Tatbestand
Streitig ist die Berichtigung eines Rechtsfehlers – Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen – im Rahmen der auf gemeinsamen Antrag des Klägers und seiner Ehefrau durchgeführten getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a Einkommensteuergesetz –EStG–) 1979 und 1980.
Der Kläger und seine Ehefrau waren für die Streitjahre 1979 und 1980 antragsgemäß und bestandskräftig zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden – für 1979 zuletzt mit Bescheid vom …, für 1980 mit Bescheid vom …. Die Ehefrau ist an der Firma … & Co. KG (Verlagsgesellschaft) und an der Grundstücksgemeinschaft … GmbH & Co. (Grundstücksgemeinschaft) beteiligt. Der Kläger ist alleiniger Anteilseigner der Firma … GmbH (GmbH).
Aufgrund von Mitteilungen des Betriebsstättenfinanzamts der Verlagsgesellschaft und der Grundstücksgemeinschaft über geänderte Anteile der Ehefrau an den Einkünften dieser Firmen erließ der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide für 1979 vom … und für 1980 vom …. Darüber hinaus berücksichtigte der Beklagte verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen, die durch eine Betriebsprüfung festgestellt und bei den zuvor durchgeführten –bestandskräftigen– Veranlagungen irrtümlich nicht angesetzt waren. Dabei rechnete der Beklagte die verdeckten Gewinnausschüttungen aus Verjährungsgründen nur insoweit den Einkünften aus Kapitalvermögen zu, als sich nach den geänderten Feststellungsbescheiden bezüglich der Grundstücksgemeinschaft eine Minderung der anteiligen Einkünfte der Ehefrau ergeben hatte. Der Beklagte stützte die Änderung insoweit auf § 177 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Wegen der Höhe der Beträge und ihrer Berechnung im einzelnen wird auf die Anlagen zu den Einkommensteuerbescheiden 1979 vom … und 1980 vom … Bezug genommen. Eine Anrechnung der Körperschaftsteuer unterblieb, da der Kläger keine entsprechenden Steuerbescheinigungen der GmbH vorgelegt hatte. Der Beklagte änderte außerdem auch die Einkommensteuerfestsetzungen 1981 bis 1983.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 1979 bis 1983 haben die Kläger nach erfolglos gebliebenen Einspruchsverfahren Klage erhoben. Die Klage wegen Einkommensteuer 1981 bis 1983 ist nach Erledigung der Hauptsache zur getrennten Kostenentscheidung abgetrennt worden.
Im Verlauf des Klageverfahrens haben die Kläger beim Beklagten beantragt, für 1979 und 1980 getrennte Veranlagungen gemäß § 26 a EStG durchzuführen. Nach einem Hinweis des Berichterstatters vom … darauf, daß eine Umstellung der Klage auf eine Verpflichtungsklage zur Durchführung der getrennten Veranlagung in dem vorliegenden Klageverfahren nicht möglich sei, hat der Senat mit Beschluß vom … das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Klägers und seiner Ehefrau auf Durchführung der getrennten Veranlagung für die Jahre 1979 und 1980 ausgesetzt.
Der Beklagte hat daraufhin unter dem … zum einen die Einkommensteuer-Veranlagungen 1979 und 1980 (zuletzt in Form der Einspruchsentscheidung vom …) aufgehoben und zugleich getrennte Veranlagungen für den Kläger und seine Ehefrau gemäß § 26a EStG durchgeführt. Dabei hat der Beklagte beim Kläger die verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte gemäß § 20 EStG mit den vollen Beträgen laut Betriebsprüfung (1979: … DM; 1980: … DM) angesetzt.
Der Kläger und seine Ehefrau haben unter dem … bei Gericht beantragt, die Bescheide über die getrennte Veranlagung gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
Der Kläger und seine Ehefrau haben insoweit vorgetragen, der Antrag gemäß § 68 FGO bezüglich der Bescheide über die getrennte Veranlagung sei wirksam gestellt worden. Durch die Aufhebung der ursprünglichen Zusammenveranlagungsbescheide sei das Klageverfahren nicht erledigt worden, da die Bescheide über die getrennte Veranlagung an die Stelle der Zusammenveranlagungsbescheide getreten seien. Die Bescheide seien auch fehlerhaft. Denn da bei der getrennten Veranlagung der Beklagte die Kompensation mit einem Rechtsfehler bei der Veranlagung des Klägers nicht mehr gemäß § 177 AO vornehmen dürfe, seien die verdeckten Gewinnausschüttungen zu Unrecht als Einnahmen aus Kapitalvermögen angesetzt worden. Abgesehen davon dürfe im Klageverfahren die angefochtene Steuer auch nicht zum Nachteil des Klägers und seiner Ehefrau höher festgesetzt werden, weil die Festsetzungsfrist insoweit bereits abgelaufen gewesen sei. Mit der Ausübung des Wahlrechts bezüglich der getrennten Veranlagung hätten der Kläger und seine Ehefrau nur die Rechtsfolgen der §§ 26a ff. EStG ausgelöst – die Besteuerungsgrundlagen seien hiervon unberührt geblieben. Hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen gelte die Beschränkung des § 351 AO.
Am … hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, in dem die Beteiligten übereinstimmend festgestellt haben, daß die geänderten Bescheide über die getrennte Veranlagung wirksam zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens gemacht wurden. Des weiteren hat das...