rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 3 AO i.d.F. des JStG 1996 auf vor dem 21.10.1995 vollzogene Abtretungen
Leitsatz (redaktionell)
§ 37 Abs. 2 Satz 3 AO i.d.F. des JStG 1996, wonach bei Abtretung eines Steuervergütungsanspruchs auch der Zedent Schuldner des Rückforderungsanspruchs wegen rechtsgrundloser Leistung ist, kann bei verfassungskonformer Auslegung der in Art. 97 § 1 Abs. 5 EGAO enthaltenen Übergangsregelung keine Anwendung auf vor seinem Inkrafttreten (21.10.1995) vollzogene Abtretungen finden.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2 Sätze 1-3; EGAO Art. 97 § 1 Abs. 5
Tatbestand
Mit Vertrag vom…Juni 1994 erwarb die Klägerin von der 'X-' AG das Grundstück…in… zu einem Kaufpreis von 56.000.000 DM. Besitz und Nutzungen sollten am Tag des Vertragsabschlusses auf die Klägerin übergehen. Die Klägerin machte im Hinblick auf diesen Kaufvertrag in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni 1994 einen Vorsteuerbetrag von 8.400.000 DM geltend. Am 21. September 1994 zeigten die Klägerin und die 'X-' AG dem beklagten Finanzamt an, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin aus der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni 1994 an die 'X-' AG abgetreten worden sei. Der abgetretene Anspruch solle mit der Umsatzsteuerschuld der 'X-' AG für den Monat Juni 1994 verrechnet werden. Demgemäß verrechnete das beklagte Finanzamt mit einer internen Erstattungsverfügung vom 10. November 1994 den Vergütungsanspruch der Klägerin mit der Umsatzsteuerschuld der 'X-' AG für den Monat Juni 1994 in Höhe von 8.400.000 DM.
Am…1995 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der 'X-' AG eröffnet. Mit Bescheid vom 29. Januar 1998 setzte das beklagte Finanzamt gegen die Klägerin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung…DM Umsatzsteuer für das Jahr 1994 fest. Unter Berücksichtigung eines bereits erstatteten Betrags von…DM berechnete es eine Nachforderung von…DM. Die Besteuerungsgrundlagen wurden geschätzt, weil die Klägerin keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte. Am 5. Juni 1998 gab die Klägerin eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1994 ab, in der sie den Vorsteuerbetrag von 8.400.000 DM bezüglich des Grundstückskaufvertrags vom…Juni 1994 nicht mehr geltend machte. Das beklagte Finanzamt setzte daraufhin die Umsatzsteuer gegen die Klägerin mit Bescheid vom 24. Juni 1998 auf…DM neu fest. Unter Abzug eines bereits erstatteten Betrags von…DM gelangte es zu einer Nachforderung von…DM.
Gegen diesen Umsatzsteuerbescheid legte die Klägerin am 2. Juli 1998 Einspruch ein, mit dem sie vorbrachte: Der Grundstückskaufvertrag vom Juni 1994 sei wegen beiderseitigen Unvermögens nicht erfüllt worden. Ihre Bilanz sei dementsprechend geändert worden. Sie weise das Grundstück nicht mehr aus. Daher sei auch die Abtretungserklärung vom 21. September 1994 nichtig.
Mit Bescheid vom 20. Juli 1998 entschied das beklagte Finanzamt über die Abrechnung des in dem Umsatzsteuerbescheid vom 24. Juni 1998 ausgewiesenen Nachforderungsbetrags „zum Stand vom 20. Juli 1998” wie folgt:
festgesetzte Umsatzsteuer: |
DM |
bereits erstattet: |
Voranmeldung für Juni 1994: |
- 8.400.000,00 DM |
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Voranmeldungen für Juli - Dezember 1994: |
+ DM |
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DM |
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Nachforderungsbetrag: |
DM |
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Zur Begründung führte es aus: Da der Grundstückskaufvertrag vom . Juni 1994 nicht zustande gekommen sei, sei der Vorsteuerbetrag von 8.400.000 DM aus der Umsatzsteuervoranmeldung der Klägerin für den Monat Juni 1994 ohne rechtlichen Grund an die 'X-' AG ausgezahlt worden. Es könne dahinstehen, ob die Abtretung vom 21. September 1994 wirksam sei. Die Abtretung sei der Finanzbehörde angezeigt worden. Nach § 46 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) müssten die Klägerin und die 'X-' AG die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen. Es sei daher mit befreiender Wirkung an die 'X-' AG geleistet worden. Der sich aus § 37 Abs. 2 AO ergebende Erstattungsanspruch richte sich nach § 37 Abs. 2 Satz 3 AO auch gegen die Klägerin als Abtretende. Es sei ermessensgerecht, den Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin geltend zu machen, weil mit einer Zahlung von der 'X-' AG nicht mehr zu rechnen sei.
Gegen diesen Abrechnungsbescheid legte die Klägerin am 12. August 1998 Einspruch ein, mit dem sie vorbrachte: Es sei unzulässig, die Umsatzsteuer aus einer Abtretung nachzufordern, die wegen der Aufhebung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts nicht durchgeführt werden könne. Da der Grundstückskaufvertrag nicht zustande gekommen sei, bestehe weder eine Umsatzsteuerschuld noch ein entsprechender Vorsteuerabzugsbetrag. Die Umsatzsteuer sei zudem niemals erstattet worden. Im Jahre 1994 seien auf Grund der Abtretung vom 21. September 1994 keine Zahlungen geleistet worden. Zwischenzeitlich habe die 'X-' AG eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni 1994 abgegeben, in der der Umsatz aus dem Grundstückskaufvertrag vom Juni 1998 nicht mehr erfasst sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. September 1998 wies das beklagte Finanzamt den Einspruch der Klägerin gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 24. Juni...