Entscheidungsstichwort (Thema)

Umqualifizierung von Vermietungseinkünften. Bindungswirkung des Feststellungsbescheides. Vermögensverwaltende Personengesellschaft; Grundlagenbescheid; Bindungswirkung; Gewerblicher Grundstückshandel; Umqualifizierung; Folgebescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Umqualifizierung der für eine GbR festgestellten Vermietungseinkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel bei den Einkommensteuerveranlagungen der Gesellschafter kommt nicht in Betracht, wenn alle Gesellschafter in gleicher Weise an den für die Umqualifizierung erheblichen Grundstücksgeschäften beteiligt waren. In diesem Fall verbleibt es bei der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.10.2002; Aktenzeichen IX R 66/00)

 

Tatbestand

Der Kläger und seine Ehefrau erwarben im Jahre 1976 zusammen mit einem anderen Ehepaar (Eheleute,Z') das Vierfamilienhaus"A-Str.", das mit einem Doppelhaus mit jeweils 4 Wohnungen bebaute Grundstück"B-Str." sowie die drei bebauten Grundstücke"C, D, E-Str.", jeweils in . . . Darüber hinaus erwarben der Kläger und seine Ehefrau im Jahre 1977 das Grundstück"F-Str." in . . ., das sie im Jahre 1980 veräußerten.

Das Grundstück"A-Str." wurde im Jahre 1977 veräußert. Das Grundstück"E-Str." wurde 1976, das Grundstück"C-Str." im Jahre 1977 rückübertragen. Das Grundstück"G-Str." erwarben die Eheleute,Z' im Jahre 1977 von der,Kläger'/,Z' GbR. Das Grundstück"B-Str." wurde ebenfalls im Jahre 1977 von der GbR auf den Kläger und seine Ehefrau übertragen. Dieses Grundstück veräußerten der Kläger und seine Ehefrau im Jahre 1980. Weiterhin erwarben der Kläger und seine Ehefrau am 1.2.1980 das Objekt"H-Str." in . . ., das sie Ende 1987 veräußerten.

Der Beklagte (Finanzamt - FA -) berücksichtigte mit Einkommensteuerbescheid 1980 vom 14.4.1982 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.2.1985 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert festgestellte Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau aus ihrer Beteiligung an einer vom FA angenommenen GbR (,Kläger'/,Ehefrau'-GbR) mit - gewerblichen - Einnahmen aus Grundstücksveräußerungen. Die dagegen erhobene und unter dem Aktenzeichen XIV 124/85 E geführte Klage nahmen der Kläger und seine Ehefrau am 25.6.1986 zurück.

Nach Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 1980 der (,Kläger'/,Ehefrau') GbR durch Bescheid vom 20.7.1988 mit einer Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb auf den Kläger und seine Ehefrau in Höhe von jeweils 127.588 DM berücksichtigte das FA diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Einkommensteueränderungsbescheid vom 21.10.1988 und wies den dagegen erhobenen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 9.5.1989 als unbegründet zurück.

Mit Gewinnfeststellungsbescheid 1980 vom 9.8.1991 berücksichtigte das FA die Einnahmen der,Kläger'/,Ehefrau' GbR nur bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von jeweils 1.439 DM für den Kläger und dessen Ehefrau.

Daraufhin beantragte der Kläger am 8.11.1991, den Einkommensteuerbescheid 1980 entsprechend dem Gewinnfeststellungsänderungsbescheid vom 9.8.1991 zu ändern.

Mit Schreiben vom 24.2.1992 bat der frühere Bevollmächtigte des Klägers (Steuerberater . . .) unter Androhung einer Untätigkeitsklage um kurzfristige Entscheidung über den Antrag. Daraufhin kündigte das FA mit Schreiben vom 16.3.1992 an, es werde in Kürze Einkommensteueränderungsbescheide gegenüber dem Kläger erlassen. Nachfolgend teilte das FA dem Kläger mit Schreiben vom 13.10.1992 mit, bei einer Änderung der Einkommensteuerveranlagung müssten im Wege der Verböserung Einkünfte der Ehegatten aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang mit den Grundstücksveräußerungen von jeweils 145.770 DM angesetzt werden, was nur durch Rücknahme des Änderungsantrags zu vermeiden sei.

Daraufhin erhob der Kläger am 20.10.1992 Einspruch, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 15.11.1993 als unzulässig verwarf.

Dagegen hat der Kläger am 26.11.1993 "Untätigkeitsklage" erhoben.

Mit Einkommensteueränderungsbescheid 1980 vom 20.10.1994 (Bl. 29 der Gerichtsakte - GA -) berücksichtigte das FA die Einnahmen der Kläger aus den Grundstücksverkäufen in Höhe von insgesamt 291.540 DM (145.770 DM für jeden der Ehegatten); den Änderungsbescheid hat der Kläger am 14.11.1994 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Gegen diesen Bescheid macht der Kläger geltend:

Zu Unrecht gehe das FA bei der Berücksichtigung des Grundstücks"B-Str." von 2 Objekten aus. Ausweislich des Urteils des FG Düsseldorf vom 30.6.1994 - 7 K 749/84 E) handele es sich nur um ein Grundstück, für das es nur einen Käufer und einen einzigen Kaufvertrag gegeben habe. Beide Gebäudehälften könnten weder bautechnisch noch baurechtlich voneinander getrennt werden. Nur aufgrund der Fehlannahme von insoweit 2 Objekten nehme das FA vier Grundstücksgeschäfte an.

Im Übrigen dürften dem Kläger bei der Beurteilung der "erforderlichen Nachhaltigkeit" der gewerblichen Tätigkeit nicht automatisch die Grundstücksgeschäfte an...

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