Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall des Präferenzzollsatzes für Umwandlungserzeugnisse bei Einfuhr von Rohwaren aus Entwicklungsländern
Leitsatz (redaktionell)
- Werden auf Einfuhren aus Entwicklungsländern basierende Veredelungsprodukte aus dem Umwandlungsverfahren in den zollrechtlich freien Verkehr entnommen, setzt die in Art. 136 Abs. 1 ZK vorgesehene Anwendung des Präferenzzollsatzes voraus, dass die Einfuhrwaren im Zeitpunkt der Überführung in das Umwandlungsverfahren die Voraussetzungen der für die Umwandlungserzeugnisse vorgesehenen Zollpräferenzbehandlung erfüllten.
- Ein erfahrener Zollbeteiligter kann keinen Vertrauensschutz aufgrund einer Mitteilung der Abrechnungsstelle des HZA zu einer rechtlich nicht einfachen Frage der Zollpräferenz beanspruchen, wenn diese Auskunft – nach Mitteilung des HZA – nicht durch eine vorgesetzte Dienststelle bestätigt worden ist und die Möglichkeit eines Irrtums daher erkennbar war.
Normenkette
ZK Art. 136 Abs. 1, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, Art. 236 Abs. 1; ZKDV Art. 66; VO (EG) Nr. 1256/96 Art. 1 Abs. 4, Art. 4, Nr. 1256/96 Anhang II Teil 1, Nr. 2820/98 Art. 1, 3 Abs. 1; KN Pos. 151190; KN Pos. 151311; KN Pos. 151321; KN Pos. 38231990
Streitjahr(e)
1999
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin für ihre Entnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr aus dem ihr bewilligten Umwandlungsverfahren den in Art. 136 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften – ZK - vorgesehenen Zollsatz in Anspruch nehmen darf.
Das Hauptzollamt A (HZA), dessen Amtsgeschäfte der Beklagte während des Einspruchsverfahrens übernahm, bewilligte der Klägerin mit Verfügung vom ...... einen Umwandlungsverkehr u.a. für die Herstellung von Spaltfettsäuren aus rohen pflanzlichen Ölen. Für die Beendigung der Umwandlung waren die umgewandelten Erzeugnisse einer neuen Zollbehandlung zuzuführen; die Überführung der umgewandelten Erzeugnisse in den freien Verkehr hatte durch Anschreibung im Rahmen des der Klägerin bewilligten Anschreibeverfahrens zu erfolgen.
Diese Bewilligung wurde in der Folgezeit regelmäßig verlängert und angepasst.
Die Klägerin führte Palmöl-Stearin (Unterposition 1511 90 19 der Kombinierten Nomenklatur - KN -), rohes Kokosöl (Unterpositionen 1513 11 10 und 1513 11 99 KN) und rohes Palmkernöl (Unterpositionen 1513 21 11 und 1513 21 90 KN) aus Malaysia, Indonesien und den Philippinen mit Ursprung in diesen Ländern ein. Die Waren ließ sie zunächst in ein ihr bewilligtes Zolllagerverfahren überführen und entnahm sie aus diesem Verfahren mit vereinfachtem Anmeldeverfahren in das Umwandlungsverfahren. In diesem Verfahren verarbeitete sie die eingeführten Waren zu Spaltfettsäuren der Unterposition 3823 19 90 KN. Die Spaltfettsäuren überführte die Klägerin in den zollrechtlich freien Verkehr.
Bei einem Gesamtumsatz von 338 Mio. DM betrug im Jahr 1999 der Anteil des Umwandlungsverkehrs daran 28,4%.
Zollrechtliche Auskünfte holte die Klägerin, die ihre Zollangelegenheiten durch einen Sachbearbeiter erledigen ließ, nach eigenen Angaben bei Fachverbänden, ihrer in der EU ansässigen Muttergesellschaft und dem HZA ein.
Zum 01.01.1999 entfielen die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der VOen (EG) Nr. 1256/96 (ABl. Nr. L 160/1) und 2820/1998 (ABl. Nr. L 357/1) für die o.a. Einfuhrwaren die gewährten Zollvergünstigungen für Malaysia, Indonesien und die Philippinen auf Grund des sog. Graduierungsmechanismus in vollem Umfang.
Am 13.01.1999 bat die Klägerin die Abrechnungsstelle des HZA um schriftliche Bestätigung, dass nicht ein in Kopie beigefügtes „Certificate of Origin in Respect of Goods manufactured in Malaysia”, sondern ein Ursprungszeugnis der Form A für den Erhalt einer günstigeren Zollbelastung für die Umwandlungsware erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 14.01.1999 teilte die Abrechnungsstelle des HZA durch die zuständige Sachbearbeiterin der Klägerin mit, das vorgelegte Zertifikat berechtige nicht zur Inanspruchnahme einer Präferenz. Für die Einfuhrwaren Palmöl-Stearin, rohes Kokos- und Palmkernöl aus Malaysia sei zur Zeit kein Präferenzzollsatz vorgesehen. Die Waren würden zu einem besonderen Zollverkehr (Lager – Umwandlung) abgefertigt. Für die in gespaltene Fettsäuren und Rohglyzerin umgewandelten Waren sei zur Zeit ein Präferenzzollsatz vorgesehen. Um diesen für Ursprungswaren Malaysias anwenden zu können, sei die Vorlage eines Ursprungszeugnisses der Form A zwingend.
Im Rahmen des Anschreibeverfahrens meldete die Klägerin in den Sammelzollanmeldungen nur die Einfuhrumsatzsteuer, nicht aber den Zoll an, weil für die Umwandlungserzeugnisse der Präferenzzollsatz „frei” zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr galt und für die Einfuhrwaren, pflanzliche Öle des Kapitels 15 KN ein Ursprungszeugnis nach Form A vorlag.
Am 15.04.1999 wurde der Klägerin aufgrund einer Außenprüfung des Hauptzollamts für Prüfungen bekannt, dass nach Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums (Erlasse des Bundesministeriums der Fina...