Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Einkünften aus Darlehen einer Investorengemeinschaft mit Sitz in den USA im Inland

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Erweiterung des Dividendenbegriffs auf Gewinnanteile u.a. aus einem partiarischen Darlehen gem. Art. 10 Abs. 4 S. 2 DBA-USA gilt nur für aus Deutschland abfließende Bezüge des Darlehensgebers.
  2. Das Anrechnungsverfahren gem. Artikel 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-USA ist aber auch auf aus US-amerikanischen Quellen stammende Einnahmen aus partiarischen Darlehen anzuwenden, wenn es sich hierbei um gewinnabhängige Vergütungen i. S. des Artikel 10 Abs. 5 DBA-USA handelt.
  3. Das Tatbestandsmerkmal „Einkünfte aus Dividenden im Sinne des Artikel 10 (Dividenden)” in Artikel 23 Abs. 2 Buchst. b, aa DBA-USA umfasst alle in Artikel 10 DBA-USA geregelten Einkünfte.
  4. Gem. Artikel 10 Abs. 5 DBA-USA sind in den USA steuerlich abzugsfähige gewinnabhängige Vergütungen vom Zinsbegriff des Art. 11 DBA USA ausgenommen.
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 32b; DBA USA Art. 10 Abs. 4-5, Art. 11 Abs. 2 S. 3, Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, b

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.05.2010; Aktenzeichen I R 75/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkünfte der Klägerin aus einem Darlehen in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuern sind.

Die Klägerin ist eine Investorengemeinschaft bestehend aus 25 Personen. Sie gab der A mit Sitz in den USA am 28. Juni 1999 ein Darlehen über 4.512.000 EUR. Gesellschafter der A war ein Trust mit dem Namen „C” mit Sitz in USA. Gesellschaftszweck der A war nach Auskunft der Klägerin die Aufnahme und Vergabe von Darlehen, insbesondere die Übernahme von nachrangigen Tranchen aus Verbriefungsaktionen, die mit besonders hohen Chancen und Risiken verbunden sind.

Im Darlehensvertrag vom 28.06.1999, auf den Bezug genommen wird, verpflichtete sich die Darlehensnehmerin u. a. in jedem Vertragsjahr eine bestimmte Mindesttilgungsleistung vorzunehmen.

Gemäß einer Bestätigung der A vom 31. Dezember 1999 erhielt die Klägerin im Streitjahr 1999 folgende Mindesttilgungsleistungen und keinerlei Zinsen: 523.798,48 DM am 22. Oktober 1999, 993.629,27 DM am 9. November 1999 und 156.666,60 DM am 7. Dezember 1999, insgesamt 1.674.094,35 DM.

Im Jahre 2000 zahlte die A an die Klägerin Festzinsen i. H. v. 241.288,58 DM (erklärt 490.596,04 DM), im Jahre 2001 i. H. v. 73.765,69 DM (erklärt 349.307,55 DM), im Jahre 2002 i. H. v. 0 EUR (erklärt 120.018,24 EUR), im Jahre 2003 i. H. v. 253.627,76 EUR (erklärt 252.724,38 EUR) und im Jahre 2004 i. H. v. 250.812,23 EUR. Danach erfolgten keine weiteren Zahlungen mehr. Variable Zinsen wurden nie gezahlt. Insgesamt wurden Tilgungs- und Festzinszahlungen in Höhe von 10.697.000 DM geleistet.

Auf Grund einer Betriebsprüfungsanordnung des Finanzamtes (FA) für Groß- und Konzernbetriebsprüfung D-Stadt vom 13. November 2002 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften des Jahres 1999 statt. Während dieser Betriebsprüfung gab die Klägerin nach entsprechender Aufforderung durch die zuständige Finanzbehörde eine Feststellungserklärung für das Jahr 1999 ab, in der sie nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte i. S. des § 32 b Einkommensteuergesetz (EStG) aus dem Staat USA aus der Einkunftsquelle partiarisches Darlehen i. H. v. ./. 111.245 DM erklärte. Die negativen ausländischen Einkünfte wurden versehentlich überhöht angegeben; der zutreffende Betrag lautet ./. 50.291,77 DM und ergibt sich aus der in der Erklärung als Anlage beigefügten Übersicht. In dieser Übersicht über gezahlte Zinsen und Sonderwerbungskosten 1999 erklärte die Klägerin Zinseinkünfte der E Immobilien GmbH i. H. v. 146.241,24 DM und der F Mobilien GmbH i. H. v. 5.645,72 DM (insgesamt 151.886,96 DM) sowie Sonderwerbungskosten i. H. v. insgesamt 202.178,73 DM. Die Zinsansprüche für 1999 wurden mit 739.937,47 DM und der Anteil der E Immobilien GmbH mit 19,764 % bzw. der Anteil F Mobilien GmbH mit 0,763 % angegeben. Wegen der Einzelheiten des Betriebsprüfungsberichtes wird auf die Betriebsprüfungs-Handakte des Beklagten Bezug genommen.

Durch einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid für 1999 vom 29. August 2003 stellte der Beklagte Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen fest, und zwar Einnahmen aus stiller Beteiligung i. H. v. 151.886,96 DM und Werbungskosten aus stiller Beteiligung i. H. v. 202.178,73 DM, und verteilte die Einnahmen aus stiller Beteiligung i. H. v. 146.241,24 DM auf die Firma E Immobilien GmbH, der sie Sonderwerbungskosten aus stiller Beteiligung i. H. v. 167.311,54 DM zurechnete, und auf die F Mobilien GmbH i. H. v. 5.645,72 DM, der Sonderwerbungskosten i. H. v. 0 DM zugeordnet wurden. Den übrigen Gesellschaftern wurden nur Sonderwerbungskosten zugeordnet.

Gegen den Feststellungsbescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom 15.09.2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Die Klägerin hat am 18. Oktober 2005 Klage erhoben.

Den Hintergrund des Darlehen...

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