vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreihung eines Internetradios mit digitalem Audio-Streamer

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein durch einen einheitlichen Prozessor gesteuertes Internetradio mit digitalem Audio-Streamer und USB-Anschluss ist auch dann als Kombination eines Rundfunkempfangsgerätes mit einem Tonwiedergabegerät in die Upos. 8527 91 19, und nicht als Radiowecker i.S.d. Upos. 8527 92 10 einzureihen, wenn es nicht über ein eingebautes Speichermedium verfügt und zusätzlich mit einer Uhren- und Weckfunktion ausgestattet ist.

 

Normenkette

KN Pos. 8519; KN Upos. 8527 91 19; KN Upos. 8527 92 10

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.06.2020; Aktenzeichen VII R 40/18)

 

Tatbestand

Mit verbindlicher Zolltarifauskunft (vZTA) vom 25.04.2016 wies die zuständige niederländische Zollbehörde das Gerät, das die Klägerin als Wireless LAN Internet-Radio vertrieb, der Unterposition 8527 91 19 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu. Die Klägerin legte gegen die vZTA den Rechtsbehelf der ersten Stufe nach Art. 44 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) ein. Über den Rechtsbehelf ist noch nicht entschieden worden.

Am 22.06.2016 beantragte die Klägerin beim Zollamt des Beklagten die Überlassung einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr, die aus sechs in einzelnen Kartons verpackten Geräten bestand. Die Klägerin meldete die Waren mit Ursprung in Asien und einem Zollwert von € unter der Unterposition 8527 91 19 KN als „Internetradios mit Alarmfunktion, FM-Tuner und USB-Anschluss” an. Die Internetradios bestanden zum einen aus Geräten, für die die o.a. vZTA erlassen worden war, und zum anderen aus Geräten, die die Klägerin als WiFi Stereo Internet-Radio. Die Zollstelle nahm die Zollanmeldung an und setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22.06.2016 u.a. € Zoll (Zollsatz 10%) fest.

Bei den Internet-Radios beider Typen handelt es sich um Geräte, die im Wesentlichen aus einem FM-/DAB-Tuner, einem Audiodecoder, je einem Ethernet- und USB-Controller, einem WLAN-Modul, einer Antenne, einem Tonfrequenzverstärker, einer Uhr mit Weckfunktion und zwei Lautsprechern in einem Gehäuse mit Anzeige, Bedienelementen, Audio-, Ethernet- und USB-Anschluss bestehen. Sie dienen dem Empfang von Rundfunksignalen im UKW- und DAB-Bereich, zur Tonwiedergabe von Audiodateien verschiedener Formate aus dem Internet oder einem lokalen Netzwerk (sog. Audiostreaming und Internetradio), zur Tonwiedergabe von USB-Speichermedien, zum Verstärken von Audiosignalen externer Audioquellen und zur Ausgabe über die eingebauten Lautsprecher sowie zur Uhranzeige einschließlich Weckfunktion. Die Geräte besitzen ein einziges zentrales Modul, das aus einem einzigen Prozessor besteht und unabhängig von der Quelle alle ein- und ausgehenden Signale verarbeitet. Die Geräte können empfangene Audiodaten nicht speichern. Sie unterscheiden sich technisch nur durch unterschiedlich leistungsfähige Lautsprecher und Gehäusegrößen.

Die Geräte befinden sich jeweils zusammen mit einer Fernbedienung, einem Steckernetzteil für die Stromversorgung, einem Audioanschlusskabel, einer Bedienungsanleitung und einer Garantiekarte in einem gemeinsamen Verkaufskarton.

Zur Begründung ihres dagegen fristgerecht eingelegten Einspruchs trug die Klägerin vor, die Ware sei der Unterposition 8527 92 10 KN zuzuweisen. Die Geräte seien auf Grund ihres USB-Anschlusses nicht mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert, denn sie wiesen keinen Speicher auf, zumal ein USB-Stick nicht mitgeliefert werde.

Mit Einspruchsentscheidung vom 05.12.2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte dazu aus: Die Geräte gehörten, da sie einen FM-/DAB-Tuner enthielten, in die Position 8527. Sie bildeten zusammen mit den mitgelieferten Waren (Steckernetzteil, Infrarot-Fernbedienung) eine funktionelle Einheit im Sinne der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI. Zusammen mit dem Audioanschlusskabel, der Bedienungsanleitung und einer Garantiekarte in einer gemeinsamen Verkaufsumschließung liege eine Warenzusammenstellung nach der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 b) vor, die nach dem charakterbestimmenden Bestandteil, dem Rundfunkempfangsgerät einzureihen sei.

Die Geräte gehörten in die Unterposition 8527 91. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System (Erl (HS)) zu Position 8519 Rzn. 14.0 und 15.0) bestätigten, dass Geräte, die Halbleiter-Aufzeichnungsträger wie beispielsweise USB-Sticks verwendeten, die Funktion eines Tonwiedergabegeräts der Position 8519 ausübten. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Tonwiedergabe von auf einer Datenverarbeitungsmaschine gespeicherten Tondateien oder vom Internetradio (sog. Audiostreaming) erfolge. Dies ergebe sich aus Anhang Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 69/2013 der Kommission vom 23. Januar 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (DVO 69/2013). Eine Einreihung als Radiowecker der Unterpos...

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