vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlagsgemeinschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft und Gewerbesteuerobjekt
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Verlagsgemeinschaft zur Herausgabe und zum Verlegen von Medien in der Rechtsform einer GbR, bei der sich die Gewinnteilhabe des einen Gesellschafters auf die prozentuale Beteiligung an den Umsatzerlösen (Werbeentgelte) beschränkt, während der andere Gesellschafter (Verlag) die kaufmännische und rechtliche Abwicklung der Geschäfte einschließlich des Einzugs der Forderungen auf eigene Bankkonten übernimmt, ist mangels Gewinnerzielungsabsicht auf der Ebene der Gesellschaft sowie eines Mitunternehmerrisikos auf Seiten des lediglich umsatzbeteiligten Gesellschafters und der daher fehlenden Voraussetzungen einer gewerblichen Mitunternehmerschaft kein taugliches Gewerbesteuerobjekt i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG.
- Eine Innengesellschaft ohne eigenes Gesamthandsvermögen kommt nicht selbst als Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer in Betracht.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Sätze 1, 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
2013
Tatbestand
Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob es sich bei der Klägerin um eine Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes -EStG- und damit um ein selbständiges Gewerbesteuerobjekt (§ 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG-) handelt und ob sie Steuerschuldnerin i. S. von § 5 GewStG ist, zudem hilfsweise, ob der Gewerbeertrag insgesamt bei der Klägerin zu erfassen oder stattdessen auf zehn eigenständige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) aufzuteilen ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kooperation aus der Gesellschafterin D (mehrfach umfirmiert; nachfolgend: D) und dem X-Verlag (nachfolgend: Verlag). Derartige Kooperationsobjekte hat die D im Bundesgebiet mit weiteren Verlagsgemeinschaften. Sie arbeitet hierzu mit je einem Fachverlag zur Herausgabe und zum Verlegen von bestimmten Medien aufgrund einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- zusammen. Zwischen D und dem Verlag bestehen mehrere Verlagsgemeinschaften. Insoweit existieren seit Jahrzehnten drei getrennte produktlinienbezogene Verträge zur Herausgabe der Medien “...” (nachfolgend: “Produkt 1” “Produkt 2”.. und Produkt 3...). Diese drei Verträge - die sich bis auf wenige Punkte, etwa Schlüssel der Umsatzverteilung, entsprechen - werden ergänzt durch regionale Zusatzvereinbarungen, sodass sich im Einzugsbereich der Verlagsniederlassungen verschiedene Kooperationsobjekte ergeben. Exemplarisch dargestellt anhand des Vertrages über die Herausgabe des Produkt 1 bestehen u. a. folgende Regelungen:
§ 1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts Abs. 1:
Die Vertragspartner bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Abs. 2:
Zweck der Gesellschaft ist die gemeinschaftliche Herausgabe und das gemeinschaftliche Verlegen der in § 2 bezeichneten Objekte des Vertragsgegenstandes.
§ 3 Daten für die Objekte des Vertragsgegenstandes
Abs. 1:
....
§ 4 Auftreten der Vertragspartner nach außen (a. F.)
Abs. 5:
....
Abs. 6:
Im Impressum werden beide Gesellschafter als gemeinsame Herausgeber und Verleger benannt. Der Verlag wird dabei als verantwortlich für die Akquisition sowie die kaufmännische und rechtliche Abwicklung der Anzeigenaufträge bezeichnet.
Abweichend hiervon trat die GbR seit Einführung des sog. Delegationsmodells für bereits vor dem Streitjahr erscheinende Medien nicht mehr selbst gegenüber den Kunden auf, sondern überließ die Kundenbeziehungen zum Zwecke der Kundenakquise dem Verlag. Die Auftragsscheine des Verlags enthielten seitdem den Text “handelnd im eigenen Namen und für eigene Rechnung des Verlags im Rahmen der Gemeinschaft D und Verlag”.
§ 5 Pflichten des Verlages Abs. 1:
Der Verlag…übernimmt als Gesellschafter der GbR zu seinen Lasten
- die Datenverarbeitung
- ....
Dazu gehört auch die kaufmännische Abwicklung der Geschäfte einschließlich des Einzugs von Forderungen. Insoweit obliegt dem Verlag auch die Geschäftsführung der GbR.
§ 7 Buchführung und Prüfung Abs. 1:
Der Verlag wird sämtliche Aufträge für jedes Produkt 1... betragsmäßig erfassen und auf gesondertem Konto buchen.
Abs. 2:
Für die einzelnen Ausgaben eines jeden Produkt 1... werden die einzelnen Aufträge, Erlöse…getrennt ausgewiesen.
Abs. 3:
D hat das Recht, die Bücher, soweit sie die Angaben nach Abs. 1 und 2 enthalten, die Auftragsscheine, die Zahlungsbelege und den dazugehörigen Schriftwechsel des Verlages einzusehen.
§ 8 Pflichten der D Abs. 1:
D sorgt für ....
§ 9 Erlösanteile Abs. 1:
Die Finanzierung des Produkts1 erfolgt im Wesentlichen durch Werbeentgelte.
Abs. 2:
Der gesamte Netto-Auftragswert wird aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen D und dem Verlag wie folgt prozentual aufgeteilt: ...
§12 Fristlose und vorzeitige Kündigung
Abs. 8: Kündigt ein Gesellschafter den Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund, der sich nur auf einzelne Vertragsobjekte bezieht, so wird die Gesellschaft hinsichtlich der übrigen Vertragsobjekte...