rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Schenkers und Beschenkten als Gesamtschuldner bei Entrichtung einer Schenkungssteuer
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der Schenkungsteuer ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Steuer in erster Linie gegen den (bereicherten) Erwerber festzusetzen ist.
- Eine Festsetzung der Steuer vorrangig gegen den Schenker kommt dann in Betracht, wenn dieser es beantragt hat oder wenn er dem Beschenkten gegenüber die Steuer übernommen hat.
- Beruft sich der Beschenkte auf ein – mangels notarieller Beurkundung – zivilrechtlich unwirksames Übernahmeversprechen in Bezug auf dem Finanzamt nicht einmal angezeigte Zuwendungen des zwischenzeitlich verstorbenen Schenkers, ist die Auswahl des Beschenkten als Steuerschuldner nicht ermessensfehlerhaft.
- Dies gilt auch bei Schenkungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 2, § 20 Abs. 1 S. 1; AO §§ 5, 44 Abs. 1; BGB § 421 S. 1, § 518 Abs. 2
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
Die Klägerin lebte mit dem deutschen Staatsangehörigen A, der mit B verheiratet war, seit dem Jahr 2000 in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Klägerin erhielt von A in den Jahren 2000 bis 2004 umfangreiche Zuwendungen, die dem beklagten Finanzamt nicht angezeigt wurden. A verlegte seinen Wohnsitz von .... (Deutschland) in die Schweiz, wo er am 17. September 2005 verstarb. Er ist ausweislich des Erbscheins der Gemeinde ..... vom 15. November 2005 von B beerbt worden.
Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung M leitete gegen die Klägerin am 10. Mai 2005 wegen ungeklärter Vermögenszuwächse ein Ermittlungsverfahren ein. Nach Abschluss dieser Ermittlungen schlossen die Klägerin und das beklagte Finanzamt am 31. Januar 2007 eine tatsächliche Verständigung ab. Darin gingen sie davon aus, dass die Klägerin von A am 31. Dezember 2000 eine Zuwendung im Wert von 195.583 DM, am 31. Dezember 2001 eine Zuwendung im Wert von 782.332 DM, am 31. Dezember 2002 eine Zuwendung im Wert von 550.000 EUR, am 31. Dezember 2003 eine Zuwendung im Wert von 400.000 EUR und am 31. Dezember 2004 eine Zuwendung im Wert von 520.500 EUR erhalten habe. Demgemäß setzte das beklagte Finanzamt mit fünf Bescheiden vom 2. März 2007 insgesamt 687.855 EUR Schenkungsteuer gegen die Klägerin fest.
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie geltend machte: Das beklagte Finanzamt habe nicht sie als Beschenkte, sondern B als Erbin des Schenkers in Anspruch nehmen müssen. A habe sie heiraten wollen, sobald das von ihm anhängig gemachte Ehescheidungsverfahren abgeschlossen gewesen sei. Hierzu sei es infolge seines Ablebens nicht mehr gekommen. Er habe ihr gegenüber jedoch stets erklärt, dass er im Zusammenhang mit den Zuwendungen sämtliche steuerlichen Nachteile habe regeln wollen. Hierin sei das Versprechen zu sehen, die entstehende Schenkungsteuer zu übernehmen. Dies sei auch konsequent gewesen, weil es sich um Sachschenkungen gehandelt habe und sie nicht über ausreichende Einnahmen verfügt habe, um die Schenkungsteuer entrichten zu können. Sie wäre gezwungen gewesen, die Geschenke wieder zu verkaufen.
Das beklagte Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 2. Mai 2007 zurück und führte aus: Es sei ermessensgerecht, die Klägerin als Beschenkte in Anspruch zu nehmen. Ihre Behauptung, der Schenker habe die Schenkungsteuer übernehmen wollen, sei unschlüssig. Eine Übernahme der Schenkungsteuer ergebe sich nicht aus dem behaupteten Heiratsversprechen. Es habe sich auch überwiegend um Geldzuwendungen gehandelt, aus denen die Klägerin die Schenkungsteuer habe entrichten können. Da die Schenkungen zudem nicht angezeigt worden seien, sei anzunehmen, dass der Schenker eine Inanspruchnahme entweder habe vermeiden wollen oder mit einer Inanspruchnahme nicht gerechnet habe. Im Übrigen sei in der tatsächlichen Verständigung nicht von einer Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker ausgegangen worden, weil dies zu einer Erhöhung des Gesamterwerbs geführt hätte.
Die Klägerin hat am 18. Mai 2007 Klage erhoben, mit der sie vorträgt: Ihre Inanspruchnahme sei ermessensfehlerhaft, weil vorrangig die Erbin des Schenkers habe in Anspruch genommen werden müssen. Der Schenker habe ihr gegenüber ausdrücklich erklärt, dass er für sämtliche steuerrechtlich eintretenden Nachteile aufkommen werde. Ferner habe er Rechtsanwältin X gesagt, dass er hinsichtlich der Zuwendungen mit seinen steuerlichen Beratern alles geregelt habe; auf sie komme keine Zahlungsverpflichtung zu. Es könne nicht angenommen werden, dass der Erblasser nicht mit einer steuerlichen Inanspruchnahme gerechnet habe. Er habe die steuerrechtlichen Fragen durch seine Berater klären lassen, habe seinen Wohnsitz dauerhaft in die Schweiz verlegt und sei bis ein Jahr vor seinem Tode schwer erkrankt gewesen. Die ihr zugewendeten Geldbeträge seien häufig für Sachgeschenke sowie für den Ausbau des Anwesens in ..... bestimmt gewesen, so dass sie gezwungen gewesen wäre, die geschenkten Gegenstände wi...