Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen und selbständig erwerbstätigen polnischen Staatsbürgers – Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Kindesmutter in Polen
Leitsatz (redaktionell)
- Ein in Deutschland ansässiger und selbständig erwerbstätiger polnischer Staatsbürger, dessen Kinder bei der Kindesmutter in Polen leben, hat Anspruch auf Gewährung deutschen Kindergelds.
- Diesem Anspruch steht die Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Kindesmutter in Polen nicht entgegen, da diese selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt und daher keine i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG anspruchsberechtigte Person sein kann.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1, § 64 Abs. 2 S. 1
Streitjahr(e)
2010, 2011
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt Kindergeld für seine Kinder „A”, geboren am 30.05.1993, für die Monate Dezember 2010 bis Mai 2011 und für „B” , geboren am 20.12.1997, für die Monate Dezember 2010 bis November 2011.
Der seit 2005 in Deutschland wohnende Kläger ist selbständig tätig; er übt eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art 68 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 83/2004 –VO- aus.
Seine Kinder leben in Polen im Haushalt ihrer Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Klägers. Sie erhält für ihre Kinder kein polnisches Kindergeld. Dies ergibt sich aus einer Bescheinigung des Gemeindeamtes für Hilfeleistungen () vom 24.03.2011. Sie übt keine Tätigkeit im Sinne des Art 68 Abs. 1 VO aus.
Mit Bescheid vom 03.01.2012 lehnte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Kinder des Klägers ab mit der Begründung, die Kindesmutter habe, weil sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen habe, vorrangig den Anspruch auf Kindergeld, §64 Abs. 2 S. 1 EStG.
Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 09.02.2012 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 06.03.2012 Klage erhoben.
Er trägt vor, die Kinder seien als Minderjährige berücksichtigungsfähig im Sinne des § 63 EStG i.V.m. §§ 32 Abs. 3-5 EStG. Gemäß Art. 67 der Verordnung 883 / 2004 habe eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnten, Anspruch auf Familienleistungen. Nach Art. 60 der Durchführungsverordnung Nrn. 987 / 2009 sei die Situation der gesamten Familie in der Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen. Nach diesen Vorschriften seien sowohl er, der Kläger, als auch die Kindesmutter zur Erhebung von Leistungsansprüchen berechtigt. Unzutreffend nehme der Beklagte an, aufgrund der Anspruchsberechtigung der Kindesmutter sei der Anspruch des Klägers ausgeschlossen. Die Ansprüche bestünden parallel nebeneinander. Auch die Regelung des § 64 EStG schließe den Anspruch des Klägers nicht aus. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger hier vor Ort lebe, die Sprache kenne, sei er mit der Kindesmutter übereingekommen, dass er den Anspruch erheben soll. Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des EuGH und insbesondere des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.04.2012 7K 59/12 KG dürfte feststehen, dass entgegen der Auffassung der Beklagten im vorliegenden Fall ausschließlich die Berechtigung des Klägers bestehe, Kindergeld zu fordern. Die Kindesmutter sei entgegen der Auffassung der Beklagten keine Berechtigte im Sinne des § 64 EStG. Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift seien nur solche Personen, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 EStG erfüllten.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.01.2012 in Form der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2012 Kindergeld für die Kinder „A” für die Monate Dezember 2010 bis Mai 2011 und für „B” für den Zeitraum Dezember 2010 bis November 2011 festzusetzen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er trägt vor, die Kindesmutter habe die Kinder in ihren Haushalt in Polen aufgenommen und sei damit gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, in dem im Tenor genannten Umfang Kindergeld zu zahlen.
Der Kläger ist in Deutschland kindergeldberechtigt. Dier ergibt sich aus § 62 Abs. 1 EStG und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Der Anspruch wird auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch § 64 EStG ausgeschlossen. Auf § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, der nach Auffassung der Beklagten einer Kindergeldberechtigung des Klägers entgegensteht, kann sich die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtsauffassung nicht stützen. Der erkennende Senat folgt der nach seiner Kenntnis einhelligen Auffassung der Finanzgerichte, nach der die Regelung in Fällen wie dem zu entscheidenden einer Kindergeldberechtigung des in Deutschland lebenden Vaters nicht entgegensteht. Diese Regelung, nach der bei mehreren Berechtigten das Kindergeld an den Haushaltsaufnehmenden gezahlt wird, greift nur, wenn p...