Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1985 und 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.01.2001; Aktenzeichen IX R 31/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte den Nutzungswert der von den Klägern eigengenutzten Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus zu Recht anhand der sog. Kostenmiete ermittelt hat.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom.07.1977 erwarben sie zu je ½ Anteil das 1.144 qm große Grundstück „X” in „A” zum Kaufpreis von 315.000 DM zzgl. Grunderwerbsteuer in Höhe von 32.634 DM. Auf dem ansonsten unbebauten Grundstück befanden sich lediglich ein nicht zu Wohnzwecken genutzter Bunker, für dessen Sanierung die Kläger in den Folgejahren insgesamt 68.000 DM aufwendeten, und eine Scheune, die von den Klägern nach Erwerb des Grundstücks abgerissen wurde.

In den Jahren 1979 und 1980 errichteten die Kläger auf dem Grundstück ein zum 01.01.1981 und auch noch in den Streitjahren 1985 und 1986 als Zweifamilienhaus bewertetes Gebäude. Dieses war von Beginn an durch eine zusätzliche Treppe für eine Aufteilung in drei Wohnungen vorbereitet. In den Streitjahren enthielt das Gebäude jedoch nur zwei abgeschlossene Wohnungen, nämlich die von den Klägern eigengenutzte Hauptwohnung und eine Einliegerwohnung, die erstmals mit Wirkung vom 01.12.1987 vermietet wurde. Im Jahre 1982 bauten die Kläger im Keller des Gebäudes ein Schwimmbad mit einer Wasseroberfläche von 32 qm ein. Der Raum mit dem Schwimmbad nebst Ruheraum hat eine Grundfläche von 85 qm. Die gesamten Herstellungskosten für das Gebäude beliefen sich nach der Berechnung des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom.02.1992 bis Ende 1982 auf 1.635.558 DM (einschließlich der Sanierungskosten des Bunkers).

In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1985 und 1986 erklärten die Kläger die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des o. a. Grundstücks mit ./. 146.840 DM (1985) und ./. 130.647 DM (1986). Der Beklagte berücksichtigte den Verlust für 1985 zunächst im wesentlichen erklärungsgemäß in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AbgabenordnungAO – ergangenen Einkommensteuerbescheid 1985 vom.12.1986. Mit Schreiben vom.05.1987 wies der Beklagte darauf hin, daß im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 21.01.1986 IX R 7/79 in Bundessteuerblatt – BStBl – II 1986, 394 beabsichtigt sei, den Mietwert der eigengenutzten Wohnung anhand der Kostenmiete zu ermitteln, da es sich bei dem betreffenden Objekt um ein sog. aufwendiges Zweifamilienhaus handele. Die Kostenmiete ermittelte der Beklagte mit 6 % der bis einschließlich 1985 angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten von 2.011.981 DM (= 120.718 DM). Dementsprechend erließ der Beklagte einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 1985 vom.01.1988 und einen (erstmaligen) Einkommensteuerbescheid 1986 vom.08.1988, mit denen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des streitigen Objektes mit ./. 48.930 DM (1985) und ./. 35.489 DM (1986) berücksichtigt wurden.

Dagegen legten die Kläger Einsprüche ein, mit denen sie sich gegen den Ansatz der Kostenmiete wandten. Die Einsprüche hatten nur teilweise Erfolg. Der Beklagte blieb in der Einspruchsentscheidung vom 04.02.1992 beim Ansatz der Kostenmiete, ermittelte diese aber nunmehr wie folgt:

Herstellungskosten Gebäude (abzüglich Sanierungskosten Bunker)

1.567.558 DM

+ Anschaffungskosten Grund und Boden

315.000 DM

+ Grunderwerbsteuer

32.634 DM

Bemessungsgrundlage Kostenmiete

1.915.192 DM

Unter Berücksichtigung einer Gesamtwohnfläche des Hauses von 283 qm und einer eigengenutzten Wohnfläche von 181 qm (Wohnung – 138,5 qm + Schwimmbad zur Hälfte – 42,5 qm) errechnete der Beklagte die Kostenmiete mit (1.915.192 DM × 6 % × 181 qm : 283 qm =) 73.494 DM.

Bei der Ermittlung der eigengenutzten Wohnfläche hat der Beklagte das Arbeitszimmer des Klägers (37,5 qm) und einen sog. Archivraum (5 qm) außer Ansatz gelassen.

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt ermittelte der Beklagte unter Hinzurechnung von Betriebskosten (1985 – 8.649 DM und 1986 – 9.217 DM) zur Kostenmiete und unter Abzug von Werbungskosten in Höhe von 169.628 DM für 1985 und 156.207 DM für 1986 auf ./. 87.504 DM für 1985 und ./. 73.495 DM für 1986. Wegen der Berechnungen im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe der Einspruchsentscheidung vom.02.1992 Bezug genommen.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren nach Ansatz der Marktmiete statt der Kostenmiete weiter. Nach Klageerhebung hat der Beklagte unter dem.02.1993 aus anderen, hier nicht streitigen Gründen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für 1985 und 1986 erlassen. Die Bescheide waren ausweislich der vorliegenden Abschriften an die Prozeßbevollmächtigten der Kläger als Empfangsbevollmächtigte adressiert. Die Kläger haben diese Bescheide...

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