Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindliche Zolltarifauskunft: Einreihung eines Rundfunkempfangsgeräts mit zusätzlicher Audio-Streamer- / Internetradio-Funktion und mit Uhr mit Weckfunktion
Leitsatz (amtlich)
1. Der Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft, deren gewöhnliche Gültigkeitsdauer nach Art. 12 Abs. 4 ZK nach Klageerhebung gegen den Widerruf abläuft, hat sich dann nicht erledigt, wenn die Aufhebung des Widerrufs unmittelbare Rechtswirkung für den Bestand von Einfuhrabgaben entfalten kann.
2. Ein Rundfunkempfangsgerät mit zusätzlicher Audio-Streamer-/Internetradio-Funktion und mit Uhr mit Weckfunktion ist als Rundfunkempfangsgerät, kombiniert mit einem Tonwiedergabegerät in die Unterposition 8527 91 KN, hier konkret in die weitere Unterposition 8527 9119 KN, einzureihen, und nicht als Radiowecker in die Unterposition 8527 9210 KN.
Normenkette
ZK Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2, 4; EUVO-69/2013
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft für einen Radiowecker.
Mit Antrag vom 11.03.2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für ein Internet/DAB/DAB+ FM Radio incl. Fernbedienung, Art.nr. xxx, mit der Bezeichnung "XXX". Mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom 01.12.2011, VZTA-Nr. DE xxx-1, reihte der Beklagte die Ware als "Rundfunkempfangsgerät, nicht von der in den Unterpositionen 8527 1210 bis 8527 2900 erfassten Art, nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät, jedoch mit Uhr kombiniert, Radiowecker (Rundfunkempfangsgerät kombiniert mit gleichrangigem Gerät zum Empfangen, Konvertieren und Senden von Tönen, Bildern oder anderen Daten in einem Netzwerk, in funktioneller Einheit mit Netzteil und Fernbedienung)" in die Warennummer 8527 9210 00 ein.
Die Ware wird in der verbindlichen Zolltarifauskunft u. a. wie folgt beschrieben:
"Radiowecker
- aus einem Rundfunkempfangsteil für den DAB+/DAB- und UKW-Empfang, WLAN-Modul, Netzwerkcontroller, D/A-Wandler, Uhr mit Weckfunktion, Tonfrequenzverstärker und Lautsprecher in einem Gehäuse mit Display, Bedienelementen, IR-Sensor, Teleskopantenne, Netzwerkanschluss und Audio-Ausgang, über Kabel verbunden mit Netzteil, mit Infrarot-Fernbedienung (...),
- Zum Empfang von digitalem DAB+/DAB- und UKW-Rundfunk mit Uhrzeitanzeige einschließlich Weckfunktion und zum Empfangen, Konvertieren und Senden von Daten- und Audiosignalen verschiedener Formate über ein lokales Funk- oder drahtgebundenes Netzwerk (einschließlich Internet-Radio) -ohne kennzeichnende Haupttätigkeit-."
In der Folgezeit trat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 69/2013 der Kommission vom 23.01.2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. Nr. L 26/1) - im Folgenden: DVO (EU) Nr. 69/2013 - in Kraft. Danach ist eine unter Anhang, Ziffer 3, wie folgt beschriebene Ware in die Unterposition 8519 8919 (anderes Tonwiedergabegerät, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung) einzureihen:
"Ein Gerät zum Empfang und zur Verarbeitung von Tönen (ein sog. digitaler Audio-Streamer) mit Gesamtabmessungen von etwa 19 9 8 cm.
Das Gerät enthält:
- einen Mikroprozessor,
- eine Vakuumfluoreszenz-Anzeige mit einer Auflösung von 320 32 Graustufenpixeln,
- eine in die Anzeige integrierte Uhr mit Alarmfunktion,
- einen Infrarotempfänger für die Fernbedienung.
Das Gerät ist mit folgenden Schnittstellen ausgerüstet:
- Ethernet,
- drahtlosem Ethernet,
- digital optischem, digital koaxialem und analogem Audioausgang,
- einem Kopfhöreranschluss.
Es wird mit einer Fernbedienung geliefert.
Das Gerät kann entweder im Stand-Alone-Betrieb mit Verbindung zum Internet (ohne automatische Datenverarbeitungsmaschine) oder mit einer auf einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine laufenden Software betrieben werden.
Es kann auf der Datenverarbeitungsmaschine gespeicherte Tondateien oder Internetradio wiedergeben.",
und zwar mit folgender Begründung:
"Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8519, 8519 89 und 8519 89 19.
Aufgrund seiner Merkmale ist das Gerät dazu bestimmt, Tonsignale direkt aus dem Internet oder von einer Datenverarbeitungsmaschine zu empfangen, zu verarbeiten und an verschiedene Audiogeräte weiterzuleiten.
Das Gerät ist daher als anderes Tonwiedergabegerät, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung in den KN-Code 8519 89 19 einzureihen."
Nachdem das Bildungs- und Wissenschaftszentrum, Dienstsitz München, (BWZ) mit Schreiben vom 25.04.2013 auf das Inkrafttreten der DVO (EU) Nr. 69/2013 hingewiesen hatte, widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 13.05.2013 die verbindliche Zolltarifauskunft vom 01.12.2011 gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1, ber. ABl. 1993 Nr. L 79/84, ABl. 1996 Nr. L 97/38 und Nr. L 321/23, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK -. Zur Begründung führte er aus, an der Einreihungsauffassung könne nicht mehr festgehalten werden, da mit der...