rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgemäße Rechnungserteilung bei gemeinsamer Anmietung von Geschäftsräumen für einen der Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
- Mieten Ehegatten gemeinsam Geschäftsräume zum Betrieb des Unternehmens des Ehemannes an, so sind sie je zur Hälfte Empfänger der Vermietungsleistung
- Für die ordnungsgemäße Rechnungserteilung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug reicht bei Mietverhältnissen aus, dass der Mietvertrag die Nettomiete sowie den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag ausweist und über die einzelnen Leistungsabschnitte ergänzende Zahlungsbelege vorliegen. Der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer in den Zahlungsbelegen ist nicht erforderlich.
Normenkette
UStG §§ 14, 15 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Der Kläger ist Apotheker und betreibt eine Apotheke in gemieteten Räumen. Den Mietvertrag vom 11.6.1986 mit der ... KG unterzeichneten sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau, die in dem Vertrag auch beide als Mieter bezeichnet werden. Aus § 1 des Mietvertrages ergibt sich ausdrücklich, dass die Geschäftsräume zum Betrieb einer Apotheke vermietet werden. In § 4 des Mietvertrages wird die auf die Kaltmiete der Geschäftsräume (3.234.-- DM) entfallende Umsatzsteuer i.H.v. 452,76 DM offen ausgewiesen. In den streitigen Veranlagungszeiträumen betrug die Nettokaltmiete auf Grund einer vertraglich vereinbarten Wertsicherungsklausel 3.528.-- DM. Zum Jahreswechsel 1992/1993 teilte die Vermieterin dem Kläger mit, dass sich auf Grund der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes die Miete wie folgt neu berechne:
Miete: |
3.528.-- D |
15 % MWSt |
529,20 DM |
Nebenkosten |
588.-- DM |
15 % MWSt |
88,20 DM |
In seinen Umsatzsteuererklärungen 1991 bis 1994 machte der Kläger Vorsteuern aus Mietzahlungen i.H.v. 6.914,88 DM (1991), 6.848,92 DM (1992), 7.408,80 DM (1993) und 2.469,60 DM (1994) geltend, wobei für das Jahr 1994 auf Grund eines Buchungsfehlers lediglich für 5 Monatsmieten Vorsteuerabzugsbeträge in die Umsatzsteuererklärung Eingang gefunden hatten.
Im Anschluß an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, Vorsteuern aus Mietzahlungen seien nicht abziehbar, da der Kläger nicht Empfänger der Vermietungsleistungen gewesen sei; diese seien nach den eindeutigen mietvertraglichen Vereinbarungen an die Ehegattengemeinschaft erbracht worden.
Gegen die dementsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheide 1991 bis 1994 legte der Kläger erfolglos Einspruch ein.
Der Mietvertrag sei deshalb dahingehend auszulegen, dass nur er als Mieter anzusehen sei. Lediglich wegen einer Auflage der Hypothekenbank der Vermieterin habe diese darauf bestanden, die Ehefrau des Klägers aus Haftungsgründen mit in den Mietvertrag aufzunehmen. Der Kläger hat diesbezüglich ein Schreiben seiner Vermieterin vom 28.4.1997 vorgelegt (Blatt 60 der Akten des Aussetzungs-Verfahrens 5 V 1634/97 A [U]), nach dem bei der Vertragsgestaltung lediglich eine "haftungsrechtliche Mitverpflichtung" der Ehefrau des Klägers beabsichtigt gewesen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass bei allen anderen Vereinbarungen mit der Vermieterin (Wärmelieferungsvertrag vom 11.6.1986, Nebenkostenabrechnungen) allein der Kläger als Vertragspartner genannt sei. Auch seien die Mieten vom Geschäftskonto des Klägers gezahlt worden. Darüber hinaus sei darauf zu verweisen, dass nach Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung dann, wenn unter Mißachtung des sich aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis ergebenden Anspruchs die Leistung tatsächlich an einen Dritten erbracht werde, der Dritte unabhängig von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen Leistungsempfänger sei.
Schließlich verweist der Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.2.1991 14 K 284/88 U.
Der Kläger hatte zunächst sinngemäß beantragt
die Umsatzsteuerbescheide 1991 bis 1994 dahingehend zu ändern, dass die gesamten bisher nicht berücksichtigten Vorsteuerbeträge angesetzt werden.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2001 hat er seinen Antrag dahingehend geändert, dass nunmehr nur noch - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 7.11.2000 V R 49/99 - jeweils die Hälfte der ausgewiesenen Vorsteuerbeträge angesetzt wird.
Er beantragt nunmehr
die Umsatzsteuerbescheide 1991 bis 1994 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 3.457,44 DM (1991), 3.424,46 DM (1992) und jeweils 3.704,40 DM (1993 und 1994) gemindert wird.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des BFH-Urteils vom 7.11.2000 V R 49/99, BFH/NV 2001, 402 nicht vorlägen, weil in den monatlichen Überweisungsbelegen schon nach der eigenen Darstellung des Klägers die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge nicht gesondert ausgewiesen seien. Außerdem sei nicht nachgewiesen, dass der Vermieter wirksam zur Steuerpflicht der Mietumsätze nach § 9 UStG optiert habe.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie gingen übereinstimmend davon aus, dass die monatlichen Mietzahlungen vom Geschäftskonto des Klägers abgebucht worden seien und entspr...