Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer; Hinzurechnung des Gewinnanteils eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters gemäß § 8 Nr. 3 GewStG a.F.. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 33/21)
Leitsatz (redaktionell)
- Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Gewinnanteils eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters gemäß § 8 Nr. 3 GewStG a.F. ist nicht als verbotene Diskriminierung i.S. des Art. 24 Abs. 3 oder Abs. 4 DBA-USA 1989 zu beurteilen und verstößt auch nicht gegen die Regelungen des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954.
- Die Reichweite der Diskriminierungsverbote nach Art. 24 Abs. 3 bzw. Abs. 4 DBA-USA 1989 ist nicht nach den Maßstäben der EU-Grundfreiheiten zu bestimmen.
- Die Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8 Nr. 3 GewStG a.F. ist nach der sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EGV zulässig.
- Bei der Beteiligung als stiller Gesellschafter handelt es sich um eine Direktinvestition i.S. des Art. 57 Abs. 1 EGV.
Normenkette
GewStG § 7 S. 1, § 8 Nr. 3; DBA-USA 1989 Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc, Art. 7 Abs. 1, Art. 24 Abs. 3, 6; EGV Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1
Streitjahr(e)
2000
Tatbestand
Streitig ist, ob der Gewinnanteil eines in einem Drittstaat ansässigen stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung (GewStG a.F.) dem Gewerbeertrag der Klägerin im Jahr 2000 hinzuzurechnen ist.
Die Klägerin ist rechtlich aus einer AG (nachfolgend B) bzw. der F GmbH entstanden. Im Streitjahr 2000 firmierte sie als B und wurde im Jahr 2003 im Wege eines Formwechsels in eine GmbH umgewandelt. Seit 2010 firmiert sie unter ihrer jetzigen Bezeichnung X GmbH.
Am 16.11.1993 schlossen die B und eine Bank in USA (nachfolgend A) einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft. Nach dem Inhalt der konsolidierten Vertragsfassung über die Errichtung einer stillen Gesellschaft vom 09.11.2000 betrug die Einlage der stillen Gesellschafterin ......... DM (ursprünglich im Jahr 1993 zunächst ........ DM). Nach § 2 Nr. 1 des Vertrages vom 16.11.1993 wurde die Gesellschaft für unbestimmte Zeit geschlossen. Die stille Gesellschafterin war am Gewinn und Verlust zu beteiligen. Im Falle eines Gewinns war der Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin nach dem Verhältnis des Betrages ihrer stillen Einlage zum Betrag des Grundkapitals zu bemessen. Eine Verlustbeteiligung war auf die Höhe der Einlage begrenzt (§ 7). Im Falle einer Änderung des Grundkapitals war die stille Gesellschafterin befugt, ihre Einlage im gleichen Verhältnis zu ändern (§ 8). Im Falle der Beendigung der Gesellschaft bestand kein Anspruch der stillen Gesellschafterin auf eine Beteiligung an den stillen Reserven bzw. des Geschäftswerts (§ 11). Die Geschäftsführung stand allein der Inhaberin zu. Maßnahmen in Form der Änderung des Gegenstands der Gesellschaft, der Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie der vollständigen oder teilweisen Einstellung des Handelsgewerbes standen unter dem Einwilligungsvorbehalt der stillen Gesellschafterin (§ 4). Der Jahresbericht nebst Anhang war der stillen Gesellschafterin zu übermitteln. Weitere Informations- und Kontrollrechte standen der stillen Gesellschafterin nicht zu (§ 6). Die Gesellschaft konnte mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmalig jedoch zum 31.12.1999 gekündigt werden. Auf den weiteren Inhalt des Vertrages (Bl. 95 ff. der eAkte) wird Bezug genommen.
Die stille Beteiligung bestand im Jahr 2003 unverändert fort (siehe Tz. 1.3.5.3 des Prüfungsberichts des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung vom 25.06.2010).
Die stille Gesellschafterin hielt im Streitjahr 2000 nach dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 10.05.2021 die Mehrheit der Anteile an der B bzw. war nach dem Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 20.08.2019 deren alleinige Anteilseignerin.
Der Anteil der stillen Gesellschafterin am Gewinn der Klägerin betrug für das Streitjahr 2000 ..................... DM. Diesen rechnete die Klägerin in ihrer im Jahr 2001 eingereichten Gewerbesteuererklärung dem Gewerbeertrag hinzu. Der Beklagte nahm eine erklärungsgemäße Feststellung des Gewerbesteuer-Messbetrages 2000 im Bescheid 03.07.2001 vor. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 04.08.2004 erließ der Beklagte aus hier nicht streitigen Punkten einen geänderten Gewerbesteuer-Messbetragsbescheid 2000. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Im Jahr 2005 begann das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung mit einer Außenprüfung unter anderem zur Gewerbesteuer für die Jahre 2000 bis 2004.
Im Laufe des Prüfungsverfahrens stellte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion H vom 11.02.2008 (Der Betrieb - DB - 2008, 437) mit Schreiben vom 25.11.2008 den Antra...