Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer-Meßbeträge 1987 und 1988
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin meldete im Jahre 1985 bei der Stadt X die Gründung eines selbständigen Unternehmens „Beratung in Presse- und Öffentlichkeitsarbeit” an; im Fragebogen des Beklagten bezeichnete die Klägerin das Unternehmen als „Agentur für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit”.
In den Streitjahren war die Klägerin für Bekleidungsunternehmen (), Kosmetikunternehmen () sowie für die A GmbH tätig. Nach den vorgelegten Verträgen mit diesen Unternehmen war die Klägerin als „PR-Berater” mit der „allgemeinen Planung, Beratung und Durchführung aller PR-Maßnahmen” für Markenartikel dieser Unternehmen beauftragt. Die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen umfaßten z.B. die Ausarbeitung eines Budget- und Aktivitätsplanes, die Schaffung und den Ausbau von Kontakten zu den für den Vertragspartner wichtigen Medien und der Erstellung eines Presseverteilers, die Anregung und Durchführung von Kooperationen mit Partnern aus allen Bereichen, die Einladung der Presse zu den Verkaufsterminen während der Modemessen und die Messebetreuung der Redaktionen, den Versand von Kollektionsteilen für Fototermine der Redaktionen, die Erstellung von Presseinformationen sowie deren Versendung an Zeitschriften, Tageszeitungen, Fachpresse sowie Funk- und Fernsehredaktionen, die Vorbereitung und Durchführung von Pressekonferenzen, Pressepräsentationen und Presse-Schauen, die Auswertung und Archivierung von Veröffentlichungen über die Markenartikel sowie die Vorarbeit, Abwicklung und Nacharbeit für alle diese Aktionen. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin ein monatliches Honorar; daneben rechnete sie mit den Auftraggebern über Sonderleistungen, Fremdkosten, Reisekosten und Spesen gesondert ab.
Wegen der weiteren Vereinbarungen mit den Auftraggebern wird auf die von der Klägerin vorgelegten Verträge und anderen Unterlagen Bezug genommen.
Bei einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer (Bericht vom ….05.1990) die Ansicht, die Einkünfte der Klägerin seien keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Denn die Tätigkeit der Klägerin umfasse neben der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit gleichwertig Tätigkeiten werbewirtschaftlichen Charakters, und zwar in der Weise, daß beide Tätigkeitsmerkmale so unlösbar miteinander verflochten seien, daß die gesamte Tätigkeit als einheitliche anzusehen sei mit der Folge, daß die Einkünfte insgesamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu behandeln seien.
Der Beklagte folgte dem Prüfer und erließ für die Streitjahre Gewerbesteuer-Meßbescheide mit einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträgen von – zuletzt – 4.570 DM (1987) und 7.865 DM (1988). Nachdem der Einspruch durch Entscheidung vom ….10.1991 zurückgewiesen worden war, hat die Klägerin mit im wesentlichen folgender Begründung Klage erhoben:
Die Klägerin sei freiberuflich tätig. Nicht nur die Tätigkeit des von der Klägerin betriebenen Pressebüros, auch die Publik Relations (PR)-Tätigkeit, also die Öffentlichkeitsarbeit der Klägerin sei freiberuflich. Denn Zweck der von der Klägerin getroffenen außerbetrieblichen PR-Maßnahmen sei gewesen, über die betreffenden Unternehmen zu informieren mit dem Ziel, Aufmerksamkeit und Interesse zu wecken, Sympathie und Vertrauen zu gewinnen und dem allgemeinen Informationsbedürfnis einer Öffentlichkeit nachzukommen.
Da bei hochmodischer Damenoberbekleidung ein Markenprodukt mit jeder neuen Kollektion stehe und falle, für Kollektionen jedoch keine Produktwerbung durch Anzeigen, Fernsehspots oder sonstige Werbemittel stattfinde, sei die Tätigkeit der Klägerin für die Bekleidungsunternehmen die folgende gewesen: Über eine neue Kollektion habe die Klägerin zunächst wie ein Journalist berichterstattende Artikel für die eigentliche Fachpresse geschrieben (zu Farben, Schnitten, Material, Verarbeitung), die teilweise komplett, teilweise gekürzt oder umgestaltet unter Verwendung von der Klägerin beigefügter Fotos von der Fachpresse übernommen worden seien. Der Öffentlichkeit sei die Kollektion auf Modemessen (z.B.) vorgestellt worden, in deren Vorfeld die Redaktionen von Frauenzeitschriften (z. B.) zu Pressepräsentationen eingeladen worden seien, bei denen von der Klägerin verfaßte Texte und Bildtexte verteilt worden seien, die wiederum wie bei der Fachpresse von den Frauenzeitschriften übernommen worden seien. Während der Modemessen erweitere sich der Adressatenkreis der Klägerin auf die restliche allgemeine Presse sowie auf Radio und Fernsehen. Im geringerem Maße habe die Klägerin zu besonderen Anlässen Pressekonferenzen organisiert; dabei habe sie die Teilnehmer (Vortragende oder Diskussionsteilnehmer) auszusuchen, die Thematik zu bestimmen, die Sprechrollen zu verteilen sowie die Texte für die Sprechrollen zu konzipieren gehabt.
Die Tätigke...