vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalertragsteuer: Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto – Vorlage einer Verwendungsbescheinigung – Sinngemäße Anwendung der Verwendungsfestschreibung auf BgA in Form eines Regiebetriebs
Leitsatz (redaktionell)
Auch bei einer verdeckten Gewinnausschüttung eines Betriebs gewerblicher Art in Form eines Regiebetriebs an seine Trägerkörperschaft führt die Nichterteilung einer Verwendungsbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung nach § 27 Abs. 2 KStG zu einer der kapitalertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legenden Verwendungsfestschreibung des Betrags der Einlagenrückgewähr mit 0 Euro (Anschluss an Hessisches FG, Urteile vom 24.3.2015 4 K 1187/11, EFG 2015, und vom 14.9.2017 4 K 1822/15, EFG 2018, 473).
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 1, § 43 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 7c, § 44 Abs. 6 Sätze 1, 4; KStG § 8 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 1 S. 3, Abs. 3, 5 Sätze 2-3, Abs. 7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b S. 5
Streitjahr(e)
2017
Tatbestand
Streitig ist, ob für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eines Regiebetriebes an die Trägerkörperschaft Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG als verwendet gelten, obwohl für die Leistung eine Bescheinigung i. S. d. § 27 Abs. 3 KStG nicht vorliegt.
Die Klägerin unterhält einen Betrieb gewerblicher Art in Form eines Regiebetriebs.
...
Die Klägerin hat am 03.07.2015 eine Körperschaftsteuererklärung für 2013 eingereicht, in der sie einen Jahresfehlbetrag i. H. v.…€ erklärte. Außerdem hat sie eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit abgegeben, in der sie einen Steuerbilanzverlust i. H. v. ...€ und im laufenden Wirtschaftsjahr geleistete sonstige Einlagen i. H. v. ...€, insgesamt ...€, erklärte.
Durch Körperschaftsteuerbescheid für 2013 vom 24.07.2015 wurde die Körperschaftsteuer der Klägerin unter Berücksichtigung eines Jahresfehlbetrags i. H. v. ...€ auf…€ festgesetzt. Durch Bescheid zum 31.12.2013 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vom 24.7.2015 wurde das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2013 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf ...€ festgestellt, dabei wurden die von der Klägerin erklärten Einlagen berücksichtigt.
Bei der Klägerin wurde aufgrund zweier Prüfungsanordnungen u. a. eine Außenprüfung für Körperschaftsteuer 2010 bis 2013 und Kapitalertragsteuer für 2011 bis 2014 durchgeführt. Dabei wurde u. a. festgestellt, dass der Betrieb gewerblicher Art der Klägerin seit vielen Jahren dauerdefizitär sei. Der Verlust für 2013 habe ...€ betragen. Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass die Verluste ab dem Jahr 2012 in begünstigte und nicht begünstigte Dauerverluste aufzuteilen seien. Begünstigte Dauerverluste, die keine verdeckten Gewinnausschüttungen auslösen, seien die Erlöse xxx“. Nicht begünstigte Dauerverluste, die eine vGA auslösen, seien die Erlöse aus xxx“. Im Rahmen der Prüfung sei die Zuordnung der Erlöse auf beide Bereiche einvernehmlich festgelegt worden. Daraus ergebe sich eine verdeckte Gewinnausschüttung für 2013 i. H. v. ...€.
Grundsätzlich löse diese verdeckte Gewinnausschüttung die Folge der Besteuerung mit Kapitalertragsteuer aus. Diese Rechtsfolge lasse sich nur durch eine etwaige Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vermeiden. Diese Vermeidung sei jedoch formal an die Vorlage einer Verwendungsbescheinigung i. S. d. § 27 Abs. 3 KStG gebunden. Nur wenn diese Bescheinigung vorliege, könne eine Ausschüttung ohne Kapitalertragsteuer aus dem Einlagekonto vorgenommen werden. Über § 27 Abs. 7 KStG und § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG gelte dies unmittelbar für verdeckte Gewinnausschüttungen von Betrieben gewerblicher Art. Eine Nachholung dieser Bescheinigung sei aufgrund von § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG nicht möglich, weil entsprechende Werte für das Einlagekonto bereits erklärungsgemäß veranlagt worden seien. Aufgrund einer Nichtbeanstandungsregelung des Bundesfinanzministeriums seien die Bescheinigungen nach § 27 Abs. 3 KStG erst ab dem Jahr 2014 (für das Jahr 2013) zwingend vorzulegen. Die verdeckte Gewinnausschüttung 2013 sei gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 7c EStG und § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG mit 15 % Kapitalertragsteuer zu belegen. Sie entstehe gemäß § 44 Abs. 6 KStG spätestens acht Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres (hier also am: 31.08.2014). Die Kapitalertragsteuer betrage 15 % von ...€ somit ...€.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Betriebsprüfungsberichtes vom 02.12.2016 wird auf die Betriebsprüfungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Der Beklagte erließ daraufhin am 30.01.2017 einen Nachforderungsbescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer für den Anmeldezeitraum 2014, mit dem die Kapitalertragsteuer ...