Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer und Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem nebenberuflich selbständig tätigen Kirchenmusikdirektor und Hochschullehrer
Leitsatz (redaktionell)
Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der nichtselbständigen Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen (als Kirchenmusikdirektor und Hochschullehrer), so können wegen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller betrieblichen und beruflichen Aktivitäten auch die auf die nebenberufliche selbständige Tätigkeit als Musiker und Komponist entfallenden Arbeitszimmeraufwendungen nicht in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, 5 Nr. 6b
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in voller Höhe abzugsfähig sind.
Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26,26 a Einkommensteuergesetz - EStG -).
Der Kläger (Kl.) erzielte als Kirchenmusikdirektor und Lehrer an einer Musikhochschule Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) in Höhe von 96.930 DM. Daneben erklärte er Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 18 EStG) als Musiker und Komponist in Höhe von 9.878,83 DM. In der gemäß § 4 Abs. 3 EStG vorgenommenen Ermittlung dieses Gewinns hatte der Kl. unter anderem 11.345,08 DM Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgabe geltend gemacht. Der Beklagte (Bekl.) berücksichtigte unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG nur 2.400 DM, weil seiner Auffassung nach das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Kl. darstellte. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 28.7.1998 legten die Kläger deswegen und wegen anderer, hier nicht mehr in Streit stehender Punkte Einspruch ein. Dazu trugen sie unter Hinweis auf eine zu den Steuerakten gereichte Bescheinigung der Gemeinde, bei der der Kl. angestellt war, vor, der Kl. habe als angestellter Kirchenmusiker keine Präsenzpflicht und auch keinen Arbeitsplatz in der Gemeinde. Für die Gemeinde habe er typischerweise alle 14 Tage dienstags in der Zeit von 08.00-08.45 h einen Schulgottesdienst, alle 14 Tage mittwochs von 11.00-11.30 h einen Kindergartengottesdienst, wöchentlich donnerstags einen Schulgottesdienst in der Zeit von 08.00-08.45 h sowie einmal monatlich donnerstags einen Gottesdienst im Altenheim durchzuführen. Alle 14 Tage samstags müsse er in der Kirche ca. 1 Stunde für eine Amtshandlung (Taufe, Trauung) zur Verfügung stehen. Außerdem müsse er wöchentlich einen Gottesdienst in der Zeit von 11.00-12.30 h durchführen. Im Jahr veranstalte er 12 Konzerte, davon 9 im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gemeinde, drei im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit. Für seinen weiteren Arbeitgeber, das Land „A”, müsse er einmal die Woche dienstags von 18.00-20.00 h Unterricht an einer Hochschule durchführen. In seinem Arbeitszimmer bereite er die Unterrichtsstunden vor, führe die Einzelchorproben durch, komponiere und verhandele darin mit Gastchören der Gemeinde. Von der für seine nichtselbständige Tätigkeit aufzubringenden Arbeitszeit von ca. 173 Stunden monatlich entfielen nur 22 Stunden auf außerhalb seines Arbeitszimmers zu erledigende Geschäfte. Letztere seien daher im Verhältnis zu seinem gesamten Arbeitsaufwand nur von untergeordneter Bedeutung.
Der Bekl. wies während des laufenden Einspruchsverfahrens darauf hin, daß die Kläger im Falle der Weiterverfolgung ihres Rechtsbehelfes auch mit einer verbösernden Entscheidung (§ 367 Abs.2 Satz 2 Abgabenordnung - AO -) rechnen müßten, weil der für das Arbeitzimmer berücksichtigungsfähige Betrag in Höhe von 2.400 DM auf die selbständige und die nichtselbständige Tätigkeit des Kl. aufgeteilt werden müßte. Aufteilungsmaßstab sei die Verteilung der Konzerte auf die beiden Einkunftsarten. Da der Kl. bei seinen Einkünften aus § 19 EStG keine Werbungskosten erklärt und nur den Pauschalbetrag in Höhe von 2000 DM (§ 9 a EStG) erhalten habe, würden sich die auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallenden Teile der Aufwendungen für das Arbeitszimmer steuerlich nicht auswirken, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wären aber wegen der Kürzung der berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer in entsprechendem Umfang zu erhöhen.
Der Kl. trug daraufhin vor, daß allenfalls 10 % der im häuslichen Arbeitzimmer durchgeführten Tätigkeiten dem Bereich seiner Einkünfte aus § 19 EStG zuzuordnen seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.11.1999 erhöhte der Bekl. die Einkommensteuer. Den auf die Einkünfte aus § 19 EStG entfallenden Teil der Aufwendungen für das Arbeitszimmer veranschlagte er mit 10 %.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kl. vor:
Es sei fraglich, ob die Einspruchsentscheidung wirksam sei, da sie lediglich gedruckt mit dem Namen „B”, nicht hingegen eigenhändig unterzeichnet worden sei. ...