) als stille Gesellschafter an der U.-GmbH.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindlichen Gesellschaftsverträge sowie den Pachtvertrag vom 23. Dezember 1986 verwiesen.
Zum 17. September 1992 wurde die Klin aufgelöst. Zur Liquidatorin wurde die Fa. … GmbH bestellt. Herr Dr. O. R. ist am 17. Februar 1995 verstorben. Alleiniger Rechtsnachfolger ist Herr G. R.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 1987 wurde der Klin für im Jahr 1986 vorgenommene Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen eine Investitionszulage nach § 4 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1986 i.H.v. 39.582 DM gewährt, die im Anschluß an eine bei der Klin für die Jahre 1984 bis 1987 durchgeführte Betriebsprüfung unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung am 4. Juli 1989 durch einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid auf 37.602 DM herabgesetzt wurde. Hierbei ging das beklagte Finanzamt (FA) davon aus, daß die Übertragungsvorgänge zum 1. Januar 1987 auf die U.-GmbH wegen der zwischen beiden Gesellschaften bestehenden Betriebsaufspaltung für das nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 InvZulG 1986 erforderliche mindestens dreijährige Verbleiben der zulagebegünstigten Wirtschaftsgüter im Betrieb des Steuerpflichtigen unschädlich seien.
In der Beteiligung der stillen Gesellschafter zum 1. November 1988 sah das FA aufgrund der Ausgestaltung der Gesellschaftsverhältnisse atypisch stille Beteiligungen und damit eine Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach Auffassung des FA konnten die Hauptbeteiligten am Besitzunternehmen bei dieser Sachlage ihren Willen in der Betriebs-GmbH nicht mehr durchsetzen. Die Betriebsaufspaltung sei daher wegen fehlender personeller Verflechtung zum 1. November 1988 beendet worden. Da durch die vorzeitige Beendigung der Betriebsaufspaltung auch die dreijährige Verbleibensvoraussetzung der zulagebegünstigten Wirtschaftsgüter nicht erfüllt sei, setzte das FA im nach § 175 AO geänderten Investitionszulagebescheid vom 16. Februar 1990 die Investitionszulage auf 0 DM fest und erhob gleichzeitig für den Rückzahlungsbetrag Zinsen i.H.v. 5.264 DM.
Das hiergegen durchgeführte Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidung –EE– vom 16. Dezember 1994).
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klin weiterhin gegen die Rückzahlung der gewährten Investitionszulage. Zur Begründung trägt sie vor, daß die Betriebsaufspaltung zwischen der Klin und der U.-GmbH durch die Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft zum 1. November 1988 nicht beendet worden und die Verbleibensvoraussetzung des § 4 InvZulG für die angeschafften Wirtschaftsgüter daher erfüllt sei. Die mit zusammen 74,4 v.H. der Kapitalanteile die Besitzgesellschaft beherrschenden Gesellschafter Dr. O. und G. R. hätten auch nach Errichtung der stillen Gesellschaft ihren Willen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen können. Als Betriebsgesellschaft der Betriebsaufspaltung mit der Klin sei weiterhin nur die U.-GmbH anzusehen, da es sich bei einer stillen Gesellschaft lediglich um eine Innengesellschaft handele. Die Herren Dr. O. und G. R. hätten aber über sämtliche GmbH-Anteile und damit über die ausschließliche Stimmrechtsmacht in der GmbH verfügt. Hieran habe sich auch nichts durch die rechtliche Ausgestalt...