Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuervergütung bei Zahlungsausfall

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Voraussetzung des Vergütungsanspruchs des Lieferanten von voll versteuertem Mineralöl hinsichtlich der im Verkaufspreis enthaltenen und beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit ausgefallenen Steuer ist, dass die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zwei Monate nach der Belieferung erfolgt.
  2. Wird der Anspruch deshalb erst verspätet geltend gemacht, weil der Lieferant zuvor Kenntnis über die Höhe der ihm zur Verwertung überlassenen Vermögensgegenstände erhalten wollte, um dann – zu möglichst geringen Kosten – erst einen Mahnbescheid über die verbleibende und nicht weiter beitreibbare Forderung zu beantragen, entfällt der Vergütungsanspruch.
 

Normenkette

MinöStDV § 53 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.07.2008; Aktenzeichen VII R 31/07)

BFH (Urteil vom 01.07.2008; Aktenzeichen VII R 31/07)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Mineralölsteuer aufgrund Zahlungsausfalls eines Kunden.

Die Klägerin belieferte den Warenempfänger A, der in X eine Tankstelle betrieb, seit 1998 mit Kraftstoff. Erstmals im Januar 2001 kam es zu Teilzahlungen außerhalb der Fälligkeit. Zuletzt belieferte die Klägerin den Warenempfänger noch in den folgenden vier Fällen mit Kraftstoff unter Eigentumsvorbehalt, den sie ihm jeweils am gleichen Tag in Rechnung stellte.

Rechnung

Kraftstoffart

Kraftstoffmenge

Betrag

Fälligkeit

19.02.2001

Benzin

10899 l

Super

10635 l

Diese

13812 l

63.722,11 DM

21.03.2001

28.02.2001

Benzin

8620 l

Super

14146 l

Diesel|

12123 l

63.335,19 DM

30.03.2001

07.03.2001

Benzin

6043 l

Super

21245 l

Diesel

6018 l

61.876,57 DM

06.04.2001

17.03.2001

Benzin

7639 l

Super

13660 l

Diesel

11503 l

58.146,58 DM

16.04.2001

Am 19.03.2001 rief der Warenempfänger bei der Klägerin an und teilte mit, er werde die am 21.03.2001 fällige Zahlung nicht leisten können und werde am 20.03.2001 seinen Geschäftsbetrieb einstellen und in die Türkei zurückkehren. Dabei bot er der Klägerin an, den noch vorhandenen Kraftstoff zurückzunehmen.

Am 20.03.2001 ließ die Klägerin beim Warenempfänger den dort noch lagernden Kraftstoff, 10.477 l Benzin, 12.401 l Super und 8.788 l Diesel, abpumpen und vergütete ihm dafür 57.102,36 DM., sodass sich ihre offene Forderung gegen den Warenempfänger noch auf 189.978,09 DM belief.

In der Folgezeit gelang es ihr, ihre noch offenen Forderungen dadurch zu vermindern, indem sie den Warenempfänger dazu brachte, ihr Vermögenswerte zu übertragen, die sie dann verwertete. Dazu gehörte eine Lebensversicherung, eine Autowaschanlage, Warenvorräte aus dem Tankstellenshop und Inventargegenstände sowie die Abtretungen von Kundenforderungen.

Zudem mahnte die Klägerin den Warenempfänger am 26.03, 02., 09. und 23.04.2001. In den beiden letzten Mahnungen drohte sie gerichtliche Schritte an.

Am 15.05.2001 erfuhr die Klägerin den Rückkaufswert der Lebensversicherung und am 16.05.2001 den Verwertungspreis für die Autowaschanlage. Am 18.05.2001 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids, mit dem sie ihre bis dahin noch offene Hauptforderung von 152.257,40 DM geltend machte.

Weiter ließ sie sich Provisionsansprüche des Warenempfängers abtreten, die in der Folgezeit mit weiteren Forderungen der Klägerin verrechnet wurden.

Am 14.05.2002 wurde der Warenempfänger rechtskräftig zur Zahlung der noch verbliebenen Hauptforderung von 150.224,06 DM an die Klägerin verurteilt.

Die eidesstattliche Versicherung gab der Warenempfänger am 02.10.2003 ab.

Den von der Klägerin am 18.12.2002 gestellten Antrag auf Erstattung der ausgefallenen Mineralölsteuer lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 25.02.2004 u.a. deshalb ab, weil die Klägerin die gerichtliche Verfolgung ihres Anspruchs nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Belieferung betrieben habe.

Zur Begründung ihres Einspruchs trug die Klägerin vor, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte zweimonatige Frist für die gerichtliche Geltendmachung sei keine Ausschlussfrist. Sie könne im Einzelfall länger sein, wenn beispielsweise Ratenzahlungen auf der Grundlage eines vernünftigen Ratenzahlungsplans vereinbart worden seien, die der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprächen und dazu dienten, einem vorübergehenden Liquiditätsengpass zu begegnen. Vielmehr genüge eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung, die hier schon deshalb gegeben gewesen sei, weil sie alle nur denkbaren Sicherungsmaßnahmen für ihren Zahlungsanspruch mit Erfolg ergriffen habe. Sie habe, als sie die danach verbleibende Restforderung habe ermitteln können, umgehend deren gerichtliche Verfolgung betrieben.

Der Antrag auf Erstattung der Mineralölsteuer für die Rechnung vom 19.02.2001 sei nur gestellt worden, weil der zuständige Bearbeiter des Beklagten nicht gewusst habe, wie die später eingehenden Zahlungen zu verrechnen seien.

Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung vom 13.01.2005, mit der der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückwies, führte er ...

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