Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine erweiterte Ausgleichsmöglichkeit aufgrund zivilrechtlich wirksamer Verlustübernahmeerklärung
Leitsatz (redaktionell)
Die vor dem Bilanzstichtag erklärte Bereitschaft des Kommanditisten zur Übernahme des auf ihn entfallenden Jahresverlustes begründet lediglich eine Einlageverpflichtung im Innenverhältnis, die keinen das negative Kapitalkonto erfassenden erweiterten Verlustausgleich ermöglicht.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1; HGB § 171 Abs. 1
Streitjahr(e)
1993
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Ausgleichsfähigkeit eines Verlustes nach § 15a Einkommensteuergesetz - EStG -.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Alleinige Kommanditistin mit einer eingezahlten Einlage von 1 Mio. DM war bis zum 28.09.1994 die „A"-bank GmbH & Co. KG; alleinige und nach dem Gesellschaftsvertrag nicht am Verlust der Klägerin beteiligte Komplementärin ist die „A"-leasing Beteiligungs-GmbH. Das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr der Klägerin endet jeweils zum 30.September. Am 27.09.1993 erteilte die Kommanditistin der Klägerin folgende schriftliche Erklärung:
„Hierdurch erklären wir uns bereit, den auf uns entfallenden Jahresverlust im Geschäftsjahr 1992/1993 von ca. 13 Mio. DM in voller Höhe zu übernehmen. Nach Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer schreiben wir Ihrem Verrechnungskonto den entsprechenden Betrag mit Valuta 30.09.1993 gut.”
Die Klägerin erwirtschaftete im Geschäftsjahr 1992/1993 einen Verlust in Höhe von 14.313.779,45 DM. Hiervon übernahm die Kommanditistin aufgrund der vorgenannten Vereinbarung einen Betrag in Höhe von 13.098.419,53 DM im Wege der Verrechnung. Unter Anwendung des § 15a EStG stellte der Beklagte einen verrechenbaren Verlust fest und ermittelte das Kapitalkonto der Kommanditistin wie folgt:
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DM |
DM |
Kommanditeinlage |
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1.000.000 |
abzgl. Verrechnungskonto |
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- Forderung aus laufender Verrechnung |
6.347.329 |
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- Verlustübernahme |
13.098.419 |
19.535.748 |
abzgl. Verlust aus Ergänzungsbilanzen |
2.005.362 |
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Kapital zum 30.09.1993 |
./. 16.530.386 |
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Gegen den Feststellungsbescheid vom 25.01.1995 erhob die Klägerin am 23.02.1995 Einspruch. Zur Begründung trug sie vor, daß die von der Kommanditistin erklärte Verlustübernahme zu einem ausgleichsfähigen Verlust geführt habe. Die Erklärung vom 27.09.1993 sei ein abstraktes Schuldversprechen und als einlagefähiger Vermögensgegenstand zu werten. Die entsprechende Einlage sei bereits vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt. Hilfsweise handele es sich um einen Geschäftsvorfall außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses, der keinen Einfluß auf das Kapitalkonto der Kommanditistin habe. Desweiteren komme in Betracht, die Erklärung vom 27.09.1993 als Änderung des Gesellschaftsvertrages anzusehen, welche zu einer - durch die Verrechnung erfüllten - Nachschußpflicht der Kommanditistin führe. Im übrigen sei die Saldoermittlung des Verrechnungskontos fehlerhaft, da eine Forderung aus laufender Verrechnung in Höhe von ca. 6 Mio. DM nicht in die Berechnung des negativen Kapitalkontos einzustellen sei. Am 09.01.1996 erließ der Beklagte einen inhaltsgleichen Feststellungsbescheid 1993 gegen die Kommanditistin, die hiergegen ebenfalls Einspruch erhob. Im Rahmen der hier wegen der näheren Einzelheiten in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung vom 17.05.1996 änderte der Beklagte die bisherigen Feststellungen gegenüber der Klägerin und der Kommanditistin dahingehend, daß er den Verlust mit 14.313.779 DM ansetzte und hiervon 3.005.362 DM als ausgleichsfähig und 11.308.417 DM als verrechenbar feststellte. Im übrigen wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Der verbleibende Verlustanteil in Höhe von 11.308.417 DM sei nach § 15a Abs. 4 EStG nicht ausgleichsfähig. Selbst wenn die Verlustübernahmeerklärung als wirksam zu qualifizieren sei, fehle es an einer tatsächlichen Einlageleistung. Nach § 167 Abs. 3 Handelsgesetzbuch - HGB - nehme der Kommanditist nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage am Verlust der Gesellschaft teil. Zur Abdingung dieser Vorschrift sei eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich. Dies habe die einseitige Verlustübernahmeerklärung nicht bewirkt, da die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Formalitäten nicht erfüllt seien. Selbst wenn eine zivilrechtlich wirksame Änderung des Gesellschaftsvertrages vorliege, stehe § 15a EStG einer Verrechenbarkeit des Verlustes entgegen, da die Kommanditistin die Einlage nicht bis zum Abschluß des Wirtschaftsjahres geleistet habe.
Mit der am 05.06.1996 beim Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Anerkennung des Gesamtverlustes als verrechenbar. Zur Begründung trägt sie vor, daß im Hinblick auf die Verlustübernahme für die Kommanditistin kein negatives Kapitalkonto entstanden sei. Zum einen habe eine wirksame Änderung des Gesellschaftsvertrages und daher eine Abbedingung des § 167 Abs. 3 ...