rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitwirkung bei der Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes durch Verband der Wohlfahrtspflege als Leistung gegenüber kassenärztliche Vereinigung nicht umsatzsteuerbefreit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Umsätze eines Verbandes der Wohlfahrtspflege, der aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber einer kassenärztlichen Vereinigung an deren gesetzlicher Aufgabe der Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes durch den Betrieb einer Notrufzentrale und Fahrdienste mitwirkt, sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei, da diese Leistungen nicht unmittelbar den hilfesuchenden Notfallpatienten, sondern der kassenärztlichen Vereinigung zugute kommen.
  2. Derartige Umsätze unterliegen auch nicht dem ermäßigten Steuersatz, da insoweit eine vermeidbare Wettbewerbssituation mit Taxiunternehmen oder ähnlichen Betrieben besteht, die die Annahme eines Zweckbetriebes ausschließt.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 4 Nr. 18, § 12 Abs. 2 Nr. 8a; AO §§ 14, 53, 64 Abs. 1, § 65 Nr. 3, § 66

 

Tatbestand

Bei dem Kläger handelt es sich um einen'Verband der Wohlfahrtspflege' in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Streitig ist zwischen den Beteiligten primär die Frage, ob die vom Kläger in den Jahren 1989 bis 1992 entsprechend seiner satzungsgemäß wahrgenommenen Mitwirkung am ärztlichen Notfalldienst erbrachten Leistungen als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 18 UStG zu beurteilen sind.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Kläger mit anderen Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf den gleichen oder ähnlichen Gebieten tätig sind.

Mit Vertrag vom ... - dem Gericht in der Fassung vom ... vorliegend - traf der Kläger mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein - KVN -, welcher als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 75 Abs.1 SGB V auch die Sicherstellung eines ärztlichen Notdienstes obliegt - eine Vereinbarung, nach welcher der Kläger als Erfüllungsgehilfe der KVN folgende Leistungen zur Durchführung des ärztlichen Notdienstes in der Stadt ... zu erbringen hatte (§ 1 des Vertrages):

  1. Bereitstellen von zwei mit Funk ausgerüsteten Kraftwagen mit je einem Fahrer zur Beförderung von Notfallärzten bei der Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes.
  2. Bereitstellen und Betrieb einer Leitzentrale zur Durchführung des für die Leistung der Kraftwagen erforderlichen Funk- und Fernsprechverkehrs.
  3. Annahme und Vermittlung eingehender Notfallrufe.
  4. Führen schriftlicher Aufzeichnungen über die Tätigkeiten gemäß a - c unter Verwendung bestimmter Formblätter, deren Inhalt mit der KVN abzustimmen ist.
  5. Fernmündliche Vermittlung von Konsiliarwünschen des Notfallarztes an Fachärzte.

Diese Leistungen sollten vom Kläger gemäß § 2 des Vertrages nachts sowie an den Wochenenden und Feiertagen erbracht werden. Die nähere Ausgestaltung der in § 1 des Vertrages aufgeführten Leistungen des Klägers wird durch § 3 dieser Vereinbarung geregelt. Im wesentlichen nahm die vom Kläger eingerichtete Leitzentrale Anrufe von Notfallpatienten entgegen und leitete diese an die jeweils diensthabenden Ärzte weiter. Im Bedarfsfall wurde mit vom Kläger eingesetzten Fahrern, bei denen es sich um ausgebildete Rettungshelfer handelte, und mit den hierfür bereitgestellten Fahrzeugen der jeweils diensthabende Arzt in seiner Wohnung oder Praxis abgeholt und zu den Notfallpatienten gebracht. Waren zur Versorgung der Patienten weitere Hilfsmittel (insb. Kranken- oder Rettungswagen) erforderlich, so konnten diese ebenfalls über die Leitzentrale angefordert werden.

Die Leistungen des Klägers sollten von der KVN durch die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von ... DM pro Jahr, zahlbar in vierteljährlichen Raten, abgegolten werden (§ 5 des Vertrages vom ...). In einem vom Kläger angestrengten Verwaltungsgerichtsverfahren vor dem VG Köln, Az. 8 K 4713/91, welches die Frage der Zulässigkeit des Einsatzes von Zivildienstleistenden als Fahrer des ärztlichen Notdienstes zum Verfahrensgegenstand hatte (Urteil vom 26.2.1996, Bl. 27 ff. der FG-Akte), teilte die KVN mit, daß die ihr entstandenen Kosten für den in dieser Form durchgeführten ärztlichen Notdienst nicht in voller Höhe durch die ihr von den Krankenkassen erstatteten Wegegelder gedeckt werden könnten. In den Jahren 1987 bis 1990 sei vielmehr ein Defizit von ca. ... DM aufgelaufen, welches von den Ärzten'der Stadt' getragen worden sei.

Der Kläger ging davon aus, daß es sich bei den von ihm hinsichtlich der Teilnahme am ärztlichen Notdienst erbrachten Leistungen um steuerfreie Umsätze im Sinne von § 4 Nr.18 Umsatzsteuergesetz - UStG - gehandelt habe und reichte für die Streitjahre 1989 bis 1992 zunächst keine Umsatzsteuererklärungen ein. Der Beklagte, das Finanzamt - FA -, vertrat jedoch im Anschluß an einen entsprechenden Erlaß des Finanzministeriums NRW vom 14.6.1994 (Az.: S 0171 - 120 - V B 4) die Ansicht, daß es sich bei diesen Leistungen des Klägers um steuerpflichtige Umsätze handele, welche dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien.

Es erließ daraufhin am 25.10...

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