Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerausweis durch Nichtunternehmer; notwendiger Inhalt der Rechnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden auf die Tätigkeit eines nichtselbständig beschäftigten Fleischzerlegers bezogene Rechnungen für Subunternehmerleistungen ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers von dem Adressaten erstellt und in Verkehr gebracht, so schuldet der Arbeitnehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer genausowenig nach § 14 Abs. 3 UStG wie im Falle der Erteilung einer Gutschrift des Adressaten.
2. Einer Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 3 UStG muss eindeutig zu entnehmen sein, wer leistender Unternehmer und wer Empfänger der Leistungen sein soll.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 1, 3, 5
Tatbestand
Der Kläger war in dem Streitzeitraum Januar 1996 bis Januar 1997 - wie auch schon in den Vorjahren - als Fleischzerleger in einer Zerlegerkolonne bei der Fa. A in A-Stadt tätig. Wie sich die Ausbeinertätigkeit des Klägers im einzelnen ausgestaltete, ergibt sich aus seinen Angaben anläßlich einer vom Arbeitsamt B-Stadt am 14.8.1996 durchgeführten Zeugenvernehmung (Protokoll im Halbhefter „Klage” bei den vom Finanzamt übersandten Steuerakten). Auf den Inhalt des Vernehmungsprotokolls wird Bezug genommen.
Nachdem der Kläger in den Jahren bis einschließlich 1995 seine Tätigkeit direkt mit der Fa. A aufgrund eines seit 1983 bestehenden „Werkvertrages” abgerechnet hatte, stimmte er durch Vertrag vom 29.11.1995 einer „Vertragsübertragung” in der Form zu, daß ab dem 1.1.1996 die B in C-Stadt in alle Rechte und Pflichten aus dem „Werkvertrag” mit der Fa. A eintreten sollte. Grund hierfür war, daß die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung ab 1996 dazu überging, die Tätigkeit als Fleischzerleger in einer Zerlegerkolonne nicht mehr als selbständige unternehmerische Tätigkeit, sondern als nichtselbständige Arbeitnehmertätigkeit steuerlich einzustufen.
Bei gleichbleibender Zerlegertätigkeit für die Fa. A in den Streitjahren wurde ab Januar 1996 lediglich die Abrechnungspraxis in der Form geändert, daß nunmehr die B in C-Stadt der A die Zerlegearbeiten der Kolonnen als eigene Leistungen in Rechnung stellte und folglich die Arbeitsleistungen der Zerleger als selbständige Subunternehmerleistungen gegenüber der B dargestellt wurden. Nachdem der Kläger bis Ende 1995 seine Leistungen gegenüber der Fa A noch selbst mit Umsatzsteuerausweis entsprechend seiner Verpflichtung aus Abschnitt 5 des „Werkvertrages” monatlich in Rechnung gestellt hatte, erfolgte nach dem „Werkvertragsübergang” auf die Fa. B die Abrechnung der Zerlegerkolonnen nunmehr in der Form, daß die B selbst aufgrund der ihr von den Kolonnenführern überlassenen Stundenzettel der einzelnen Zerleger monatlich „Rechnungen” mit Umsatzsteuerausweis erstellte und den jeweiligen Rechnungsbetrag an die Zerleger in Form von Orderschecks auszahlte. Die von der B erstellten Abrechnungen wurden bei der B als Rechnungen der einzelnen Zerleger behandelt; die B machte hieraus den Vorsteuerabzug steuerlich geltend. Auf den Inhalt und die Form dieser Rechnungen wird im folgenden Bezug genommen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich erklärt, daß die streitigen Abrechnungen in Form und Inhalt mit der als Anlage zu diesem Urteil genommenen „Rechnung” vom 31.12.1996 übereinstimmen.
Dem Kläger war zwar bekannt, daß die B nach dem Übergang des „Werkvertrages” von der A ab 1996 Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellte und diese Rechnungen steuerlich als Rechnungen der einzelnen Zerleger an die B behandelte, jedoch hatte er keinen Einfluß auf den Abrechnungsvorgang und die Ermittlung der Grundlagen für die Abrechnung.
Der Kläger reichte zunächst für die Voranmeldungszeiträume Januar 1996 bis Januar 1997 monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen ein, in denen er Umsätze aus selbständiger Zerlegertätigkeit in Höhe der von der B ermittelten Beträge erklärte und gleichzeitig den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machte.
Das Finanzamt ging ab 1996 aufgrund geänderter Rechtsauffassung der Finanzverwaltung dazu über, die Tätigkeiten der Fleischzerleger als nichtselbständige Arbeitnehmertätigkeit anzusehen. Der Kläger stellte daraufhin am 21.5.1997 einen Antrag auf Änderung der zunächst erklärungsgemäß ergangenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Januar 1996 bis Januar 1997 dahingehend, daß die Umsatzsteuer jeweils auf 0,- DM festzusetzen sei, da er als Arbeitnehmer keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbracht habe. Gleichzeitig widersprach er durch Schreiben vom 21.5.2001 an die B dem Umsatzsteuerausweis in den von der B erstellten Abrechnungspapieren, welche der Kläger als „Gutschriften” ansah.
Das Finanzamt hingegen beurteilte die streitigen Abrechnungspapiere als Rechnungen des Klägers an die B und erließ am 16.8.1997 geänderte Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Januar 1996 bis Januar 1997, in denen es den Kläger für die jeweils gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge gemäß § 14 Abs.3 Umsatzsteuergesetz - UStG - in Anspruch nahm und den in den Ursprungsbescheiden ...