vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesellschafterfremdfinanzierung: Einschaltung einer inländischen Personengesellschaft in die Darlehensgewährung zwischen US-Mutter- und Tochtergesellschaft – Hinzurechnung der Zinszahlungen als vGA der als Mitunternehmer beteiligten Tochterkapitalgesellschaft auf der Ebene der Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Die Hinzurechnung der Zinszahlungen einer inländischen Personengesellschaft, die i.S.d. § 8 a Abs. 5 KStG i.d.F. des Korb II Gesetzes in die Darlehensgewährung zwischen der US-Muttergesellschaft einer an der Personengesellschaft beteiligten US-Tochterkapitalgesellschaft eingeschaltet worden ist, als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) der Tochterkapitalgesellschaft auf der Ebene der Personengesellschaft verstößt nicht gegen den in Art. 7 und Art. 9 DBA-USA enthaltenen Grundsatz des „dealing at arms length”, da § 8 a KStG die Zinszahlungen nicht aufgrund eines Fremdvergleichs als vGA behandelt.
- § 8 a Abs. 5 KStG i.d.F. des Korb II Gesetzes ist in der Variante der in einem Bruchteil des Kapitals bemessenen Vergütung als abkommens- und verfassungskonform (Finanzierungsfreiheit, Normenklarheit) anzusehen.
- Durch § 8 a Abs. 5 Satz 2 KStG i.d.F. des Korb II Gesetzes wird keine als Sonderbetriebseinnahme der Mitunternehmerkapitalgesellschaft zu erfassende Zinszahlung von der Personengesellschaft an die Mitunternehmerkapitalgesellschaft und von dieser an deren Anteilseigner fingiert.
Normenkette
KStG i.d.F. des Korb II Gesetzes v. 22.12.2003 § 8 a Abs. 1; KStG i.d.F. des Korb II Gesetzes v. 22.12.2003 § 8 a Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 7; DBA-USA Art. 7; DBA-USA Art. 9
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob § 8 a Körperschaftsteuergesetz (in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz - Korb II Gesetz - vom 22. Dezember 2003, Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2003, 2840, nachfolgend nur noch KStG) unterfallende Zinszahlungen den für die Klägerin einheitlich und gesondert festzustellenden Gewinn bzw. ihren Gewerbeertrag im Sinne von § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) erhöhen.
Die Klägerin ist eine OHG mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland. Geschäftsführende Gesellschafterin der Klägerin war im Streitjahr die A mit Sitz in…USA ohne eigene Kapitalbeteiligung. Weitere Gesellschafterin mit 100% Kapitalbeteiligung war die B, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA. Sämtliche Anteile an der B wurden von der C mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA gehalten.
C gewährte der Klägerin ein Darlehen, für das im Jahr 2004 Zinsen in Höhe von 10.948.381 Euro gezahlt wurden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Voraussetzungen von § 8 a Abs. 5 KStG erfüllt waren. In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2004 und in ihrer Gewerbesteuererklärung deklarierte die Klägerin die Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne von § 8 a KStG als Teil ihres gesondert und einheitlich festzustellen Gewinns bzw. Gewerbeertrags. Nach erklärungsgemäßer, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abgabenordnung (AO) ergangener Veranlagung erhöhte der Beklagte in den Änderungsbescheiden vom 24.3.2009 (einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung) und vom 7.04.2009 (Gewerbesteuermessbescheid) den Gewinn aus Gewerbebetrieb/Gewerbeertrag aufgrund hier nicht streitiger Feststellungen nach einer Betriebsprüfung von 22.864.526 Euro auf 28.330.837 Euro. Im (erfolglosen) Einspruchsverfahren gegen die Änderungsbescheide machte die Klägerin geltend, die vGA sei kein Teil des einheitlich und gesondert festzustellenden Gewinns/ des Gewerbeertrags, sondern sei erst im Rahmen der Einkünfteermittlung der in Deutschland nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen und nicht gewerbesteuerpflichtigen Mitunternehmerkapitalgesellschaft B zu berücksichtigen. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor:
Der Gesetzgeber habe in § 8 a Abs. 5 KStG nicht geregelt, welche verfahrensrechtlichen Folgerungen aus der gesetzlich angeordneten Behandlung der Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung der Mitunternehmerkapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner zu ziehen seien. Die Vorschrift fingiere, dass das Darlehen nicht von der C (Mutter) an die Klägerin, sondern an die D (Tochter) ausgegeben und von dieser zu gleichen Konditionen an die Klägerin weiter gegeben worden sei, wodurch erst die Anwendbarkeit der speziell für die Körperschaftsteuer entwickelten Regelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen bei Gesellschafter - Fremdfinanzierungen eröffnet werde. Aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 8 a Abs. 5 Satz 2 KStG würden die Zinszahlungen der Mitunternehmerkapitalgesellschaft zugerechnet. Die Umqualifizierung der Zinszahlungen finde daher erst auf d...