Entscheidungsstichwort (Thema)
Reihenfolge der Saldierung steuermindernder und steuererhöhender neue Tatsachen mit steuererhöhenden Rechtsfehlern
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Einkommensteuerfestsetzung ist die Finanzbehörde nicht an die der Körperschaftsteuerveranlagung zugrundeliegende Auffassung bezüglich der Ermittlung der Höhe einer als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigenden verdeckten Gewinnausschüttung gebunden.
2. Eine Änderungsbefugnis wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen besteht mangels Kausalität nicht, wenn diese Tatsachen nach der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung bestehenden Auffassung der Finanzbehörde keine Auswirkung auf die Höhe der Festsetzung gehabt hätten. Dies gilt auch bei Schätzungsveranlagungen, soweit hierbei ein Dauersachverhalt (verdeckte Gewinnausschüttung durch verbilligte Vermietung) berücksichtigt wird.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 3
Streitjahr(e)
1993, 1994, 1996
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich um die zutreffende Bemessung der Einkommensteuer 1993, 1994 und 1996.
Der Kläger war in den Streitjahren Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH, die später unter dem Namen Y-GmbH firmierte. Er erzielte aus dieser Beteiligung und der dortigen Tätigkeit Einkünfte aus Kapitalvermögen und nichtselbstständiger Tätigkeit. Die Klägerin war in den Streitjahren Inhaberin der Firma Z und erzielte daraus Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit.
Im Jahre 1991 kaufte die X-GmbH das Einfamilienhaus N-Weg in T zum Kaufpreis von 800.000,-- DM. Sie vermietete das Objekt zum monatlichen Mietpreis von 3.000,-- DM an die Kläger, die das Objekt für eigene Wohnzwecke in der Folgezeit nutzten.
Auf Grund einer im Betrieb der GmbH durchgeführten steuerlichen Außenprüfung bewertete der Betriebsprüfer die Nutzung des Objektes in Höhe der Differenz zwischen dem Mietpreis und den Kosten als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an den Kläger. Den Wert des Vorteils bezifferte er in Höhe von 45.426,-- DM für 1991 und 47.962,-- DM für 1992. In der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung änderte der Beklagte die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung, indem er die Kostenmiete zu Grunde legte. Dadurch reduzierte sich die verdeckte Gewinnausschüttung auf 39.500 DM und 38.000 DM. Im hiergegen eingeleiteten finanzgerichtlichen Verfahren stellte das FG mit Urteil vom 11. April 2000 rechtskräftig fest, dass die tatsächliche Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung durch Gegenüberstellung der von der GmbH aufgewandten Kosten mit den bei ihr vereinnahmten Mietzinszahlungen zu ermitteln sei und folglich die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das - den Beteiligten bekannte - Urteil des 6. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.04.2000 unter dem Aktenzeichen 6 K 3506/96 K, G, F.
Der Beklagte schätzte die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 1993, 1994 und 1996 und setzte die Einkommensteuer für diese Jahre entsprechend mit Bescheiden vom 28.08.1996 für die Jahre 1993 und 1994 und vom 12.10.1998 für das
Jahr 1996 fest. Dabei legte er der Besteuerung ein zu versteuerndes Einkommen von 236.650,-- DM (1993), 250.650,-- DM (1994) und 212.690,-- DM (1996) zu Grunde. Der Beklagte berücksichtigte bei der Ermittlung unter anderem verdeckte Gewinnausschüttungen in geschätztem Umfang von 40.000,-- DM für 1993 (Einkünfte aus Kapitalvermögen: 27.800 DM), 42.000,-- DM für 1994 (Einkünfte aus Kapitalvermögen: 29.800 DM) und 0,-- DM für 1996. Die dagegen erhobenen Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 07.03.1997 für die Jahre 1993 und 1994 und vom 04.12.1998 für 1996 zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Im laufenden Klageverfahren, im März 1999, haben die Kläger die Einkommensteuererklärungen 1993, 1994 und 1996 eingereicht.
Der Beklagte hat, fußend auf der Rechtsprechung des 6. Senats zur Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung, die Auffassung vertreten, dass steuererhöhend die verdeckten Gewinnausschüttungen in Anlehnung an die Differenz zwischen den Kosten und der Mietzinszahlung für 1993 mit 58.367,-- DM, für 1994 mit 56.665,-- DM und für 1996 mit 49.579,-- DM, jeweils zuzüglich 3/7-Steuergutschrift (= 1993: Einnahmen 63.735 DM, Einkünfte: 51.535 DM; 1994: Einnahmen 62.603 DM, Einkünfte 50.403 DM; 1996: Einnahmen 49.579 DM + 12.963 DM = 62451 DM, Einkünfte 50.341 DM), zu berücksichtigen seien. Er hat entsprechend dieser Auffassung die angefochtenen Bescheide 1993, 1994 und 1996, jeweils unter Berücksichtigung der eingereichten Einkommensteuererklärungen und der erhöhten verdeckten Gewinnausschüttungen mit Bescheiden vom 21.07.2000 für 1996 und vom 03.09.2001 für 1993 und 1994 geändert festgesetzt. Er hat dabei zu versteuernde Einkommen von 271.037,-- DM (für 1993), von 238.144,-- DM (für 1994) und von 296.942,-- DM (für 1996) zu Grunde gelegt. Die steuererhöhenden Festsetzungen hat er insoweit auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützt.
Darüber h...