vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer auf selbstfinanzierte Versicherungsleistung
Leitsatz (redaktionell)
- Ein der Erbschaftsteuer unterliegender Vermögensvorteil im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG liegt auch dann vor, wenn die nach dem Tod der Ehefrau an den - widerruflich bezugsberechtigten - Ehemann ausgezahlte Versicherungsleistung aus einer Rentenversicherung gegen Einmalbetrag auf einer Versicherungsprämie beruhte, die der Ehemann aus seinem Vermögen der Erblasserin zu Lebzeiten zugewendet hat.
- Ein Erwerb von Todes wegen kann nur dann ausscheiden, wenn die Bezugsberechtigung sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich dem Prämienzahler, mithin dem Erben, zusteht.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4
Tatbestand
Der Kläger hatte seine am ..... Mai 2006 verstorbene Ehefrau allein beerbt. Die Ehefrau des Klägers, geboren am ...... Januar 1936, hatte am 09.07.2003 bei der A Lebensversicherung a. G. (A) gegen eine Einmalzahlung von 150.000 EUR eine sofort beginnende Rentenversicherung zu ihren Gunsten abgeschlossen. Nach der Vereinbarung hatte sie ab dem 1. Oktober 2003 Anspruch auf eine monatliche Rente in Höhe von 722,77 EUR. Für den Todesfall der Ehefrau war der Kläger bezugsberechtigt. Für diesen Fall war vorgesehen, dass die A die eingezahlten Beiträge abzüglich der gezahlten Renten in einer Summe zurückzuzahlen hatte. Der Kläger überwies am 31. August 2003 von seinem ihm allein gehörenden Konto ........ bei der B-Bank den vereinbarten Einmalbetrag in Höhe von 150.000 EUR zu Gunsten der A.
Die A überwies nach dem Tod der Ehefrau des Klägers diesem als Begünstigtem die Versicherungssumme in Höhe von 126.148,59 EUR. Zum Nachlass der Ehefrau gehörten u. a. Guthaben auf gemeinschaftlichen Konten der Eheleute, die einschließlich der bis zum Todestag aufgelaufenen Zinsen sich auf 958.306,09 EUR beliefen.
Nachdem der Kläger am 8. Februar 2007 die Erbschaftsteuererklärung abgegeben hatte, setzte der Beklagte mit Erbschaftsteuerbescheid vom 11. April 2007 die Erbschaftsteuer auf 25.091 EUR fest. Die Zahlung der A in Höhe von 126.148 EUR berücksichtigte der Beklagte hierbei als Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch trug der Kläger vor: Die Versicherungsleistung der A aus der Rentenversicherung der Erblasserin sei nicht zu berücksichtigten, weil die Einmalzahlung zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft in Höhe von 150.000 EUR aus seinem Vermögen erbracht worden sei.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2008 als unbegründet zurück: Bei der Versicherungsleistung der A handele es sich um einen Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Erbschaftsteuerpflicht entfalle nicht dadurch, dass die Einmalzahlung zu Gunsten der Versicherung aus dem Vermögen des Klägers gestammt habe. Vielmehr sei die Einmalzahlung der Erblasserin vom Kläger unentgeltlich zugewandt worden. Der Kläger sei auch für den Todesfall nicht unwiderruflich bezugsberechtigt gewesen; vielmehr sei sein Anspruch auf Auskehrung der Versicherungsleistung davon abhängig gewesen, dass die Erblasserin die Bezugsberechtigung zu Lebzeiten nicht änderte, den Vertrag nicht kündigte und der Kläger die Erblasserin überlebte.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt,
den Erbschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 11. April 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2008 aufzuheben, soweit darin mehr als 11.220 EUR Erbschaftsteuer festgesetzt worden sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf seinen im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Erbschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 11. April 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung FGO ). Der Beklagte hat zu Recht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs die erhaltene Versicherungsleistung von der A als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind im Streitfall gegeben. Der Kläger hat mit dem Tod seiner Ehefrau, die Versicherungsnehmerin der Rentenversicherung gewesen ist, auf Grund des von ihr zu Lebzeiten geschlossenen Rentenversicherungsvertrages unmittelbar von der A einen Vermögensvorteil dadurch erhalten, dass die Versicherungsgesellschaft ihm nach Maßgabe des Versicherungsvertrages mit der Erblasserin die Versicherungssumme in Höhe von 126.148,59 EUR ausgekehrt hat. Neben dem Erfordernis der vertraglichen Begründung des erworbenen Vermögensvorteils setzt die Steuerbarkeit nach § 3 Abs...