Entscheidungsstichwort (Thema)
Ort der Leistung bei auf einem Kreuzfahrtschiff als Filiale betriebenen Frisörsalon; Ort der Lieferung bei einer auf einem Kreuzfahrtschiff betriebener Boutique
Leitsatz (redaktionell)
1. Betreibt ein Unternehmer neben einem Friseursalon im Inland einen Filialbetrieb auf einem Kreuzfahrtschiff, so ist für den umsatzsteuerlichen Ort der auf dem Schiff erbrachten Leistungen auf die im Inland belegene Geschäftsleitung abzustellen. Denn eine Niederlassung auf einem Beförderungszwecken dienenden Schiff stellt mangels einer festen Verbindung zur Oberfläche keine Betriebsstätte dar (a.A. wohl BMF-Schreiben vom 12.03.2002, BStBl I 2002, 288).
2. Umsatzsteuerlich maßgebender Ort für Lieferungen einer auf dem Kreuzfahrtschiff belegenen Boutique kann auch dann der Abgangsort des Schiffes sein, wenn die Beförderung zwischen Abgangs- und Ankunftsort im Gemeinschaftsgebiet durch Halte im Außengebiet unterbrochen wird. Zwischenaufenthalte i. S. d. § 3e Abs. 2 Satz 1 UStG setzen demgegenüber voraus, dass die Möglichkeit des planmäßigen Zusteigens und Verlassens des Schiffs besteht.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 1, 9, § 3a Abs. 1, § 3e Abs. 1, 2 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 8 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9 Abs. 1; AO § 12 S. 1
Streitjahr(e)
1994
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betrieb im Streitjahr einen Frisörsalon in der „X"-straße in „W”. Darüber hinaus unterhielt sie einen weiteren Frisörsalon sowie eine Boutique auf dem Kreuzfahrtschiff „E” .
In ihrer am 03.01.1996 eingegangenen Umsatzsteuererklärung gab die Klägerin Umsätze aus Lieferungen und Leistungen i. H. v. 88.965,- DM sowie Entnahmen im Wert von 5.088,- DM an. Nach Abzug der Vorsteuerbeträge ergab sich eine Umsatzsteuer in Höhe von ./. 12.724,70 DM.
Anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die von der Klägerin bislang als umsatzsteuerfrei behandelten Umsätze aus der Tätigkeit des Frisiersalons auf der „E” im Inland steuerpflichtig seien, da die Klägerin ihre Betriebsstätte in dem Frisörsalon auf der „X"-straße in „W” habe. Der Salon auf der „E” sei nicht als Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung - AO - anzusehen, da es bei Seeschiffen an der Beziehung zur Erdoberfläche fehle. Hinsichtlich der Umsätze der Boutique vertrat der Prüfer die Ansicht, es handele sich zum Teil um steuerpflichtige Lieferungen innerhalb des Gemeinschaftsgebietes nach § 3 UStG. Dementsprechend teilte der Prüfer die Umsätze nach den Reisen der „E” in steuerfreie und steuerbare Umsätze auf. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 9 des Betriebsprüfungsberichts vom 28.11.1996 Bezug genommen.
Der Beklagte folgte der Ansicht des Prüfers und setzte mit Bescheid vom 25.03.1997 die Umsatzsteuer für das Streitjahr entsprechend den Prüfungsfeststellungen auf 41.827,70 DM fest.
Hiergegen legte die Klägerin am 27.03.1997 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich beim Frisörsalon auf der „E” um eine Betriebsstätte i. S. des § 12 Satz 1 AO. Nach der gesetzlichen Regelung sei als Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage anzusehen, die der Tätigkeit eines Unternehmens diene. Ungeachtet dessen, ob der Frisörsalon in „W” den Ort der Geschäftsleitung darstelle, handele es sich jedenfalls um eine feste Geschäftseinrichtung. Dies gelte ungeachtet dessen, dass sich der Frisörsalon auf einem Schiffe befände. Der Gesetzeswortlaut verlange entgegen der Ansicht des Beklagten keine Beziehung zur Erdoberfläche. Die Klägerin macht weiter geltend, bei der „E” handele es sich um ein Kreuzfahrtschiff, das als Vergnügungsschiff der Unterhaltung diene. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Bstb. a) UStG würden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten an dem Ort erbracht, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden. Die Klägerin meint, bei ihrer Tätigkeit als Frisörin handele es sich um eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Künste im Sinne dieser Vorschrift. Auf einem Kreuzfahrtschiff werde nämlich ein besonderes Hairstyling erwartet, welches einem Kunsthandwerk bzw. einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Künste gleichzusetzen sei.
Zu Unrecht sei der Beklagte davon ausgegangen, dass es sich bei den Verkaufsumsätzen der Boutique um nach § 3 e UStG im Inland steuerpflichtige Umsätze handele. Die Vorschrift betreffe nur Verkäufe von Gegenständen während einer Beförderung innerhalb eines Gemeinschaftsgebietes. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, so dass zu Unrecht auch die Umsätze erfasst worden seien, die außerhalb des Gemeinschaftsgebietes erzielt worden seien. Hierzu behauptet die Klägerin, die Boutique werde stets erst auf hoher See, und damit außerhalb des Gemeinschaftsgebietes geöffnet. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Teil der Reisen um Fahrten mit Zwischenaufenthalten im Drittlandsgebiet gehandelt habe. Sowohl der Verkauf als auch die Dienst...