rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfall eines Vermieterdarlehens als Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Konnte der Eigentümer von mehreren als Gaststätte genutzten Räumen nur dadurch einen neuen Mieter finden, dass er diesem ein Darlehen u. a. zur Renovierung des Restaurants gab, so kann der spätere Ausfall dieses Darlehens als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit des Verlustes einer uneinbringlich gewordenen Darlehensforderung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger sind die Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen …. Der Erblasser war Eigentümer des Grudstücks … in … In den Räumen, die der Erblasser regelmäßig vermietet hatte, wurde ein Restaurant betrieben.
Nachdem das Objekt 1985 freigeworden war, fand der Erblasser erst nach längerem Suchen neue Mietinteressenten, die Eheleute … (D.). Um den Mietvertrag schließen zu können, gewährte der Erblasser den Eheleuten ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von insgesamt 65.000 DM. Diesen Betrag benötigten die neuen Mieter, um ein Brauereidarlehen von 30.000,– DM abzulösen und damit aus ihrem alten Mietvertrag entlassen zu werden, das neue Restaurant für 35.000,– DM renovieren und danach eröffnen zu können. Im Streitjahr wurden die Eheleute D. zahlungsunfähig und das Mietverhältnis beendet. Eine Darlehensrückzahlung erfolgte nicht.
In der Einkommensteuererklärung 1989 machte der Erblasser den Verlust des Darlehens in Höhe von 65.000 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der erforderliche Zusammenhang mit den Mieteinkünften sei gegeben. Das Darlehen sei ausschließlich zwecks Zustandekommens des Mietvertrages gewährt worden. Der Beklagte lehnte die beantragte steuerliche Anerkennung ab. Der Vertust des Geldkapitals eines Darlehens, zu unterscheiden von dessen Ertrag, sei steuerlich unbeachtlich.
Die Kläger beantragen,
in dem Einkommensteuerbescheid 1989 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusätzliche Werbungskosten von 65.000 DM zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Verlust des Darlehens führt zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG hinaus Werbungskosten alle durch den Beruf veranlaßten Aufwendungen. Unter Aufwendungen sind alle Vermögensabflüsse nicht nur in Geld, sondern auch in Geldeswert, also allgemein Vermögensminderungen, zu verstehen, die im Rahmen einer gesetzlichen Einkunftsart eingetreten sind (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 07. Mai 1993 VI R 38/91, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1993, 663, 664). Es ist deshalb in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, daß Aufwendungen i. S. des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG auch Substanzverluste sein können, die den Arbeitnehmer unfreiwillig treffen (sog. Zwangsaufwendungen). Allerdings ist in diesen Fällen eine ausreichende berufliche Veranlassung nur gegeben, wenn der Verlust des Wirtschaftsguts entweder bei der beruflichen Verwendung eingetreten ist oder die Einwirkung aus in der Berufssphäre liegenden Gründen erfolgt ist (Urteil des BFH vom 13. Januar 1989 VI R 51/85, BStBl II 1989, 382, 383). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH mit Urteil vom 13. Januar 1989 (a.a.O.) entschieden, daß der Verlust eines unverzinslichen Darlehens, das der Arbeitnehmer seinem vorgesehenen Arbeitgeber zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gewährt hatte, beim Arbeitnehmer zu Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit führen kann. Dieser Entscheidung liegt eine Subsumtion unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff zugrunde, ohne dabei etwa auf schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers oder sonstigen Besonderheiten des Falles abzustellen.
Daraus ergibt sich die Abzugsfähigkeit des Darlehensverlustes auch für den Streitfall. Auch hier sind alle Voraussetzungen des Werbungskostenbegriffs erfüllt. Der Erblasser hat im Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit der Darlehensforderung 1989 einen unfreiwilligen Vermögensverlust erlitten. Der Verlust Stand mit dem Tatbestand der Erzielung von Mieteinnahmen in ursächlichem Zusammenhang. Das Darlehen als solches war gewährt worden, um den Mietvertrag überhaupt zustande zu bringen. Im Verlauf dieses Mietverhältnisses, somit bei fortbestehendem Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit, hat der Erblasser schließlich das Darlehen verloren.
Das steuerliche Ergebnis der Abzugsfähigkeit des Darlehnsbetrages ist auch wirtschaftlich gerechtfertigt. Der Erblasser hatte in den Vorjahren Mieteinkünfte versteuert, die überhaupt erst mit Hilfe des Darlehns hatten erzielt werden können.
Die Einkommensteuer 1989 berechnet sich wie folgt:
zu versteuerndes Einkommen bisher |
|
… DM |
Darlehnsverlust |
./. |
65.000 DM |
zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil |
|
… DM |
Einkommensteuer (Grundtabelle) |
|
… DM |
… |
./. |
… ... |